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§ 7 Dienstreisen

Für die Erstattung der Kosten anläßlich von Dienstreisen gelten
die hierzu erlassenen Richtlinien des Arbeitgebers.

Dem Arbeitnehmer wird ein Dienstwagen Typ ....... oder ein
vergleichbares Fahrzeug auch zur privaten Nutzung zur
Verfügung gestellt. Die hierdurch entstehenden Kosten
einschließlich einer Vollkaskoversicherung ohne / mit € ....../
Selbstbeteiligung werden vom Arbeitgeber getragen.

Die Einzelheiten für die Gestellung eines Dienstwagens sind in der
Regelung über die Benutzung eines firmeneigenen PKW festgelegt,
die in der jeweiligen Fassung Bestandteil dieses Vertrages sind.


Da gerade Ingenieure häufig Tätigkeiten außerhalb ihres Betriebes
ausüben, ist im Interesse der Vertragsparteien eine detaillierte
Regelung aller im Zusammenhang mit Dienstreisen auftretenden
Fragen zu empfehlen.

Die Gestellung eines Dienstwagens kommt in erster Linie dann in
Betracht, wenn häufige Dienstreisen des Arbeitnehmers zu erwarten
sind. Das gilt insbesondere dann, wenn mit den Dienstreisen
Repräsentationsinteressen des Arbeitgebers verbunden sind.
Teilweise wird dem Arbeitnehmer der Dienstwagen auch zur privaten
Nutzung zur Verfügung gestellt. Hierbei sollte festgelegt werden, ob
die Nutzung des Fahrzeuges auch durch Familienangehörige erlaubt
sein soll. In diesem Fall ist zu beachten, daß es sich dabei um einen
geldwerten Vorteil handelt, der zum steuerlichen Arbeitslohn gehört.
Vereinzelt bestehen Regelungen, daß und in welcher Weise der
Arbeitnehmer die eventuell anfallende Lohnsteuer und die
entsprechenden Anteile des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung
zu tragen hat.

Zum Teil ist festgelegt, daß der Arbeitnehmer den Dienstwagen bei
Freistellung von der Arbeit sofort dem Arbeitgeber zurückgeben muß.
Fehlt eine solche Regelung und entzieht der Arbeitgeber dennoch
dem freigestellten Arbeitnehmer das vertraglich auch zur privaten
Nutzung zur Verfügung gestellte Dienstfahrzeug, so hat der
Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Schadensersatz für den Verlust der
privaten Nutzung zu leisten.

Ist der Arbeitnehmer überwiegend im Betrieb tätig, dann wird nur
selten ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt. In diesen Fällen
empfehlen sich betriebliche Regelungen zur Reisekostenerstattung.
Üblicherweise werden die entstandenen Reisekosten im Rahmen der
steuerrechtlichen Bestimmungen erstattet. Ohne eine entsprechende
Vereinbarung kann der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer nicht den
Einsatz von dessen Privat-PKW für dienstliche Zwecke verlangen.
Andererseits kann der Arbeitgeber den Einsatz des Privatfahrzeuges
für Dienstreisen untersagen oder gestatten.

Die betriebliche Regelung für Dienstreisen sollte auch Festlegungen
über den Abschluß und die Kostentragung hinsichtlich der
Haftpflicht-, Vollkasko- oder einer zusätzlichen Versicherung (z.B.
Dienstreise-Unfall-Versicherung) enthalten, da im Schadensfall - je
nach den Umständen - beide Parteien mit einer
Schadensersatzpflicht rechnen müssen.

Im Falle der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel auf Dienstreisen
werden in Arbeitsverhältnissen von Ingenieuren insbesondere in
Führungspositionen bei Bahnreisen häufig die Kosten für die 1.
Klasse, bei Flugreisen der Economy-Class erstattet. Klare
Festlegungen sind hier zu empfehlen.

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