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§ 2 Aufgabenbereiche

Der Arbeitnehmer wird als (Tarif-, außertariflicher, leitender) Angestellter eingestellt und übernimmt die Stellung als
..................................... (Dienstbezeichnung).

Für das Arbeitsverhältnis gelten ergänzend die Bestimmungen
des Tarifvertrags ............................................. in der jeweils
gültigen Fassung / in der Fassung vom ....... .

Der Aufgabenbereich des Arbeitnehmers ergibt sich aus der
diesem Anstellungsvertrag beiliegenden Stellenbeschreibung.

Der Arbeitnehmer ist ........... unterstellt. Er leitet die Abteilung /den Bereich ........ .
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, seine ganze Arbeitskraft dem
Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen.

Es ist vorgesehen, dem Arbeitnehmer bei Bewährung zu
einem späteren Zeitpunkt / nach einer Einarbeitungszeit von .....
Monaten
Handlungsvollmacht / Generalvollmacht / Prokura zu
erteilen / den Arbeitnehmer zum Leiter der Abteilung ..... zu
ernennen.


Der Arbeitgeber behält sich vor, den Aufgabenbereich des
Arbeitnehmers im Rahmen von dessen Vorbildung und
Fähigkeiten bei unveränderten Grundbezügen zu erweitern,
zu begrenzen oder zu verändern.

Außergewöhnliche Erweiterungen, Begrenzungen oder
Veränderungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des
Arbeitnehmers. Eine Versetzung an einen anderen Ort kann
nur im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer erfolgen.

Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, für die gewissenhafte
Einhaltung der auf seinem jeweiligen Arbeitsgebiet geltenden
Gesetze, Verordnungen und betriebsinternen Richtlinien zu
sorgen.

Für den Ingenieur als Arbeitnehmer gelten zum Teil unterschiedliche
gesetzliche und außergesetzliche - insbesondere tarifliche -
Vorschriften, je nachdem, ob er als Tarif-, außertariflicher oder
leitender Angestellter beschäftigt wird.


Für Tarifangestellte sind die wesentlichen Regelungen für das
Arbeitsverhältnis in Tarifverträgen enthalten. Abweichende
Vereinbarungen im Anstellungsvertrag zu Ungunsten des
Arbeitnehmers sind unwirksam. Enthält der Anstellungsvertrag
dagegen für den Arbeitnehmer günstigere Regelungen als der
Tarifvertrag, so gelten diese individuell vereinbarten Bestimmungen
(Günstigkeitsprinzip). Da Tarifverträge im allgemeinen umfassende
und bewährte Regelungen für das Arbeitsverhältnis enthalten, wird
häufig auch in Unternehmen, für die eigentlich kein Tarifvertrag gilt,
zumindest ergänzend die Geltung von Bestimmungen des
einschlägigen Tarifvertrags vereinbart.

Außertarifliche Angestellte sind Arbeitnehmer, die keinem
Tarifvertrag unterliegen. Im allgemeinen Sprachgebrauch werden als
außertarifliche Angestellte insbesondere die Arbeitnehmer
bezeichnet, die nach ihrer Tätigkeit bzw. Funktion im Betrieb aus
dem Kreis der Angestellten in der höchsten Tarifgruppe herausragen.

Leitende Angestellte sind Arbeitnehmer, die für den Arbeitgeber
unter eigener Verantwortung typische Unternehmerfunktionen mit
einem eigenen erheblichen Entscheidungsspielraum wahrnehmen.
Eine einheitliche gesetzliche Definition des Begriffs besteht nicht.
Allgemein wird für den Begriff des leitenden Angestellten die
Regelung des § 5 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz zugrunde
gelegt. Für die Frage, ob ein Mitarbeiter leitender Angestellter im
Sinne des Betriebsverfassungsrechts ist, kommt es nicht auf die
Bezeichnung im Anstellungsvertrag an, maßgeblich ist vielmehr das
tatsächliche Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen.

Im Interesse der Vertragsparteien wird häufig eine möglichst genaue
Beschreibung der Tätigkeit und Funktion des Arbeitnehmers sowie
seiner Stellung innerhalb der Organisation des Betriebes in den
Anstellungsvertrag oder eine gesonderte Stellenbeschreibung
aufgenommen. Dadurch kann Kompetenzstreitigkeiten und
Unklarheiten hinsichtlich der Aufgaben des Arbeitnehmers
weitgehend vorgebeugt werden. Andererseits kann sich eine
detaillierte Stellenbeschreibung als Hemmnis für die Anpassung an
wechselnde betriebliche Erfordernisse erweisen. Viele Unternehmen
verzichten daher auf umfangreiche Aufgabenbeschreibungen und
behalten sich die Änderung des jeweiligen Aufgabenbereichs im
Wege des Direktionsrechts vor.

Teilweise wird im Hinblick auf die Kenntnis der persönlichen
Entwicklungsmöglichkeiten im Unternehmen der Wunsch bestehen,
den vorgesehenen Aufstieg in Führungspositionen in den
Anstellungsvertrag aufzunehmen.

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