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§ 9 Gehaltsfortzahlung bei Krankheit oder Tod

Im Falle der Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit wird die
Vergütung für die Dauer von ......... Wochen / Monaten
weitergezahlt.
Im Todesfalle wird die Vergütung (mit Ausnahme von ....... ) an
die Hinterbliebenen (Ehegatte / unterhaltsberechtigte Kinder)
des Arbeitnehmers für die Dauer von ........ Monaten gezahlt.
Für die Dauer dieser Zahlung entfallen (bis zur Höhe dieser
Vergütung)
Leistungen an die Hinterbliebenen aufgrund der für
den Todesfall bestehenden betrieblichen Altersversorgung.

Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz haben alle Arbeitnehmer nach
einer ununterbrochenen Beschäftigungsdauer von mindestens vier
Wochen im Falle der unverschuldeten auf Krankheit beruhenden
Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Fortzahlung des Gehalts für
mindestens sechs Wochen.

Der gleiche Anspruch besteht bei einer Maßnahme der
medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation (Kur), die ein Träger der
gesetzlichen Sozialversicherung oder sonstiger Sozialleistungsträger
bewilligt hat und die in einer entsprechenden Einrichtung stationär
durchgeführt wird.

Besondere Leistungen an Hinterbliebene werden häufig auch für den
Fall vereinbart, daß der Arbeitnehmer verstirbt, oder es bestehen
entsprechende Regelungen im Tarifvertrag oder in einer
Betriebsvereinbarung. In diesen Fällen sollte klargestellt werden, ob
Mehrfachzahlungen geleistet werden, wenn den Hinterbliebenen noch
andere Ansprüche - z.B. aus der betrieblichen Altersversorgung -
zustehen, oder ob und welche Leistung gegebenenfalls entfällt bzw.
angerechnet wird.

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