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§ 13 Nebentätigkeit

Jede Nebentätigkeit des Arbeitnehmers bedarf, wenn sie mit
seiner dienstlichen Tätigkeit in Beziehung steht oder wenn
berechtigte Interessen des Arbeitgebers betroffen sind, der
vorherigen schriftlichen Genehmigung des Arbeitgebers.

Im Grundsatz steht es dem Arbeitnehmer frei, eine Nebentätigkeit
aufzunehmen. Die Nebentätigkeit darf jedoch keinen Verstoß gegen
das auf der Treuepflicht des Arbeitnehmers beruhende Verbot des
Wettbewerbs während des rechtlichen Bestandes des
Arbeitsverhältnisses darstellen (siehe Anmerkungen zu § 12
Wettbewerbsverbot). Zudem darf eine Nebentätigkeit nicht die nach
dem Anstellungsvertrag des Arbeitnehmers geschuldete Leistung
beeinträchtigen oder gegen gesetzliche Regelungen (z.B.
Arbeitszeitgesetz) verstoßen. Das Recht, eine Nebentätigkeit
aufzunehmen, kann einzelvertraglich, aufgrund einer
Betriebsvereinbarung oder durch Tarifvertrag eingeschränkt werden;
gesetzliche Beschränkungen gelten für Beamte. Eine Beschränkung
des Rechts setzt jedoch voraus, daß der Arbeitgeber ein
berechtigtes Interesse daran hat. Ein berechtigtes Interesse liegt
z.B. vor, wenn der Dienstbetrieb beim Arbeitgeber beeinträchtigt wird,
wenn der Arbeitnehmer krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist oder
wenn bei (auch wissenschaftlichen) Publikationen oder bei
Vortragstätigkeit die Interessen des Arbeitgebers tangiert werden.
Der Verstoß gegen das wirksame Verbot einer Nebentätigkeit kann
die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber
rechtfertigen.

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