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§ 10 Urlaub, zusätzliche Urlaubsvergütung

Dem Arbeitnehmer steht - erstmalig nach einer
Beschäftigungsdauer von sechs Monaten - je Kalenderjahr ein
bezahlter Erholungsurlaub von ......... Arbeitstagen zu.
Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen der
Arbeitnehmer in regelmäßiger Arbeitszeit zu arbeiten hat.

Im Eintritts- bzw. im Austrittsjahr hat der Arbeitnehmer für
jeden angefangenen Beschäftigungsmonat Anspruch auf ein
Zwölftel des Jahresurlaubs.

Der Urlaub soll im wesentlichen zusammenhängend
genommen werden. Bei der Festlegung des Urlaubs sollen die
Wünsche des Arbeitnehmers berücksichtigt werden, soweit sie
mit den betrieblichen Belangen vereinbar sind.

Der Arbeitgeber zahlt dem Arbeitnehmer freiwillig und
jederzeit widerruflich / nach den Bestimmungen des
Tarifvertrages........
eine zusätzliche Urlaubsvergütung in Höhe
von ..... % eines Monatsgehalts pro Jahr.

Nach dem Bundesurlaubsgesetz haben alle Arbeitnehmer Anspruch
auf jährlich mindestens 24 Werktage Urlaub. Als Werktage gelten
alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind,
so daß der Mindesturlaub pro Jahr einem Gesamtzeitraum von vier
Wochen entspricht. Allgemein werden in der Praxis mehr und zum
Teil nach Dauer der Betriebszugehörigkeit zusätzliche Urlaubstage
vereinbart. Der Urlaubsanspruch entsteht gesetzlich erstmals nach
einer sechsmonatigen Wartezeit. Änderungen der Wartezeit sind
möglich, Verlängerungen aber nur kollektiv-vertraglich (Tarifvertrag /
Betriebsvereinbarung).

Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine Erwerbstätigkeit
leisten, die dem Urlaubszweck widerspricht. Bei der zeitlichen
Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers
zu berücksichtigen, soweit nicht dringende betriebliche Belange oder
sozial gewichtigere Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer
entgegenstehen. Der Arbeitnehmer ist nicht berechtigt, eigenmächtig
Urlaub anzutreten, auch wenn bei der Festlegung seine Interessen
nicht beachtet werden. Der Urlaub muß jeweils im laufenden
Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des
Urlaubs bis zum 31. März des Folgejahres ist jedoch bei Vorliegen
dringender Gründe möglich. Diese Grundsätze können vertraglich -
tarifvertraglich auch zum Nachteil des Arbeitnehmers - geändert
werden. Der Urlaub, bzw. ein wesentlicher Teil davon, ist
grundsätzlich zusammenhängend zu nehmen. Eine Abgeltung des
Urlaubs ist nur im Zusammenhang mit der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses möglich. Während des Erholungsurlaubs hat der
Arbeitnehmer Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung. In der Praxis
wird oft darüber hinaus eine zusätzliche Urlaubsvergütung, das
sogenannte Urlaubsgeld, kollektiv- oder einzelvertraglich vereinbart.

Zur Erkrankung des Arbeitnehmers während des Urlaubs siehe
Anmerkungen zu § 8 Arbeitsverhinderung.

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