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VDI Beruf und Gesellschaft

Recht für Ingenieure

„Ingenieurkammern"

Der Ausschuß „Ingenieurkammern" des Bereichs Technik und Recht der VDI-Gliederung Beruf und Gesellschaft hat in einer Entschließung im Jahre 1993 die Haltung des VDI zur Errichtung und zur Tätigkeit von Ingenieurkammern formuliert:

  • In einer Empfehlung von Juni 1978 hat der VDI zur Errichtung von Ingenieurkammern Stellung genommen. Der VDI ist in dieser Stellungnahme zu dem Ergebnis gelangt, daß die Gründung einer Kammer für freiberuflich tätige Ingenieure im öffentlichen Interesse geboten ist. Im einzelnen hat der VDI die Mitgliedschaft der freiberuflich tätigen Ingenieure in der Kammer unter einer besonderen Berufsbezeichnung empfohlen. Dabei sollten die Berufseingangsvoraussetzungen für diese Ingenieure und die Überwachung ihrer Berufsausübung gesetzlich geregelt werden. Wegen der gemeinsamen technisch-wissenschaftlichen Grundlagen der Berufsausübung des betroffenen Personenkreises sollten die Gesetze hierzu ländereinheitlich ausgestaltet werden.

  • Inzwischen gibt es in allen 16 Bundesländern Ingenieurkammern, wenn auch in unterschiedlichen Kammermodellen, sowie die entsprechenden Gesetze zur Regelung der Berufsbezeichnung Beratender Ingenieur auf deren Grundlage die einzelnen Kammern gebildet wurden. Aufgabe der einzelnen Kammern als Selbstverwaltungsorgane ist es in erster Linie, die Berufsausübung ihrer Mitglieder zu
    überwachen. Auf Grundlage der geänderte Rahmenbedingungen und im
    Hinblick auf die Herausforderungen und Chancen des Europäischen Binnenmarktes gibt der VDI folgende Empfehlungen zu den Aufgaben von Ingenieurkammern:
    • Der VDI begrüßt Kammern der Beratenden Ingenieure in den Bundesländern, denen alle Ingenieure angehören, die bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Berufsbezeichnung Beratender Ingenieur führen. Eine weitergehende Pflichtmitgliedschaft, etwa für bauvorlageberechtigte Ingenieure, lehnt der VDI ab, da dies eine unzulässige Einschränkung der Berufsfreiheit des betroffenen Personenkreises bedeuten würde und mangels öffentlichen Interesses nicht gerechtfertigt wäre. Die Pflichtmitgliedschaft für die Beratenden Ingenieure aus dem jeweiligen Bundesland darf nicht zu einer "Inländerbenachteiligung" gegenüber Beratenden Ingenieuren aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft führen.

    • Aufgabe der Ingenieurkammern als
      Selbstverwaltungsorgane ist die Überwachung der Berufstätigkeit und die Selbstverwaltung der berufsbezogenen Angelegenheiten der Beratenden Ingenieure. Dabei vertreten die Kammern die einheitlichen Interessen ihrer Mitglieder.

    • Weitere Aufgabe der Ingenieurkammern kann die Führung der Listen der Beratenden Ingenieure, der bauvorlageberechtigten Ingenieure und ggf. weiterer Listen für besondere Ingenieurgruppen sein.

    • Als freiwillige Mitglieder können den Ingenieurkammern
      Ingenieure beitreten, die in den von den Kammern
      geführten Listen eingetragen sind sowie andere, insbesondere selbständige Ingenieure, deren
      Berufsausübung partiell mit der Tätigkeit der Beratenden Ingenieure vergleichbar ist.

    • Die freiwillige wie die Pflichtmitgliedschaft dürfen nicht dazu führen, daß die Kammern Aufgaben wahrnehmen, die außerhalb des durch ihre Funktion als Selbstverwaltungsorgane der Beratenden Ingenieure begrenzten Auftrages liegen und die von Berufsverbänden und technisch-wissenschaftlichen Vereinen wahrgenommen werden.

    • In den Bundesländern sollten einheitliche gesetzliche Regelungen zur Führung der Berufsbezeichnung Beratender Ingenieur geschaffen werden. Die Berufsbezeichnung dürfen nur Ingenieure führen, deren eigenverantwortliche und unabhängige Berufsausübung sichergestellt ist.

    • Der VDI befürwortet grundsätzlich ein von den Ingenieurkammern der Länder gebildetes Gremium in der Rechtsform eines Vereins auf Bundesebene, welches dem Meinungsaustausch in Fragen dient, die die Aufgaben der Ingenieurkammern betreffen.
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