Wir verbinden Kompetenz
Verein Deutscher Ingenieure
 
Verein Deutscher Ingenieure > Karriere

Wissenswertes in Kürze

Fragen und Antworten

Habe ich ein Recht auf Teilzeitarbeit?

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz verankert einen grundsätzlichen Anspruch auf Teilzeitarbeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis stehen (§ 8 TzBfG).
Der Teilzeitanspruch gilt für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis bereits länger als 6 Monate bestanden hat (§ 8 Abs. 1 TzBfG) und deren Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt (§ 8 Abs. 7 TzBfG). Arbeitnehmer müssen den Wunsch nach Arbeitszeitverringerung und deren Umfang 3 Monate vorher schriftlich oder mündlich anmelden; sie sollen dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben (§ 8 Abs. 2 TzBfG).
Der Arbeitgeber kann aber die Verringerung der Arbeitszeit oder deren gewünschte Verteilung aus betrieblichen Gründen ablehnen (§ 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG). Das Gesetz nennt als betriebliche Gründe insbesondere eine wesentliche Beeinträchtigung der Organisation, des Arbeitsablaufs oder der Sicherheit im Betrieb oder das Entstehen unverhältnismäßig hoher Kosten für den Arbeitgeber (§ 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG). ). Die Ablehnung hat schriftlich zu erfolgen. Fehlt es an dieser form- und fristgerechten Ablehnung, so verringert sich die Arbeitszeit wie gewünscht

Kann ich wieder zur Vollzeitarbeit zurückkehren?

Ein Anspruch auf Erhöhung der Arbeitszeit existiert nicht. Gemäß § 9 TzBfG ist der Arbeitgeber aber verpflichtet, einen Arbeitnehmer, der ihm seinen Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglichen Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen. Voraussetzung ist jedoch, dass ein geeigneter freier Arbeitsplatz vorhanden ist. Arbeitnehmer können nicht die Schaffung eines neuen, von dem Arbeitgeber nicht vorgesehenen Arbeitsplatzes verlangen.

Dieter Anders, Rechtsanwalt, VDI GmbH rät:
„Setzen Sie sich frühzeitig mit Ihrem Arbeitgeber in Verbindung, damit Ihre Rückkehr planbar ist. Wenn der Arbeitgeber beispielsweise eine Aushilfe eingestellt hat, kann, muss er dem Wunsch nach Vollzeitarbeit nicht gleich entsprechen. Befindet sich die Aushilfe noch in der Probezeit oder vor Ablauf ihres Vertrages, hat die ehemalige Teilzeitkraft Vorrang vor der befristeten Arbeitskraft. Es ist aber im Gesetz geregelt, dass der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer bevorzugt behandeln muss, wenn eine Möglichkeit auf Vollzeitarbeit besteht.“

Bei welchen Personengruppen ist die Gleitzeit eingeschränkt anwendbar?

Eine Einschränkung der Gleitzeitregelung betrifft insbesondere Schwangere.
Bei ihnen ist zu beachten, dass sie gemäß § 8 Abs. 1 und 2 MuSchG nicht mehr als 8 bzw. 8 ½ Stunden täglich oder 80 bzw. 90 Stunden in der Doppelwoche (jeweils abhängig vom Alter der Schwangeren) arbeiten dürfen. Auf Grund der Begrenzung der täglichen Arbeitsdauer dieser besonders schutzwürdigen Personengruppen, ist bei Vollzeitbeschäftigung kaum ein Spielraum im Hinblick auf die Arbeitszeit möglich. Bei Teilzeitarbeit besteht hier größerer Spielraum.

Wie viele Tage könnte ich im Krankheitsfall eines Kindes im Jahr bezahlt frei nehmen?

Wie viele Tage könnte ich im Krankheitsfall eines Kindes im Jahr bezahlt frei nehmen?

Dazu Dieter Anders, Rechtsanwalt, VDI GmbH


"Für kranke Kinder unter zwölf Jahren dürfen sich Eltern frei nehmen. Alleinerziehende Mütter und Väter haben einen Anspruch auf zwanzig Tage pro Kind und Jahr, Verheirateten muss der Arbeitgeber pro Kind jeweils zehn Tage gewähren. Allerdings dürfen sich Verheiratete bei mehreren Kindern maximal 25 Tage, Alleinerziehende 50 Tage frei nehmen. Der Lohn wird dabei höchstens sechs Tage lang bezahlt, der Rest gilt als unbezahlter Urlaub. Die Frage hat eine arbeitsrechtliche und eine sozialversicherungsrechtliche Komponente.
Arbeitsrechtlich kann bei Erkrankung des Kindes ein Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 616 Absatz 1 BGB bestehen. Dieser ist aber "abdingbar" (Anspruch kann eingeschränkt werden oder ganz entfallen) und hiervon wird durch Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag häufig Gebrauch gemacht. Wenn eine solche Einschränkung nicht besteht, geht die Rechtsprechung im Regelfall von maximal 5 Arbeitstagen für die Betreuung eines erkrankten Kindes aus. Es gibt jedoch insoweit keine unmittelbare gesetzliche Festlegung. Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes nach § 45 SGB V, soweit kein Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf
bezahlte Freistellung (es bleibt jedoch der Anspruch auf unbezahlte Freistellung!) besteht.

Gibt es bei Adoption auch Erziehungsgeld und Elternzeit?

Für angenommene Kinder und Kinder in Adoptionspflege kann Erziehungsgeld in Anspruch genommen werden, nicht aber für Pflegekinder.
Es wird grundsätzlich für 24 Monate gezahlt, beginnend mit dem Zeitpunkt der Inobhutnahme und nur innerhalb der Rahmenfrist bis zum Ende des 8. Lebensjahres. Bei Adoption eines Kindes oder Aufnahme mit dem Ziel der Adoption gilt eine Rahmenfrist bis zum Ende des achten Lebensjahres. Innerhalb dieses Zeitraums können Adoptiveltern insgesamt bis zu drei Jahre Elternzeit ab Inobhutnahme nehmen.
Auch für Adoptiveltern und Adoptivpflegeeltern gilt die Möglichkeit, einen Anteil von bis zu 12 Monaten bis zum Ende des achten Lebensjahres zu übertragen.

Habe ich als Teilbeschäftigte/r nicht Nachteile, was meine Karriere angeht?

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz tritt auch den Bedenken entgegen, die im Hinblick auf Karrierechancen, Höhe des Arbeitsentgelts und die Akzeptanz der Teilzeitarbeit bei vielen immer noch bestehen. Dies verdeutlicht die an das EG-Recht angepasste Antidiskriminierungsvorschrift für alle Teilzeitbeschäftigten, einschließlich der geringfügig Beschäftigten: Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer (§ 4 Abs. 1 TzBfG).
Es gibt immer mehr positive Beispiele, die zeigen dass sich Teilzeitarbeit und Karriere nicht ausschließen. Ihr Arbeitgeber ist in der Regel selber daran interessiert, individuelle Möglichkeiten zu finden. Sprechen Sie das Thema frühzeitig offen an.

FacebookTwitterGoogleXing