§ 12 Wettbewerbsverbot
Dem Arbeitnehmer ist es untersagt, sich vor der rechtlichen
Beendigung des Arbeitsverhältnisses selbständig oder für
fremde Rechnung in Konkurrenz zum Arbeitgeber zu
betätigen.
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, für ....... Monate / .......
Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses jede
Betätigung in Konkurrenz zum Arbeitgeber, sei es selbständig
oder für fremde Rechnung, im Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland / im Land ........................ zu unterlassen
(nachvertragliches Wettbewerbsverbot).
Für die Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots
erhält der Arbeitnehmer eine Karenzentschädigung in Höhe
von ...... % seiner zuletzt bezogenen vertragsmäßigen
Leistungen.
Im übrigen gelten für das nachvertragliche Wettbewerbsverbot
die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die §§ 74 bis 75
d Handelsgesetzbuch (HGB).
Für die Dauer des rechtlichen Bestandes des Arbeitsverhältnisses
besteht für den Arbeitnehmer aufgrund seiner Treuepflicht ein
Wettbewerbsverbot. In Anstellungsverträgen ist dieses Verbot
allgemein zur Klarstellung enthalten.
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses unterliegt der
Arbeitnehmer bis auf die Fälle des unlauteren Wettbewerbs (§§ 1, 17
UWG) und der unerlaubten Handlung (§ 823 Abs. 1 BGB) an sich
keinen Wettbewerbsbeschränkungen.
Die Wettbewerbstätigkeit des Arbeitnehmers kann für die Zeit nach
Beendigung des Arbeitsverhältnisses aber durch vertragliche
Vereinbarung eingeschränkt werden. Für dieses nachvertragliche
Wettbewerbsverbot gelten die §§ 74 ff. HGB, die für die nicht
kaufmännischen Angestellten entsprechend anzuwenden sind.
Danach kann das Verbot auf einen Zeitraum bis zu zwei Jahren von
der Beendigung des Arbeitsverhältnisses an erstreckt werden. Das
Wettbewerbsverbot muß dem Schutz eines „berechtigten Interesses"
des Arbeitgebers dienen und darf keine unbillige Erschwerung des
Fortkommens des Arbeitnehmers enthalten. Ein berechtigtes
Interesse des Arbeitgebers liegt vor, wenn die Wettbewerbshandlung
des Arbeitnehmers eine Konkurrenzsituation zum Arbeitgeber
schaffen würde. Kein berechtigtes Interesse besteht darin, lediglich
den Arbeitsplatzwechsel des Arbeitnehmers zu erschweren. Aus
Sicht des Arbeitnehmers sollte der vom Wettbewerbsverbot erfaßte
Tätigkeitsbereich bzw. das entsprechende know how möglichst exakt
vertraglich fixiert werden.
Das Wettbewerbsverbot ist nur dann verbindlich, wenn der
Arbeitgeber sich verpflichtet, für die Dauer des Verbots eine
Entschädigung zu zahlen, die für jedes Jahr des Verbots mindestens
die Hälfte der vom Arbeitnehmer zuletzt bezogenen vertragsmäßigen
Leistungen erreicht (Karenzentschädigung).
Eine höhere Entschädigung sollte vereinbart werden, wenn der
Umfang des Verbots bei Zahlung nur der Mindestentschädigung eine
unbillige Erschwerung des Fortkommens des Arbeitnehmers
darstellen würde. Die Entschädigung ist jeweils zum Monatsende zu
zahlen.
Auf die Entschädigung muß sich der Arbeitnehmer das anrechnen
lassen, was er während des Zeitraums, für den er Entschädigung
erhält, durch Verwertung seiner Arbeitskraft als anderweitiges
Einkommen verdient oder zu verdienen böswillig unterläßt.
Streit entsteht in der Praxis - gerade auch bei Ingenieuren - immer
wieder, wenn der Arbeitnehmer während der Zeit des
Wettbewerbsverbots ein Studium aufnimmt. Der Arbeitgeber sieht
hierin oftmals ein „böswilliges Unterlassen" von Erwerb und rechnet
ein fiktives Einkommen an. Die Rechtsprechung beurteilt diese Frage
nach den Umständen des Einzelfalles. Grundsätzlich steht es dem
ausgeschiedenen Mitarbeiter frei, sich durch Fortbildung oder
Studium zu qualifizieren. Sein Verhalten muß aber insgesamt
nachvollziehbar und „redlich" sein. Dabei ist auch zu berücksichtigen,
inwieweit gerade durch das Wettbewerbsverbot das berufliche
Fortkommen beeinträchtigt wird. Falls zum Beispiel der Arbeitnehmer
bei Nichtaufnahme des Studiums wegen des Wettbewerbsverbots
arbeitslos wäre, könnte kaum von „Unredlichkeit" der
Weiterqualifizierung gesprochen werden.
Die Anrechnung anderweitigen Einkommens erfolgt nur, soweit die
Karenzentschädigung zusammen mit dem anderweitigen Einkommen
die zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen um mehr als 10
% übersteigen würde. Mußte der Arbeitnehmer aufgrund des
Wettbewerbsverbots seinen Arbeitsplatz und damit seinen Wohnsitz
verlegen, so gilt statt der 10 %- eine 25 %-Grenze.
Für den Arbeitgeber besteht die Möglichkeit, sich durch einseitige
schriftliche Erklärung von der Wettbewerbsvereinbarung zu lösen.
Diese Verzichtserklärung muß dem Arbeitnehmer aber vor
Beendigung des Arbeitsverhältnisses zugehen. Der Verzicht befreit
den Arbeitnehmer sofort nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
von dem Wettbewerbsverbot. Der Arbeitgeber hat dagegen bis zum
Ablauf eines Jahres nach Zugang der Verzichtserklärung die
Karenzentschädigung zu leisten.
Für den Fall des Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot kann
schriftlich eine Vertragsstrafe vereinbart werden. Diese steht
unabhängig neben etwaigen Erfüllungs- oder
Schadensersatzansprüchen.
In der Praxis nimmt in vielen Branchen die Neigung,
Wettbewerbsvereinbarungen zu treffen, ab, weil dies wegen der
Kosten für den Arbeitgeber nicht mehr oder nur für bestimmte
Arbeitnehmer für erforderlich gehalten wird. In anderen Branchen sind
Wettbewerbsverbote nach wie vor verbreitet.

