VDI Beruf und Gesellschaft
Recht für Ingenieure
„Ingenieurkammern"
Der Ausschuß „Ingenieurkammern" des Bereichs Technik und Recht der VDI-Gliederung Beruf und Gesellschaft hat in einer Entschließung im Jahre 1993 die Haltung des VDI zur Errichtung und zur Tätigkeit von Ingenieurkammern formuliert:
- In einer Empfehlung von Juni 1978 hat der VDI zur Errichtung
von Ingenieurkammern Stellung genommen. Der VDI ist in
dieser Stellungnahme zu dem Ergebnis gelangt, daß die
Gründung einer Kammer für freiberuflich tätige Ingenieure im
öffentlichen Interesse geboten ist.
Im einzelnen hat der VDI die Mitgliedschaft der freiberuflich
tätigen Ingenieure in der Kammer unter einer besonderen
Berufsbezeichnung empfohlen. Dabei sollten die
Berufseingangsvoraussetzungen für diese Ingenieure und die
Überwachung ihrer Berufsausübung gesetzlich geregelt
werden. Wegen der gemeinsamen
technisch-wissenschaftlichen Grundlagen der Berufsausübung
des betroffenen Personenkreises sollten die Gesetze hierzu
ländereinheitlich ausgestaltet werden. - Inzwischen gibt es in allen 16 Bundesländern
Ingenieurkammern, wenn auch in unterschiedlichen
Kammermodellen, sowie die entsprechenden Gesetze zur
Regelung der Berufsbezeichnung Beratender Ingenieur auf
deren Grundlage die einzelnen Kammern gebildet wurden.
Aufgabe der einzelnen Kammern als Selbstverwaltungsorgane
ist es in erster Linie, die Berufsausübung ihrer Mitglieder zu
überwachen. - Auf Grundlage der geänderte Rahmenbedingungen und im
Hinblick auf die Herausforderungen und Chancen des
Europäischen Binnenmarktes gibt der VDI folgende
Empfehlungen zu den Aufgaben von Ingenieurkammern:
- Der VDI begrüßt Kammern der Beratenden Ingenieure in den Bundesländern, denen alle Ingenieure angehören, die bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Berufsbezeichnung Beratender Ingenieur führen. Eine weitergehende Pflichtmitgliedschaft, etwa für bauvorlageberechtigte Ingenieure, lehnt der VDI ab, da dies eine unzulässige Einschränkung der Berufsfreiheit des betroffenen Personenkreises bedeuten würde und mangels öffentlichen Interesses nicht gerechtfertigt wäre. Die Pflichtmitgliedschaft für die Beratenden Ingenieure aus dem jeweiligen Bundesland darf nicht zu einer "Inländerbenachteiligung" gegenüber Beratenden Ingenieuren aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft führen.
- Aufgabe der Ingenieurkammern als
Selbstverwaltungsorgane ist die Überwachung der Berufstätigkeit und die Selbstverwaltung der berufsbezogenen Angelegenheiten der Beratenden Ingenieure. Dabei vertreten die Kammern die einheitlichen Interessen ihrer Mitglieder. - Weitere Aufgabe der Ingenieurkammern kann die Führung der Listen der Beratenden Ingenieure, der bauvorlageberechtigten Ingenieure und ggf. weiterer Listen für besondere Ingenieurgruppen sein.
- Als freiwillige Mitglieder können den Ingenieurkammern
Ingenieure beitreten, die in den von den Kammern
geführten Listen eingetragen sind sowie andere, insbesondere selbständige Ingenieure, deren
Berufsausübung partiell mit der Tätigkeit der Beratenden Ingenieure vergleichbar ist. - Die freiwillige wie die Pflichtmitgliedschaft dürfen nicht dazu führen, daß die Kammern Aufgaben wahrnehmen, die außerhalb des durch ihre Funktion als Selbstverwaltungsorgane der Beratenden Ingenieure begrenzten Auftrages liegen und die von Berufsverbänden und technisch-wissenschaftlichen Vereinen wahrgenommen werden.
- In den Bundesländern sollten einheitliche gesetzliche Regelungen zur Führung der Berufsbezeichnung Beratender Ingenieur geschaffen werden. Die Berufsbezeichnung dürfen nur Ingenieure führen, deren eigenverantwortliche und unabhängige Berufsausübung sichergestellt ist.
- Der VDI befürwortet grundsätzlich ein von den Ingenieurkammern der Länder gebildetes Gremium in der Rechtsform eines Vereins auf Bundesebene, welches dem Meinungsaustausch in Fragen dient, die die Aufgaben der Ingenieurkammern betreffen.

