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Informationen zu Arbeitnehmererfindungen

Gesetzliche Vorschriften

 

Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbNErfG)

 

Regelungsbereich

Geregelt werden Patent- und gebrauchsmusterfähige Erfindungen (Dienst- bzw. freie Erfindungen) sowie qualifizierte technische Verbesserungsvorschläge, die von Arbeitnehmern während des rechtlichen Bestandes des Arbeitsverhältnisses gemacht werden.

 

Diensterfindungen


Erfindungen sind solche Erfindungen, die aus der dem Arbeitnehmer im Betrieb obliegenden Tätigkeit entstanden sind oder maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes beruhen. Es besteht Meldepflicht gegenüber dem Arbeitgeber. Dieser kann die Erfindung in Anspruch nehmen, er hat sie dann zur Erteilung eines Schutzrechts - nach Möglichkeit eines Patents - anzumelden. Bei unbeschränkter Inanspruchnahme gehen alle vermögensrechtlichen Werte der Erfindung auf den Arbeitgeber über. Dafür erhält der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung, die nach § 9 ArbNErfG in Verbindung mit den Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst zu bemessen ist. Über die Höhe der Vergütung soll eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffen werden. Kommt eine solche nicht zustande, so hat der Arbeitgeber eine angemessene Vergütung festzusetzen. Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus der Formel:

 

Erfindungswert x Anteilsfaktor

 

Bei lediglich beschränkter Inanspruchnahme der Erfindung erwirbt der Arbeitgeber nur ein nichtausschließliches Benutzungsrecht. Nur, wenn der Arbeitgeber die Erfindung tatsächlich nutzt, erhält der Arbeitnehmer einen Anspruch auf angemessene Vergütung.

 

Freie Erfindungen


Erfindungen, die unabhängig von der dienstlichen Tätigkeit sind, braucht der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nur mitzuteilen. Vor einer eigenen Verwertung hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber ein nichtausschließliches Benutzungsrecht gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung anzubieten.

 

Technische Verbesserungsvorschläge


Hierunter versteht das Gesetz nicht schutzrechtsfähige technische

Neuerungen. Vergütungsrechte bestehen ohne weitergehende Vereinbarung nur bei qualifizierten technischen Verbesserungsvorschlägen, die dem Arbeitgeber eine ähnliche Vorzugsstellung gewähren wie gewerbliche Schutzrechte. Für die Vorzugsstellung genügt die faktische Möglichkeit der alleinigen Benutzung. Der Vergütungsanspruch setzt tatsächliche Benutzung durch den Arbeitgeber voraus.
Einfache technische Verbesserungsvorschläge werden allenfalls nach betrieblichen Regelungen vergütet.

 

Streitigkeiten


Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitnehmererfindungsgesetz kann jede Partei (Arbeitgeber oder Arbeitnehmer) die Schiedsstelle beim Deutschen Patentamt anrufen. Aufgabe der Schiedsstelle ist es, durch Unterbreitung eines Einigungsvorschlages eine gütliche Lösung des Streits anzustreben. Bringt dieses (kostenfreie) Verfahren keine Einigung, so ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten (Landgericht), nur ausnahmsweise zu den Arbeitsgerichten, gegeben.

Geplante Änderungen im Arbeitnehmererfindungsrecht
Die Bundesregierung hat einen Referentenentwurf zur Novellierung des Arbeitnehmererfindungsgesetzes vorgelegt.
Dieser sollte im wesentlichen 2 Aspekte verfolgen:

eine Vereinfachung des in der Praxis oft als kompliziert und langwierig empfundenen Verfahrens,
die Schaffung neuer Anreize für mehr Erfindungsmeldungen von Arbeitnehmern.


Rechtsanwalt Dieter Anders

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