§ 15 Haftung
Der Arbeitnehmer haftet für von ihm verursachte Schäden im
Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
Für die Haftung des Arbeitnehmers gelten zunächst einmal die
allgemeinen gesetzlichen Regelungen. Danach haftet er sowohl aus
Vertrag als auch aus „Unerlaubter Handlung" (Delikt). Allerdings hat
die Rechtsprechung die Haftung des Arbeitnehmers im Wege der
Rechtsfortbildung wegen der Besonderheiten der
Arbeitnehmerstellung eingeschränkt.
Diese Haftungsbeschränkung setzt aber voraus, daß der vom
Arbeitnehmer schuldhaft verursachte Schaden aus einer Tätigkeit
folgt, die aufgrund des Arbeitsverhältnisses betrieblich veranlaßt war.
Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der angestellte
Ingenieur eine Konstruktion schlampig durchführt oder er grundlos
nicht zur Arbeit erscheint, oder wenn er beim Einstellungsgespräch
falsche Angaben macht, die erkennbar für den Abschluß des
Arbeitsvertrages von Bedeutung sind. Entsprechendes kann aber
auch bei schuldhafter Verletzung von Rechtsgütern, z.B. bei
Verletzung eines Kunden sowie bei der Beschädigung von
Maschinen des Arbeitgebers, der Fall sein.
Liegen die Voraussetzungen für einen derartigen
Schadensersatzanspruch an sich vor, so richtet sich die Haftung des
Arbeitnehmers regelmäßig nach dem Maß seines Verschuldens. Es
werden aber auch Verursachungsbeiträge aus dem Risikobereich des
Arbeitgebers berücksichtigt. Das bedeutet für die Haftung des
Arbeitnehmers gegenüber dem (geschädigten) Arbeitgeber, daß die
Verursachungsbeiträge gegeneinander abgewogen werden.
Danach findet eine Haftungsquotelung zwischen Arbeitnehmer und
Arbeitgeber statt, die je nach Verursachungsbeiträgen zwischen
einer vollen, einer der Höhe oder dem prozentualen Anteil nach
begrenzten und dem vollständigen Wegfall der Haftung des
Arbeitnehmers liegen kann.
Dabei sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Das
können neben dem Maß des Verschuldens beim Arbeitnehmer
(leichte, mittlere bzw. grobe Fahrlässigkeit) z. B. ein Mitverschulden
des Arbeitgebers, das Betriebsrisiko, die Gefahrgeneigtheit der
Tätigkeit, vom Arbeitgeber einkalkulierbares und versicherbares
Risiko die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb, die Höhe des
Gehalts und sonstige persönliche Umstände des Arbeitnehmers, wie
Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Familienverhältnisse
oder das bisherige arbeitsvertragliche Verhalten des Arbeitnehmers
sein.
Zu berücksichtigen ist auch, daß der Arbeitnehmer im Gegensatz
zum Arbeitgeber sich gegen das Haftungsrisiko regelmäßig nicht
selbst versichern lassen kann.
Besonders problematisch kann die Haftung gegenüber einem Dritten
sein. Der Arbeitnehmer haftet dem Dritten gegenüber grundsätzlich in
voller Höhe, soweit der Dritte außerhalb der arbeitsvertraglichen
Beziehung steht. Er hat aber gegen den Arbeitgeber einen
sogenannten „Haftungsfreistellungs-anspruch in Höhe der Quote, in
der er nach den vorgenannten Grundsätzen der
Haftungsbeschränkung von der Haftung gegenüber dem Arbeitgeber
frei wäre. Soweit demnach der Freistellungsanspruch besteht, kann
der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen, daß dieser den
Schaden des Dritten in dem entsprechenden Umfang ersetzt.
Im Normalfall ist dann der Arbeitnehmer genauso gestellt wie bei der
Haftung gegenüber dem Arbeitgeber. Ist ein solcher Schadensersatz
gegen den Arbeitgeber aber wegen dessen Insolvenz (Konkurs) nicht
realisierbar, so fällt dies trotz der von der Rechtsprechung
entwickelten Grundsätze der Haftungsbeschränkung in den
Risikobereich des Arbeitnehmers, so daß dieser vollen
Schadensersatz leisten muß.
Wegen dieser - den Arbeitnehmer unter Umständen wirtschaftlich bis
an die Grenzen des Pfändungsschutzes (§§ 850 ZPO)
beeinträchtigenden - Situation gibt es Bestrebungen, die
Arbeitnehmerhaftung auf eine von den allgemeinen
Haftungsregelungen unabhängige Basis zu stellen.
Diese Initiativen orientieren sich mehr oder weniger ausgeprägt an
den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur
Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung. Spezielle gesetzliche
Regelungen gibt es bereits jetzt für Arbeitsunfälle. Arbeitsunfälle sind
Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach
dem Sozialgesetzbuch VII (Gesetzliche Unfallversicherung)
begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind hierbei
zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse,
die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.
Ansprüche wegen Personenschäden sind dabei grundsätzlich gegen
den gesetzlichen Unfallversicherer (Berufsgenossenschaft) geltend zu
machen; die Haftung von Arbeitgeber und von Kollegen ist unter den
Voraussetzungen der §§ 104 ff SGB VII ausgeschlossen. Allerdings
kann die Berufsgenossenschaft gegen einen grob fahrlässig
handelnden Schädiger bzw. gegen das von diesem vertretene
Unternehmen Regreß nehmen (§§ 110, 111 SGB VII).
Bei Sachschäden ist der Anspruch grundsätzlich gegen den
Schädiger geltend zu machen.
Die Grundsätze der Haftungsbeschränkung im Arbeitsverhältnis
gelten auch für die Sonderfachleute wie Sicherheitsingenieure,
Immissionsschutzbeauftragte und Betriebsbeauftragte für Abfall,
soweit sie diese Funktion als Arbeitnehmer wahrnehmen.

