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§ 8 Arbeitsverhinderung

Ist der Arbeitnehmer durch Krankheit oder sonstige
persönliche Gründe an der Arbeitsleistung gehindert, hat er
dies dem Arbeitgeber unverzüglich unter Angabe der Gründe
mitzuteilen.

Bei Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit hat der Arbeitnehmer
spätestens am dritten Kalendertag / Arbeitstag nach Beginn der
Verhinderung eine ärztliche Bescheinigung über die
Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer
vorzulegen.

Eine Arbeitsverhinderung liegt vor, wenn dem Arbeitnehmer „nach
Treu und Glauben" unter Berücksichtigung seiner Treuepflicht
gegenüber dem Arbeitgeber die Arbeitsleistung für eine
verhältnismäßig kurze Zeit nicht zugemutet werden kann. Eine
solche Arbeitsverhinderung kann bei einer Erkrankung des
Arbeitnehmers, aber auch z.B. bei besonderen Ereignissen in der
Familie (Todesfall, Geburt, Hochzeit oder Umzug) sowie bei
Wahrnehmung behördlicher Termine oder besonderer Ehrenämter
vorliegen.

In Tarifverträgen oder in auf Tarifverträgen basierenden
Urlaubsordnungen sind oft Regelungen insbesondere zu den
letztgenannten Fällen von Arbeitsverhinderung enthalten. Durch
solche Regelungen kann die generell bestehende Pflicht des
Arbeitgebers zur Vergütungsfortzahlung - mit Ausnahme des Falles
der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers -
eingeschränkt werden. Allgemein enthalten diese Regelungen die
pauschale Gewährung einer bestimmten Anzahl von Tagen bezahlter
Arbeitsbefreiung für besonders aufgeführte Ereignisse.

Ist der Arbeitnehmer an der Arbeitsleistung gehindert, so hat er dem
Arbeitgeber dies unverzüglich mitzuteilen. Diese Mitteilungspflicht
des Angestellten ergibt sich auch ohne ausdrückliche Regelung aus
seiner Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber. Nach dem
Entgeltfortzahlungsgesetz muß ein ärztliches Attest vorgelegt
werden, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage
dauert.

Fällt eine Erkrankung des Arbeitnehmers in dessen Urlaub, so
werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der
Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet. Eine
sonstige Arbeitsverhinderung entfaltet diese Wirkung nicht.

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