§ 17 Schlußbestimmungen
Das Vertragsverhältnis unterliegt dem deutschen Recht.
Als Gerichtsstand wird für beide Vertragsparteien ..........
vereinbart.
Mündliche Vereinbarungen außerhalb dieses Vertrages und
seiner Anlagen werden nicht getroffen. Jede Änderung oder
Ergänzung des Vertrages bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit
der schriftlichen Vereinbarung.
Soweit einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nicht
rechtswirksam sind, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen des Vertrages nicht berührt. An die Stelle der
unwirksamen Regelung tritt entweder die gesetzliche
Vorschrift oder - bei Fehlen einer solchen Vorschrift - eine
Regelung, welche die Parteien nach Treu und Glauben
zulässigerweise getroffen hätten, wenn ihnen die
Unwirksamkeit bekannt gewesen wäre.
Dieser Anstellungsvertrag ist in zwei gleichlautenden jeweils
von beiden Vertragsparteien unterzeichneten Exemplaren
ausgefertigt. Jeder Vertragspartner erhält eine Ausfertigung.
Bei Arbeitsverhältnissen mit Auslandsbeziehungen ist die
Klarstellung des anzuwendenden Rechts zu empfehlen. Eine
Gerichtsstandsvereinbarung kann wirksam nur von den Tarifparteien
(§ 48 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz) oder in den Fällen getroffen
werden, in denen eine der Vertragsparteien ihren Sitz im Ausland
hat.
Ansonsten gilt nach § 29 Zivilprozeßordnung in Verbindung mit § 269
BGB als Gerichtsstand der Ort, an dem der Arbeitnehmer
regelmäßig seine Arbeitsleistung zu erbringen hat, also meistens der
Sitz des Beschäftigungsbetriebs.
Im Interesse beider Vertragsparteien ist die Schriftform zu empfehlen.
Für bestimmte Vertragsvereinbarungen - einschließlich der
rechtsgeschäftlichen Vertragsbeendigung (Kündigung,
Aufhebungsvereinbarung oder Befristung) - ist Schriftform
unabdingbar vorgeschrieben. Insoweit ist jeweils in den Anmerkungen
zu den Vertragsbestimmungen - insbesondere hinsichtlich der
Regelungen des Nachweisgesetzes in den Allgemeinen
Anmerkungen darauf hingewiesen. Durch den Ausschluß
mündlicher Vereinbarungen soll das Arbeitsverhältnis auch für die
Zukunft auf eine Unklarheiten vermeidende Basis gestellt werden.
Mündliche Vereinbarungen werden aber auch in diesem Fall von der
Rechtsprechung als wirksam angesehen, wenn die Partei, die sich
darauf beruft, die Vereinbarung beweisen kann.
Eine Regelung für den Fall unwirksamer Einzelbestimmungen
(Salvatorische Klausel) findet sich häufig insbesondere wegen der
auch künftig zu erwartenden schnellen Entwicklung der
arbeitsrechtlichen Gesetzgebung und Rechtsprechung in den
meisten Anstellungsverträgen.

