§ 14 Arbeitnehmererfindungen
Für die Behandlung von Diensterfindungen und qualifizierten
technischen Verbesserungsvorschlägen gelten die Vorschriften
des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen in der jeweils
gültigen Fassung sowie die gemäß § 11 dieses Gesetzes hierzu
ergangenen Richtlinien für die Vergütung von
Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst.
Nach unserer Rechtsordnung steht das Arbeitsergebnis
grundsätzlich dem Arbeitgeber zu; eine Erfindung steht dem
jeweiligen Erfinder zu, also in den meisten Fällen einem
Arbeitnehmer. Diesen Interessenkonflikt soll das Gesetz über
Arbeitnehmererfindungen (Arbeitnehmererfindungsgesetz) lösen. Das
Arbeitnehmererfindungsgesetz findet auf alle patent- oder
gebrauchsmusterfähigen Erfindungen sowie auf die technischen
Verbesserungsvorschläge Anwendung, die von Arbeitnehmern
während des rechtlichen Bestandes des Arbeitsverhältnisses
gemacht werden.
Bei den Erfindungen wird zwischen Diensterfindungen und freien
Erfindungen unterschieden. Diensterfindungen sind solche
Erfindungen, die aus der dem Arbeitnehmer im Betrieb obliegenden
Tätigkeit entstanden sind oder maßgeblich auf Erfahrungen oder
Arbeiten des Betriebes beruhen. Freie Erfindungen sind im
Gegensatz zu den Diensterfindungen solche Erfindungen, die mit der
betrieblichen Tätigkeit des Arbeitnehmers nicht im Zusammenhang
stehen.
Diensterfindungen hat der Arbeitnehmer unverzüglich dem
Arbeitgeber mit der Beschreibung der technischen Aufgabe und
deren Lösung zu melden. Dem Arbeitgeber steht es frei, die
gemeldete Erfindung in Anspruch zu nehmen. Im Falle der
Inanspruchnahme hat der Arbeitgeber eine Diensterfindung zur
Erteilung eines Schutzrechts - nach Möglichkeit eines Patents -
anzumelden. Nimmt er sie unbeschränkt in Anspruch, so gehen alle
vermögensrechtlichen Werte der Erfindung auf den Arbeitgeber über.
Bei beschränkter Inanspruchnahme der Erfindung erwirbt der
Arbeitgeber nur ein nicht-ausschließliches Benutzungsrecht. Dafür
erhält der Arbeitnehmer bei der unbeschränkten Inanspruchnahme
immer, bei der beschränkten nur, wenn der Arbeitgeber die Erfindung
benutzt, einen Anspruch auf angemessene Vergütung Wird durch die
beschränkte Inanspruchnahme die Verwertung der Erfindung für den
Arbeitnehmer unbillig erschwert, so kann dieser vom Arbeitgeber
verlangen, daß er die Erfindung entweder unbeschränkt in Anspruch
nimmt oder sie dem Arbeitnehmer freigibt.
Der Anspruch auf eine angemessene Vergütung ist nach §§ 9, 11
Arbeitnehmererfindungsgesetz in Verbindung mit den Richtlinien für
die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen zu bemessen. Die Höhe
der Vergütung ergibt sich bei unbeschränkter Inanspruchnahme aus
dem Produkt von Erfindungswert und Anteilsfaktor.
Für die Ermittlung des Erfindungswerts geben die vorstehend
genannten Richtlinien drei Methoden an:
- bei der Lizenzanalogie wird der Lizenzsatz zugrunde gelegt,
der für vergleichbare Fälle bei freien Erfindern zu zahlen wäre; - bei der Ermittlung nach dem erfaßbaren betrieblichen Nutzen
wird der Erfindungswert nach dem Nutzen bemessen, der dem
Betrieb aus der Benutzung der Erfindung zufällt; - die Schätzung des Erfindungswerts.
Die Anwendung der unterschiedlichen Ermittlungsmethoden darf
nicht zu unterschiedlichen Erfindungswerten führen.
Der Anteilsfaktor ergibt sich aus dem Verhältnis von
Aufgabenstellung, Lösung der Aufgabe und der Stellung des
Arbeitnehmers im Betrieb und drückt den dem Arbeitnehmer
gebührenden Anteil an der Erfindung aus.
Freie Erfindungen hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber
mitzuteilen. Vor einer eigenen Verwertung hat der Arbeitnehmer dem
Arbeitgeber ein nicht-ausschließliches Recht zur Benutzung der
Erfindung gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung anzubieten.
Das Benutzungsvorrecht des Arbeitgebers erlischt bei Nichtannahme
innerhalb von drei Monaten (§§ 18, 19
Arbeitnehmererfindungsgesetz). Da bei einer freien Erfindung dem
Arbeitnehmer regelmäßig selbst die Anmeldung eines Patents oder
Gebrauchsmusters obliegt, sollte er sich dabei der Hilfe eines
Patentanwalts bedienen. Empfehlenswert ist es oft, vor der
Anmeldung der Erfindung an einer - meist kostenlosen -
Erfinderberatung teilzunehmen. Im Einzelfall kann der Erfinder auch
zunächst eine provisorische Anmeldung selbst beim Patentamt
einreichen. Nähere Informationen hierzu sind der Broschüre
„Recherchen zu und Schutz von technischen Ideen" zu entnehmen,
die kostenlos angefordert werden kann bei der Hauptgeschäftsstelle
des VDI in Düsseldorf, Bereich Technik und Recht (Fax
0211/6214-170, eMail tur@vdi.de).
Technische Verbesserungsvorschläge beziehen sich auf lediglich
nicht-schutzrechtsfähige technische Neuerungen.
Vergütungsansprüche hat der Arbeitnehmer, soweit keine
weitergehende Vereinbarung besteht, nur bei sogenannten
qualifizierten technischen Verbesserungsvorschlägen, die dem
Arbeitgeber eine ähnliche Vorzugsstellung gewähren wie gewerbliche
Schutzrechte. Für diese Vorzugsstellung genügt die faktische
Möglichkeit der alleinigen Benutzung. Der Vergütungsanspruch setzt
die Verwertung des Verbesserungsvorschlags durch den Arbeitgeber
voraus. Einfache technische Verbesserungsvorschläge werden
teilweise nach Maßgabe betrieblicher Regelungen des
Verbesserungsvorschlagswesens vergütet.
Bei Streitigkeiten zwischen den Arbeitsvertragsparteien aus dem
Arbeitnehmererfindungsrecht kann jede Partei die Schiedsstelle beim
Deutschen Patentamt anrufen. Aufgabe der Schiedsstelle ist es,
durch Unterbreitung eines Einigungsvorschlags eine gütliche
Beilegung des Streits anzustreben.

