§ 3 Arbeitszeit
Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ......... Stunden
wöchentlich.
Die regelmäßige Arbeitszeit richtet sich nach dem
Tarifvertrag...............
Bestimmungen über die regelmäßige Arbeitszeit sind in
Tarifverträgen und häufig auch in Betriebsvereinbarungen enthalten.
Bei der Regelung der Arbeitszeit sind gesetzliche Bestimmungen,
insbesondere die des Arbeitszeitgesetzes zu beachten. Hiernach
darf die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer - mit Ausnahme
der leitenden Angestellten - 8 Stunden nicht überschreiten. Sie kann
auf bis zu 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von 6
Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt
acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Damit ergibt
sich, bezogen auf die 6-Tage-Woche, eine durchschnittliche
Höchstwochenarbeitszeit von 48 Stunden, die bis maximal 60
Wochenstunden verlängert werden kann. Nacht- und Sonntagsarbeit
sind nur in begrenztem Umfang zulässig.
Da im allgemeinen tariflich oder betrieblich vereinbart günstigere
Arbeitszeitregelungen für die Arbeitnehmer gelten, als nach dem
Arbeitszeitgesetz, liegt dessen Bedeutung in erster Linie in der
gesetzlichen Begrenzung zusätzlicher Arbeiten, wie Mehrarbeit oder
Nebentätigkeit, aber auch in der Schaffung von Mindestfestlegungen
für Ruhezeiten und Ruhepausen. Es bildet darüber hinaus den
zulässigen Rahmen für Gleitzeitregelungen. Generell kann gesagt
werden, daß mit steigender Position des Ingenieurs im Betrieb auch
die Erwartungen des Arbeitgebers an die „Flexibilität" des
Arbeitnehmers hinsichtlich der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit
steigt.

