§ 11 Verschwiegenheitspflicht
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, über alle geschäftlichen und
betrieblichen Vorgänge, von denen er durch seine Tätigkeit
oder in anderer Weise Kenntnis erlangt hat, Verschwiegenheit
zu wahren.
Sämtliche Geschäftsunterlagen sowie Aufzeichnungen zu
Geschäftsvorgängen sind als Eigentum des Arbeitgebers zu
behandeln und diesem spätestens bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses auszuhändigen.
Dem Arbeitnehmer ist es untersagt, personenbezogene Daten
unbefugt zu verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis). Das
Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit
fort (§ 5 Bundesdatenschutzgesetz).
Betriebsgeheimnisse hat der Arbeitnehmer auch nach
Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu wahren.
Über die Ergebnisse seiner Berufstätigkeit sowie über seine
dabei gemachten Beobachtungen wird der Arbeitnehmer nach
Weisung seines Vorgesetzten Bericht erstatten.
Während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses ist der
Arbeitnehmer aufgrund seiner Treuepflicht gegenüber dem
Arbeitgeber verpflichtet, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu
wahren und darauf zu achten, daß auch Dritte unbefugt keine
Kenntnis von solchen Geheimnissen erlangen. Darüber hinaus ist er
auch zur Verschwiegenheit über Vorgänge aus dem persönlichen
Bereich des Arbeitgebers oder anderer Arbeitnehmer verpflichtet, die
diese besonders berühren und die er im Zusammenhang mit seiner
Tätigkeit erfahren hat.
Verletzt der Arbeitnehmer die Verschwiegenheitspflicht, kann er sich
u.U. schadenersatzpflichtig machen. Liegen die Voraussetzungen
des § 17 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
vor, so macht sich der Arbeitnehmer sogar strafbar.
Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses endet im Grundsatz
auch die Verschwiegenheitspflicht, es sei denn, der Arbeitnehmer hat
sein Wissen in einer gesetz- oder sittenwidrigen Weise erworben,
oder die Weitergabe seines Wissens stellt eine unerlaubte
Wettbewerbshandlung im Sinne des § 1 UWG oder eine vorsätzliche
Schadenszufügung dar.
Im Arbeitsvertrag kann die Verschwiegenheitspflicht darüber hinaus
auf die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine
sogenannte Geheimhaltungsvereinbarung erweitert werden. Der
Arbeitnehmer darf dadurch aber nicht unzumutbar in seinem
beruflichen Fortkommen behindert werden.
Auch darf die Vereinbarung keine Umgehung der gesetzlichen
Vorschriften zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot im Sinne der
§§ 74 ff. HGB darstellen. Eine solche Umgehung kann z. B.
vorliegen, wenn es dem Arbeitnehmer entschädigungslos untersagt
wird, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Kundennamen und
-adressen in irgendeiner Weise zu nutzen. Für Ingenieure ist darüber
hinaus die Geheimhaltungspflicht gemäß § 24 Abs. 2 des Gesetzes
über Arbeitnehmererfindungen von Bedeutung. Das Datengeheimnis
(§ 5 Bundesdatenschutzgesetz) ist nicht nur während des Bestehens
sondern auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu wahren.

