Anstellungsvertrag
Zwischen
der Firma....................
in..................................
(nachstehend „Arbeitgeber" genannt)
und
Frau / Herrn.................
geboren am...................
wohnhaft in...................
(nachstehend „Arbeitnehmer" genannt)
wird folgender Anstellungsvertrag geschlossen:
Allgemeine Anmerkungen
Grundsätzlich gilt für den Abschluß eines Anstellungsvertrages Formfreiheit. Formvorschriften können jedoch durch Betriebsvereinbarungen oder Tarifvertrag vorgegeben sein. Gesetzliche Formvorschriften gelten für bestimmte einzelne Vereinbarungen, so z.B. für Kündigung, Auflösung oder die Befristung des Arbeitsverhältnisses (§ 623 BGB). Im Interesse der Vertragsparteien ist allgemein - auch für Vertragsänderungen - die Schriftform zu empfehlen. Jedenfalls ist der Arbeitgeber nach § 2 des Gesetzes über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen (Nachweisgesetz) verpflichtet, spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer
auszuhändigen, sofern nicht diese Bedingungen in einem dem Arbeitnehmer ausgehändigten schriftlichen Arbeitsvertrag enthalten sind.
Rechte und Pflichten ergeben sich für die (künftigen) Arbeitsvertragsparteien auch schon vor Abschluß eines Anstellungsvertrages. So sollten Stellenbewerber damit rechnen, einen Einstellungsfragebogen ausfüllen zu müssen. Die Zulässigkeit derartiger Fragebögen ist allgemein anerkannt, soweit das Persönlichkeitsrecht des befragten Stellenbewerbers beachtet wird. Zulässige Fragen muß der Bewerber wahrheitsgemäß beantworten. Auch eine werks- oder vertrauensärztliche Untersuchung vor der Einstellung kann dem Bewerber abverlangt werden. Der Arzt ist dabei aber nur insoweit von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden, als es um die Eignung des Bewerbers für die ausgeschriebene Position geht. Über Krankheiten darf der Arzt dem Arbeitgeber ansonsten keine Mitteilung machen. Einen eventuell vom Bewerber verlangten handgeschriebenen Lebenslauf hat der angehende Mitarbeiter eigenhändig zu schreiben.

