VDI Beruf und Gesellschaft
Recht für Ingenieure
Ingenieur-Homepages
Homepages der selbständig tätigen Ingenieure der neuen Gesetzeslage anpassen!
Freiberuflich tätige Ingenieure, die online ihre Leistungen anbieten, aber auch solche, die sich auf eine Internetpräsenz mittels einer Homepage beschränken, müssen als sg. „Diensteanbieter" die neue Gesetzeslage bezüglich der Gestaltung ihres Internetauftritts beachten. Der Gesetzgeber hat die Anbieterkennzeichnungspflichten erheblich erweitert. Während nach bisherigem Recht grundsätzlich die Angabe von Namen und Anschrift auf der Homepage ausreichend war, gelten nun eine Reihe von weiteren Informationspflichten.
Nach der Neufassung des § 6 Teledienstegesetz (TDG) sind nun mindestens folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
- Name und Anschrift des Diensteanbieters einschließlich des Vertretungsberechtigten (§ 6 Nr. 1 TDG)
- Angaben zum schnellen Kontakt einschließlich eventuell vorhandener E-Mail-Adresse (§ 6 Nr. 2 TDG)
- Angaben zur Aufsicht, soweit der Teledienst der behördlichen Zulassung bedarf (§ 6 Nr. 3 TDG)
- Registernummer, soweit der Anbieter in das Handelsregister oder Partnerschaftsregister eingetragen ist (§ 6 Nr. 4 TDG)
- Umsatzsteueridentifikationsnummer (§ 6 Nr. 6 TDG)
Freiberufler müssen, soweit dies auf sie zutrifft, auf ihrer Homepage gem. § 6 Nr. 5 TDG zusätzlich folgende Angaben vorhalten:
- Angabe der Kammer, soweit der Ingenieur z.B. als Beratender Ingenieur Mitglied einer Kammer der Beratenden Ingenieure ist (§ 6 Nr. 5a TDG)
- Berufsbezeichnung (§ 6 Nr. 5b TDG)
- Berufsrechtliche Regelungen, wie Gebühren- und Berufsordnungen (§ 6 Nr. 5 c) TDG)

