Marken und Gebrauchsmuster
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Gebrauchsmusterrecht
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Gebrauchsmuster sind in manchen Branchen eher unbekannt. Sie sind jedoch eine interessante Variable zu Patenten und Marken, besonders wenn die Zuordnung keine Eindeutigkeit bietet. Die nachfolgenden Themen geben einen Überblick über das Thema Gebrauchsmusterrecht.
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Das Gebrauchsmuster
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Ein Gebrauchsmuster ist eine gewerblich anwendbare neue Erfindung, die ungeprüft vom Deutschen Patent- und Markenamt geschützt wird. Sie können in allen Branchen lokalisiert sein. Schutzfähig sind nur Stoffe und Vorrichtungen. Keine Gebrauchsmuster sind Verfahren und Verwendungen sowie die im Patentrecht ausgeschlossenen Punkte.
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Der Unterschied zwischen einem Gebrauchsmuster und einem Patent
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Ein Gebrauchsmuster sollte neu sein und auf einem erfinderischen Schritt beruhen. Dies ist ein gravierender Unterschied zu einem Patent. Abgesehen von den unterschiedlichen Definitionen des Begriffs „Neuheit“ muss ein Patent nachweislich neu und eine Erfindung sein.
Biochemische und technische Verfahren erhalten keine Eintragung als Gebrauchsmuster. Sie können nur patentiert werden!
Die Anmeldegebühren sind geringer, da das Prüfverfahren auf die formellen Voraussetzungen eingeschränkt ist, der Schutz 3 Jahre gewährt wird und auf maximal 10 Jahre begrenzt ist. Durch den Wegfall der Prüfung wird der Zeitraum zwischen Anmeldung und Eintragung wesentlich kürzer.
Das Gebrauchsmuster wird erst geprüft, wenn eine Löschung beantragt wird oder ein Verletzungsverfahren eingeleitet wird. Im Falle einer Gebrauchsmusteranmeldung wird von dem Patentamt nur überprüft, ob die formellen, nicht aber ob die materiellen Voraussetzungen vorliegen. Dadurch wird gleichwohl deutlich, dass der Schutz eines Gebrauchsmusters wesentlich geringer ist als bei einem Patent. -
Definition des Gebrauchsmusters
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Das deutsche Gebrauchsmuster ist beim deutschen Patent- und Markenamt sowie dem Gebrauchsmustergesetz (GebrMG) definiert. Für die Anmeldung existieren spezielle Formblätter DPMA Formblätter. Zusätzlich muss der Schutzanspruch und die Beschreibung des Gebrauchsmusters in deutscher Sprache erklärt werden.
Hier hat sich eine spezielle Form der Formulierungen durchgesetzt. Anhand der Formulierung wird der Anspruch und dessen Gewichtung klar beschrieben. Daher kann nur empfohlen werden, sich für die Antragstellung Unterstützung zu holen. -
Anmeldung des Gebrauchsmusters
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Das Gebrauchsmuster kann derjenige anmelden, der das Gebrauchsmuster entwickelt oder definiert hat. Die Formalitäten entsprechen dem eines Patents.
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Das Deutsche Patent- und Markenamt
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Die Anmeldung erfolgt wie beim Patent beim Deutschen Patent- und Markenamt. Die weiteren Erläuterungen können dort entnommen werden.
Die Eintragung erfolgt in der Gebrauchsmusterrolle. -
Die Überwachung des eigenen Gebrauchsmuster
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Das Gebrauchsmuster kann vom Besitzer über eine Online Recherche regelmäßig selber auf Verletzung überprüft werden Deutsche Patent Online Recherche. Es gibt auch auf solche Recherchen spezialisierte Dienstleistungsunternehmen. Eine weitere Möglichkeit ist der Patentanwalt, dem die Überprüfung des Gebrauchsmusters anvertraut werden kann.
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Das muss zur Gebrauchsmusteranmeldung beachtet werden
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Das Gebrauchsmuster gilt nur in Deutschland. Ein europäisches oder gar weltweites Gebrauchsmuster gibt es nicht. Die einzige Ausnahme bildet das europäische Geschmacksmuster, das seit 2003 in Kraft ist. Einzelne Länder wie die Niederlande oder Großbritannien kennen dieses Schutzrecht nicht.
Im Gegensatz zum Patent kann ein Gebrauchsmuster in dem Fall der Eigenveröffentlichung 6 Monate vor der Anmeldung veröffentlicht werden. Diese Möglichkeit wird als Neuheitsschonfrist bezeichnet.
Jede Person oder Firma kann einen Antrag auf Löschung des Gebrauchsmusters stellen, sofern ihr ein Löschungsanspruch zusteht. Es bedarf keiner Fristwahrung für ein solches Verfahren. Innerhalb der Prüfung auf Löschung des Gebrauchsmusters wird das Gebrauchsmuster selbst geprüft.
Die Löschung kann mit einer Neuanmeldung eines Gebrauchsmusters oder Patentes gemeinsam beantragt werden, welches eine Neuheit, Erfindung oder Entdeckung ist.
Ist der Innovationsschritt größer als bei dem zur Löschung beantragtem Gebrauchsmuster, wird die Löschung angeordnet. -
Unterstützung vor, während und nach der Gebrauchsmusteranmeldung
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In den voran gegangenen Punkten ist deutlich geworden, dass das Gebrauchsmuster zwar ein einfacheres und kostengünstigeres Verfahren ist, aber wesentlich mehr Unsicherheiten und formelle Fallsticke aufweist. Daher ist hier die Unterstützung durch einen Patentanwalt sehr angeraten.
Weiterhin kann der Patentanwalt das Gebrauchsmuster überwachen.
Die weiteren Informationen und Anmerkungen zum Patentanwalt sind identisch mit den Informationen bei dem Patent. -
Markenrecht
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Eine Marke ist für das Unternehmen ein sensibles Gut. Die Marktpositionierung des Unternehmens und seine Marketingstrategie sind von einer vorhandenen Marke abhängig. Im Zuge der Globalisierung ist auch das Wissen um und über Marken vielfältig geworden. Eine Beratung für internationale Marken ist ratsam. Die nachfolgenden Themen geben einen Überblick rund um das Markenrecht.
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Die Marke
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Eine ältere Bezeichnung für die Marke ist Warenzeichen. Die Marke ist ein Kennzeichen für eine Ware oder Dienstleistung. Schon griechische Töpfer kennzeichneten ihre Krüge und Schalen mit ihrem Namen. Als Marke können dienen:
Wortmarke
besteht aus Wörtern, Personennamen, Werbeslogans, Buchstaben, Zahlen oder Sonderzeichen, die im ASCII Code dargestellt werden können
Bildmarke
enthält Bilder, Embleme und andere graphische Ausgestaltungen, Farben
kombinierte Wort-/Bildmarke
ist eine Kombination aus der Wortmarke und der Bildmarke oder grafisch dargestellten Wörtern, also zusammengesetzte Zeichen
dreidimensionale Marke
ist durch die Form der Ware (z.B. drei aufgenähte Streifen bei Adidas), die Verpackungsform (z.B. Odolflasche), Werbefigur oder Embleme (z.B. Michelinmännchen) charakterisiert
Hörmarke
ist eine akustische Einheit, die aus Tönen zusammengesetzt wird („Jingles“)
Kennfadenmarke
meist farbige Streifen oder Fäden auf Produkten (Kabeln, Drähten etc.)
andere Markenform
hierunter fallen alle Marken, die durch die vorhergehenden nicht beschrieben sind.
Der Anspruch wird nach der Bezeichnung mit ® in Deutschland und ™ in den USA gekennzeichnet. ® steht für „registriert“ und ™ für Trade Mark (Handelsmarke).
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Anmeldung einer Marke
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Jede natürliche Person und jede Firma kann eine Marke beantragen. Melden mehrere Personen eine Marke an, dann müssen entweder alle Personen als Inhaber der Marke aufgeführt werden oder ein gemeinsamer Vertreter. Wird die Marke von einer Firma beantragt, dann muss der Eintrag identisch mit dem jeweiligen Registereintrag sein und zusätzlich die Registernummer des jeweiligen Registergerichts enthalten.
Ist die Firma noch in Gründung, z.B. GmbH i.G., dann muss eine beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrags eingereicht werden. -
Das muss vor der Markenanmeldung beachtet werden
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Bevor eine Marke angemeldet wird, sollten wesentliche Punkte beachtet werden:
• die Marke muss einprägsam sein und immer zwei oder drei Optionen haben
• eine gute Recherche zur Einmaligkeit der Marke
• Ausschließung der Verwechslungsgefahr gegenüber anderen existentenMarken
• die Beschreibung der Marke muss klar, einfach und eindeutig sein
Die Einprägsamkeit ist ausschlaggebend für die Kennzeichnungskraft der Marke. Hierauf wird sich das gesamte, zukünftige Produktmarketing konzentrieren. Die Marke ist das Zugpferd des Produktes. Das Produktmarketing ist die Basis für die Vertriebsargumentation und den Erfolg des Vertriebs.
Die Recherche bietet die Grundlage für die
• Prüfung auf existierende identische und ähnliche Marken
• Vermeidung von Markenverletzungen gegenüber bestehenden MarkenErgibt die Prüfung, dass es schon ähnliche Marken gibt, muss geprüft werden, ob die Ähnlichkeit zu einer Verwechslung mit der schon bestehenden Marke führen kann oder ob die Marke in anderen Waren- und Dienstleistungsgruppen angemeldet werden soll als die bestehende. Beide Aspekte müssen unter Berücksichtigung der gewünschten Kennzeichnungskraft der Marke ausgewertet werden.
Die Besitzer anderer Marken überprüfen die Markenneuanmeldungen und können auf Grund von Verwechslungsgefahr oder Identität zur eigenen Marke Widerspruch gegen die Eintragung der Marke einlegen. Die Kosten der Anmeldung müssen trotzdem von dem Anmelder der neuen Marke getragen werden.
Eine weitere Maßnahme der Verwechslungsgefahr entgegen zu treten, ist die Prüfung der beschreibenden Elemente. Hier ist darauf zu achten, dass zu viel Beschreibung immer schädlich und irreführend ist. Es ist zu empfehlen, dass die Beschreibung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses klar und eindeutig ist. Über www.dpma.de können unter dem Begriff Suche/Recherche Waren und Dienstleistungen recherchiert werden und deren Begrifflichkeiten der zukünftigen Verwendung Marke zugeordnet und entsprechend angemeldet werden.
Die Marke muss mindestens einer Waren- oder Dienstleistungsklasse zugeordnet werden. Diese Klassen müssen dem Geschäftsinhalt der Firma oder einem Teil davon entsprechen.
Die Waren- und Dienstleistungsklassen sind in Verzeichnissen aufgeführt, die eine Nummer pro Klasse beinhalten. Die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen umfasst 45 Klassen. Hierbei sind die Klassen 1 bis 34 den Waren und die Klassen 35 bis 45 den Dienstleistungen zugeordnet. Die Nummer des Waren- oder Dienstleistungsverzeichnisses muss vor der Anmeldung zugeordnet werden und bei der Anmeldung angegeben werden. In einigen Fällen muss die Beschreibung der Nummer ergänzt werden. Diese beschreibenden Ergänzungen müssen zur Nummer in der Anmeldung aufgeführt werden. Einer Marke können auch mehrere Klassen zugeordnet werden.
Mit der Anzahl der beantragten Klassen für eine Marke steigt auch deren Schutz. Es steigt aber auch die Möglichkeit des Widerspruchs. In der Regel werden zwei Klassen für eine Marke beantragt. Beim Deutschen Patent- und Markenamt muss generell für drei Waren und/oder Dienstleistungen bezahlt werden. Die Marke ist eine Zukunftsinvestition, die alle 10 Jahre verlängert werden kann. Zukünftige Erweiterungen der Verwendung der Marke, die keiner angemeldeten Begrifflichkeit zu geordnet werden kann, müssen neu beantragt werden, kosten Geld und können durch Widersprüche abgelehnt werden. Daher sollte bei der Überlegung des Verzeichnisses der Markenanmeldung auf ihre Kernkompetenz, einen Wachstumsbereich oder Expansion direkt berücksichtigt werden.
Die internationalen Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse können beim Deutschen Patent- und Markenamt eingesehen werden Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse DPMA.Da eine Anmeldung bindend und unveränderbar ist, muss in die Vorbereitung der Markenanmeldung besondere Sorgfalt gelegt werden. Dies ist vor allen Dingen unter dem Kostenaspekt zu betrachten, da die Gebühren einer zurückgezogenen Marke nicht erstattet werden. Alle Möglichkeiten zur Vereitelung einer Markenanmeldung müssen geprüft werden.
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Das Deutsche Patent- und Markenamt
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Die deutsche Zentralbehörde ist das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA). Sie erteilt die gewerblichen Schutzrechte an der Marke. Ihr obliegt als einzige Behörde, die genehmigten deutschen Marken zu veröffentlichen. Die Antragsformulare für die Markenerteilung sind auf den Internetseiten des DPMA DPMA-Antragsformulare zu finden.
Marken können auch europäische Schutzrechte oder andere nationale Schutzrechte, z.B. amerikanische oder japanische, erhalten. Hierfür muss die Marke beim europäischen oder einem anderen nationalen Registeramt angemeldet werden. Hier müssen die für den Antragstext geforderten Sprachen besonders beachtet werden. Der Schutz gilt immer nur so gut wie die Übersetzung in eine andere Sprache ist. Daher sollte für ausländische Anmeldungen immer Hilfe in Anspruch genommen werden. -
Die Markenanmeldung
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Eine Markenanmeldung wird erst nach der Zahlung der Anmelde- und Klassengebühr bearbeitet. Die Anmeldegebühr beträgt EUR 300,00 und beinhaltet die Anmeldung dreier Waren- und Dienstleistungsklasse. Für jede darüber hinausgehende Klasse fällt eine weitere Gebühr von jeweils EUR 100,00 an. Zuerst erfolgt eine Prüfung der Richtigkeit der Formalitäten und der so genannten „Schutzhindernisse“.
Schutzhindernisse sind Zeichen und / oder Angaben in oder zur Marke, die nur die Art, Beschaffenheit oder sonstige Eigenschaften bzw. Merkmalen der Marke beschreiben. Werden Schutzhindernisse in der Anmeldung ermittelt, wird die Anmeldung der Marke beanstandet. Innerhalb einer Frist von einem Monat ab Beschlussdatum kann der Anmelder eine Stellungnahme abgeben. Bei einem negativen Bescheid ergeht ein Zurückweisungsbeschluss. Gegen diesen Bescheid kann eine Erinnerung innerhalb eines Monats ab Beschlussdatum eingelegt werden.
Es erfolgt seitens des DPMA keine Prüfung, ob ähnliche oder identische Marken eingetragen sind. Die Fehler der Recherche werden erst nach der Veröffentlichung der Anmeldung offenkundig.
Die Eintragung der Marke wird durch eine Urkunde und eine Bescheinigung mit den ausführlichen Angaben zur Markeneintragung bestätigt. -
Gültigkeit des Markenschutzes
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Die Markenschutzdauer beginnt mit dem Tag der Anmeldung und dauert automatisch 10 Jahre.
Die Zeit zwischen der Anmeldung und der Veröffentlichung dauert 3 bis 12 Monate, solange keine Verzögerungen durch Schutzhindernisse etc. dazwischen kommen. Ist die Marke veröffentlich gilt eine dreimonatige Widerspruchsfrist. In dieser Frist können andere Markeninhaber Einspruch gegen die veröffentlichte Marke einlegen. Danach ist die Marke akzeptiert und eingetragen. Sie kann jetzt das ® für „registriert“ führen.
Eine Marke muss nicht sofort eingesetzt und vermarktet werden. Das Gesetz sieht eine Frist von 5 Jahren vor, innerhalb dieser die Marke eingesetzt werden muss. Ist die Marke nach Ablauf dieses Zeitraums unbenutzt, können andere Personen oder Unternehmen sehr ähnliche Marken anmelden, ohne dass der Markenbesitzer Einspruch erheben kann. Diese „Verwässerung“ der Marke sollte auf jeden Fall verhindert werden, da ansonsten die Investition in sie
umsonst war.
Wird die Marke innerhalb von 6 Monaten nach der Anmeldung beim Markenamt als Auslandsanmeldung beantragt, dann gilt das Anmeldedatum als Geltungstag für die ausländische Anmeldung. Dies ist besonders bei Marken für den amerikanischen und japanischen Markt von Bedeutung. Generell können Auslandsanmeldungen auch später erfolgen.
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Überwachung der eigenen Marke
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Jeder kann in den Datenbanken des DPMA eine Online Recherche durchführen Online Recherche Marke. Diese Recherche sollte einmal im Monate erfolgen. Die Recherche kann auch von Dienstleistern durchgeführt werden.
Ist eine Marke angemeldet, die die Schutzrechte der eigenen Marke verletzt, kann der Markenbesitzer die Unterlassung der Beeinträchtigung seines Markenwertes beim DPMA anzeigen und sogar Schadensersatzansprüche geltend machen.
Der Unterlassungsanspruch wird dem anderen Markeninhaber vom DPMA gemeldet. Daraufhin kann der andere Markenbesitzer Widerspruch in Form einer Erinnerung einlegen.
Sind beide Marken zu ähnlich oder sogar identisch und die Waren- oder Dienstleistungsklassen stimmen auch überein, dann wird der Unterlassungsaufforderung stattgegeben und die andere bzw. jüngere Marke zur Löschung bestimmt. Eine weitere Erinnerung kann gegen diesen Bescheid beim Bundespatentgericht eingereicht werden.
Der Markenbesitzer kann andere Marken wegen Verfalls, Bestehen älterer Rechte oder dem Vorhandenseins von Schutzhindernissen zur Löschung beantragen. -
Unterstützung vor, während und nach der Markenanmeldung
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Rechtsanwälte mit der Spezialisierung auf Markenrecht, Patentanwälte, MultiMedia Agenturen und Recherche-Dienstleister zur Wahrung der Markenrechte können den Markenanmeldenden oder -besitzenden in seinen Aufgaben unterstützen.
Hier ist je nach Thematik der richtige Partner mit den jeweiligen Spezialthemen zu beauftragen. Das Internet und / oder die Anwaltskammer helfen bei der Wahl des entsprechenden Partners.

