Rechtsbeziehungen zu Dritten
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Wesentliche Verträge mit Organen und Mitarbeitern
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Aufsichtsräte und Beiräte
Bei der Aktiengesellschaft ist die Einrichtung eines Aufsichtsrates zwingend vorgeschrieben. Ein solcher kann auch bei einer GmbH eingerichtet werden, wobei hier häufig der Begriff eines Beirates gewählt wird. Der Aufsichtsrat ist gesetzliches Organ der Gesellschaft, dem durch gesetzliche Regelungen bestimmte Rechte und Pflichten zugeschrieben sind. Auch der Beirat ist ein Organ, wobei sich seine Stellung im Einzelnen nach den gesellschaftsvertraglichen Regelungen richtet.
Die Mitglieder dieser Gremien werden von der Hauptversammlung bzw. Gesellschafterversammlung gewählt. Eines Anstellungsvertrages oder ähnlicher Regelungen bedarf es nicht.
Die Vergütung für die Aufsichtsratsmitglieder einer AG kann entweder nur in der Satzung der AG festgelegt sein oder sie muss jährlich von der Hauptversammlung beschlossen werden. Gleiche Regelungen gelten für die Vergütung von Beiratsmitgliedern.
Geschäftsführung
Der Vorstand einer AG ist genauso wie der Geschäftsführer einer GmbH gesetzlich vorgeschriebenes Vertretungsorgan der Gesellschaft, d. h. er vertritt die Gesellschaft nach außen. Um diese Organstellung zu erlangen, muss der Vorstand bzw. der Geschäftsführer bestellt werden. Dies geschieht bei der Aktiengesellschaft durch Beschluss des Aufsichtsrates und bei der GmbH durch Beschluss der Gesellschafterversammlung.
Von diesem organisatorischen Bestellungsakt ist die Anstellung des Geschäftsführers bzw. Vorstands zu unterscheiden. Diese erfolgt in Form eines schriftlichen Anstellungsvertrages, in dem die Vergütung, eine Befristung, Urlaub, Regelungen für den Krankheitsfall, Pensions- und sonstige Zusatzleistungen geregelt sind. Bei einer AG ist eine Befristung des Anstellungsvertrages von max. 5 Jahren gesetzlich vorgeschrieben.
Zu beachten ist, dass die Organstellung und das Anstellungsverhältnis nicht notwendigerweise miteinander verbunden sind. Wird z.B. die Organstellung durch entsprechenden Beschluss des zuständigen Gremiums beendet, hat dies nicht notwendigerweise auch die Beendigung des Anstellungsverhältnisses zur Folge!
Mitarbeiter
Der Abschluss von Arbeitsverträgen mit Mitarbeitern unterliegt keinen gesetzlichen Formvorschriften, d. h. er muss insbesondere auch nicht schriftlich abgeschlossen werden um wirksam zu sein. Auch hier empfiehlt es sich allerdings aus Klarstellungs- und Beweisgründen, die Schriftform zu wählen.
Der Vertrag wird in der Regel die Vergütung, eine Befristung, Urlaub, Regelungen für den Krankheitsfall, Pensions- und sonstige Zusatzleistungen sowie Geheimhaltungs- und Datenschutzklauseln beinhalten.
Darüber hinaus wird in einem Arbeitsvertrag insbesondere auch die Arbeitszeit zu regeln sein. Weitere Bestandteile des Arbeitsvertrages richten sich nach den individuellen Besonderheiten des Einzelfalles. -
Verträge mit Geschäftspartnern
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Mietvertrag
Der Geschäftsbetrieb für ein Unternehmen wird in der Regel in Räumlichkeiten stattfinden. Sofern der Unternehmensinhaber nicht über eigene Räumlichkeiten verfügt, wird er diese aufgrund eines Mietvertrages von dem Eigentümer eines Gebäudes anmieten.
Es handelt sich in diesem Fall im Gegensatz zu Wohnraummietverträgen um einen so genannten Gewerbemietvertrag, der im Zweifel für den Mieter „härtere“ Regelungen enthält, als dies bei einem Wohnraummietvertrag der Fall ist. Gewerberaummietverträge werden häufig auf einen festgelegten Zeitraum, z.B. auf 5 Jahre, befristet und möglicherweise mit einer Verlängerungsoption für einen weiteren Zeitraum gleicher Größenordnung versehen.
Besonderer Beachtung bedürfen in einem Gewerberaummietvertrag immer die Regelungen über Nebenverpflichtungen und Nebenkosten, da sich darüber der zu zahlende Mietpreis nicht unerheblich erhöhen kann.
Verträge über die Erbringung von Leistungen
Das Unternehmen erbringt für seine Kunden Leistungen gegen Entgelt. Dabei kann es sich um die Lieferung von fertigen Produkten handeln (Kaufvertrag, geregelt in §§ 433 ff. BGB). Es kann sich ebenso um Werkleistungen handeln, die die Errichtung eines bestimmten Werks, also eines definierten Erfolges, zum Gegenstand haben (Werkvertrag, geregelt in §§ 631 ff. BGB). Es können aber auch reine Dienstleistungen erbracht werden (Dienstvertrag, geregelt in §§ 611 ff. BGB).
In der Praxis gibt es natürlich diverse Mischformen. All diesen Regelungen ist gemeinsam, dass sie bis zu einem gewissen Grade abdingbar, d. h. durch individualvertragliche Regelungen oder durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ersetzt, verändert oder ergänzt werden können.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen, die in der Form von Einkaufs- Lieferbedingungen oder mit anderen Überschriften in Erscheinung treten können, müssen den gesetzlichen Rahmen der Regelungen in den §§ 305 ff. BGB beachten.
Durch diese Vorschriften soll sichergestellt werden, dass insbesondere Verbraucher durch die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht unangemessen benachteiligt werden.
Internet
Das Internet gewinnt als Kommunikations- und Handelsplattform zunehmend an Bedeutung. Beim sogenannten e-commerce gelten zum einen die normalen gesetzlichen Regelungen für die Abwicklungen von Geschäften. Darüber hinaus sind aber noch besondere Regelungen wie z.B. über den sogenannten Fernabsatzvertrag (§ 312 a ff. BGB) zu beachten.
Lizenzvertrag
Der Lizenzvertrag regelt die Vergabe eines Nutzungsrechtes, welches der Inhaber der Rechte aus einem urheberrechtlich geschützten Werk, einem Patent oder einem Gebrauchsmuster einem anderen hieran einräumt.
Der Lizenzvertrag ist gesetzlich nicht geregelt und kann Elemente eines Kaufvertrages, eines Mietvertrages, eines Pachtvertrages oder auch eines Gesellschaftsvertrages enthalten.
Der Lizenzvertrag regelt die Pflichten des Lizenzgebers und des Lizenznehmers, den Umfang der Nutzungsmöglichkeit, zeitliche oder inhaltliche Beschränkungen und enthält insbesondere auch entgeltliche Regelungen, z.B. die Lizenzgebühr.
Der Lizenzvertrag kann mit dem Erlöschen des geschützten Rechts, im Falle einer Befristung mit dem vereinbarten Zeitpunkt oder durch Kündigung innerhalb der geregelten Kündigungsfristen enden.
Ein Lizenzvertrag ist u. U. auch Teil eines Franchisevertrages, auf Grund dessen der Franchisegeber einem Franchisenehmer die Möglichkeit einräumt, als selbstständiger Unternehmer ein durch den Franchisegeber entwickeltes Geschäftskonzept umzusetzen.

