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§ 6 Betriebliche Altersversorgung

Der Arbeitgeber zahlt dem Arbeitnehmer eine betriebliche
Altersversorgung entsprechend den Versorgungsrichtlinien .....,
die Bestandteil dieses Vertrages sind / außerhalb dieses
Vertrages.


Bei der Gewährung von Leistungen zur betrieblichen Altersversorgung
der Arbeitnehmer sind die Bestimmungen des Gesetzes zur
Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung zu beachten.

Der Arbeitgeber kann sowohl Leistungs- als auch Beitragszusagen
erteilen. Eine "Mischform" der beiden Zusagen ist die
Beitragszusage mit Mindestleistung.

In der Praxis haben sich folgende Formen der betrieblichen
Altersversorgung herausgebildet:

  • Es erfolgt eine unmittelbare Einzelversorgungszusage durch
    Pensionsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
  • Eine unmittelbare Gesamtversorgungszusage wird aufgrund
    Tarifvertrages, Betriebsvereinbarung oder durch einseitige
    Festlegung des Arbeitgebers erteilt. Die Bestimmungen dieser
    Versorgungszusage sind allgemein in „Versorgungsrichtlinien"
    niedergelegt.
  • Der Arbeitgeber schließt zugunsten des Arbeitnehmers oder
    dessen Hinterbliebenen eine Lebensversicherung
    (Direktversicherung) auf das Leben des Arbeitnehmers ab.
  • Der Arbeitgeber errichtet betriebseigene Pensions- oder
    Unterstützungskassen
    , die bei Eintritt des Versorgungsfalles
    die Leistungen zur Altersversorgung gewähren, oder beteiligt
    sich an solchen Einrichtungen (z.B. Essener Verband).
  • Als neue Form der betrieblichen Altersversorgung wurden
    die Pensionsfonds geschaffen.

Eine Versorgungsverpflichtung kann nach dem Betriebsrentengesetz
(BetrAVG) auch aus betrieblicher Übung oder aus dem Grundsatz
der Gleichbehandlung folgen. Als Leistungen kommen Renten,
Beihilfen oder Kapitalzahlungen in Betracht.

Gerade für Ingenieure in Führungspositionen die ihren Aufgaben
entsprechend ein Gehalt beziehen, welches deutlich über der
Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung
der Arbeiter und Angestellten liegt (im Jahre 2013 alte Bundesländer € 5.800,00 mtl.,

neue Bundesländer € 4.900,00 mtl.), entsteht häufig eine
Versorgungslücke, da das über diese Bemessungsgrenze
hinausgehende Einkommen für die spätere Rentenberechnung nicht
maßgeblich ist. Die hiervon betroffenen Arbeitnehmer werden Wert
auf eine ergänzende betriebliche Versorgung legen.

Soweit eine Versorgungszusage Bestandteil des Anstellungsvertrages
ist, ist eine einseitige Änderung dieser Regelung durch den Arbeitgeber zum
Nachteil des Arbeitnehmers unzulässig. Teilweise enthalten derartige
Versorgungszusagen eine Klausel, wonach eine nachteilige Änderung der Zusage
durch Betriebsvereinbarung möglich sein soll. Ist eine Versorgungszusage nicht
Bestandteil des Arbeitsvertrags oder enthält sie eine Abänderungsklausel, so
unterliegt jede für den Arbeitnehmer nachteilige Änderung der Zusage der
gerichtlichen Billigkeitskontrolle.

Die Versorgungszusage geht nicht automatisch mit der (vorzeitigen)
Beendigung des Arbeitsverhältnisses verloren. Nach der gesetzlichen
Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung in den Jahren 2001/2002
bleibt eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung trotz
Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten und ist damit „unverfallbar",
wenn das Beschäftigungsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, aber nach
Vollendung des 30. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem
Zeitpunkt mindestens 5 Jahre bestanden hat.

Soweit eine betriebliche Altersversorgung nicht vorgesehen ist,
sollte sich der Ingenieur Gedanken über eine zusätzliche Altersversorgung aus
eigenen Mitteln machen, die eine mögliche Versorgungslücke schließt. Der
Arbeitnehmer hat jedenfalls einen Anspruch auf Entgeltumwandlung bis zu
einem Betrag in Höhe von 4% der Beitragsbemessungsgrenze in der
gesetzliche Rentenversicherung. Das Versorgungsversprechen aus dieser
arbeitnehmerfinanzierten Altersversorgung ist sofort gesetzlich
unverfallbar.

Informationen zur betrieblichen Altersversorgung sind bei
Versicherungsmaklern und -gesellschaften oder aber auch über den
VDI-Versicherungsdienst bei der Hauptgeschäftsstelle des VDI in
Düsseldorf (Tel. 0211/6214-543) zu erhalten.

In den neuen Bundesländern findet das BetrAVG für alle
Versorgungszusagen Anwendung, die nach dem 31.12.1991 erteilt
worden sind. Eine Einbeziehung von Zeiten vor dem 1. Januar 1992
ist ausgeschlossen.

Zur möglichen Konkurrenz von Leistungen zur betrieblichen
Altersversorgung und der Gehaltsfortzahlung bei Krankheit und Tod
siehe Anmerkungen zu § 9 (Gehaltsfortzahlung bei Krankheit oder
Tod).

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