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§ 4 Vergütung

Der Arbeitnehmer erhält ein monatliches Bruttogehalt von
€ ....., zahlbar bargeldlos jeweils zum Ende eines
Kalendermonats.

Mit diesem Gehalt sind auch Überstunden / bis zu .....
Überstunden pro Monat /
abgegolten.

Die Anpassung des Gehalts an die Entwicklung der Gehälter
im Tarifbereich ..... / der allgemeinen Lebenshaltungskosten /
bleibt unter Berücksichtigung der persönlichen Leistung des
Arbeitnehmers einer besonderen Vereinbarung vorbehalten.

Darüber hinaus erhält der Arbeitnehmer noch folgende
zusätzliche Vergütung:

......... (Umsatzprovision, Erfolgsbeteiligung, 13. Monatsgehalt,
zusätzliche Urlaubsvergütung).

Beginnt oder endet der Anstellungsvertrag im Laufe des
Kalenderjahres, so wird diese zusätzliche Vergütung
zeitanteilig pro vollem Monat der Dauer des
Anstellungsvertrages gewährt.

Die Abtretung und die Verpfändung von
Vergütungsansprüchen an Dritte bedarf der Zustimmung des
Arbeitgebers.

Bei Tarifangestellten wird allgemein die tarifliche Eingruppierung in
den Anstellungsvertrag aufgenommen. Maßgeblich für die Entlohnung
ist aber die der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit entsprechende
Tarifgruppe.

Bei außertariflichen Angestellten kann die Abgeltung von
Überstunden mit dem regelmäßigen monatlichen Gehalt vereinbart
werden. Die Abgeltung sämtlicher Überstunden kann aber
unzulässig sein, wenn die Leistung von Überstunden ein Ausmaß
erreicht, das nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe
des Gehalts steht. Insbesondere darf ein außertariflicher Angestellter
im Vergleich zu einem tariflichen Angestellten mit gleicher
Stundenzahl nicht schlechter stehen als dieser. Dadurch würde
letztlich der Tarifvertrag in unzulässiger Weise umgangen. Bei
leitenden Angestellten sind Überstunden in aller Regel mit den
Bezügen abgegolten.

Die Anpassung des Gehalts bei außertariflichen und leitenden
Angestellten erfolgt in der Regel unter Berücksichtigung der
persönlichen Leistung des Arbeitnehmers. Fehlt eine
Anpassungsklausel für diesen Personenkreis im Arbeitsvertrag, dann
kann sich aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz eine Verpflichtung
des Arbeitgebers ergeben, die allgemeine Anhebung von Löhnen und
Gehältern im Betrieb auch auf diese Arbeitnehmer anzuwenden.
Auch hier darf - wie bei der Überstundenvergütung - die
unterschiedliche Anhebung der Gehälter bei Tarif- und
außertariflichen Angestellten nicht zu einer Umgehung eines
bestehenden Tarifvertrages führen.

Neben dem (Grund-) Gehalt werden oft noch zusätzliche
Vergütungen, wie etwa ein 13. Monatsgehalt, Erfolgsbeteiligung oder
Umsatzprovision gezahlt. Hinsichtlich dieser Vergütungen können für
den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Rückzahlungsklauseln vereinbart werden. Derartige Klauseln sind
aber nur für solche Zuwendungen zulässig, durch die neben der
Honorierung der Betriebstreue auch ein Anreiz für den Fortbestand
des Beschäftigungsverhältnisses geschaffen werden soll
(Gratifikationen). Unzulässig sind Rückzahlungsklauseln, die sich auf
Zuwendungen zur Abgeltung vergangener Dienste beziehen. Nach der
Rechtsprechung sind Rückzahlungsklauseln bei Gratifikationen
unwirksam, soweit sie sich auf geringe Beträge (200,00 DM, BAG
NJW 1983, S. 67) beziehen. Auch eine Erstreckung des
Rückzahlungsvorbehalts auf einen zu langen Zeitraum nach
Auszahlung ist unzulässig. Ein Angestellter kann vertraglich im
Regelfall bis zum 30. Juni des Folgejahres gebunden werden.

Eine Vereinbarung über das Verbot der Gehaltsabtretung oder
-verpfändung ist grundsätzlich möglich. Bei einer zulässigen
Abtretung oder Verpfändung können daraus folgende Kosten für den
Arbeitgeber - auch pauschal - in angemessenem Umfang dem
Arbeitnehmer auferlegt werden.

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