Recht rund um das Unternehmen
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Rechtsformen für ein Unternehmen
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Das Unternehmen ist ein Geschäftsbetrieb, der einem Inhaber oder auch Unternehmensträger gehört. Dieser Inhaber kann eine einzelne Person sein (Einzelkaufmann). Inhaber kann aber auch eine Mehrheit von Personen sein, die sich zu einer Gesellschaft zusammengeschlossen haben. Dabei sind im Wesentlichen die Personengesellschaften von den so genannten Kapitalgesellschaften zu unterscheiden.
Die Grundform der Personengesellschaft ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder BGB-Gesellschaft. Sie hat diesen Namen, weil sich die rechtlichen Regelungen, die das Zusammenwirken der Gesellschafter untereinander und das Rechtsverhältnis zu außen stehenden Dritten regeln, im bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den §§ 705 ff. befinden.
Die Partnerschaftsgesellschaft ist eine besondere Ausprägung der BGB-Gesellschaft, in der sich Angehörige freier Berufe, wie Ingenieure und Architekten, zusammenschließen können. Im Gegensatz zur BGB-Gesellschaft wird sie mit einem zu bestimmenden Namen mindestens eines der Partner und den Berufsbezeichnungen der Partner mit dem Zusatz „und Partner“ oder „Partnerschaft“ in ein gerichtliches Register (Partnerschaftsregister) eingetragen.
Wenn eine Personengesellschaft in der Grundform der GbR ein Handelsgewerbe betreibt, so handelt es sich um eine Offene Handelsgesellschaft (OHG). Die gesetzlichen Regelungen zu dieser Rechtsform finden sich im Handelsgesetzbuch (HGB §§ 105 ff.) und bauen auf den Regelungen der BGB-Gesellschaft auf.
Als weitere Gesellschaftsform gibt es die Kommanditgesellschaft (KG). Die gesetzlichen Regelungen hierzu finden sich ebenfalls im Handelsgesetzbuch (HGB §§ 161 ff.). Die KG unterscheidet sich von der OHG im Wesentlichen dadurch, dass bei den Kommanditisten die Haftung auf ihre Einlage beschränkt ist.
Neben diesen vorgenannten Personengesellschaften gibt es die Kapitalgesellschaften. Diese sind im Wesentlichen die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und die Aktiengesellschaft (AG). Die dazu bestehenden gesetzlichen Vorschriften sind deutlich umfangreicher als bei den Personengesellschaften und in eigenen Gesetzen geregelt, nämlich dem GmbH-Gesetz (GmbHG) und dem Aktiengesetz (AktG). Die Unternehmergesellschaft (sog. „Mini-GmbH") ist eine besondere Erscheinungsform der GmbH, bei der ein Stammkapital von weniger als 25.000,00 € gebildet wurde. Sie muss statt des Zusatzes „GmbH“ den Zusatz „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ tragen.
Des Weiteren gibt es Mischformen, wie insbesondere die GmbH & Co. KG: Es handelt sich dabei grundsätzlich um eine Personengesellschaft, bei der aber der persönlich haftende Gesellschafter nicht eine natürliche Person, sondern eine GmbH ist. -
Wesentliche Rechtsformunterschiede
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Personen- und Kapitalgesellschaften
Die Personengesellschaften sind grundsätzlich angelegt auf das Zusammenwirken einiger weniger Personen, die sich – wenn auch in unterschiedlicher Weise – aktiv in die Gesellschaft einbringen. Eine Ausprägung dieses Grundprinzips ist unter anderem der Grundsatz der sogenannten Selbst-Organschaft, wonach die Personengesellschaften nach außen hin nur durch Gesellschafter und nicht durch fremde Dritte vertreten werden können. Demgegenüber sind die Kapitalgesellschaften mehr darauf ausgelegt, dass sich Gesellschafter nur kapitalmäßig an dem Unternehmen beteiligen und sich aus der operativen Geschäftsführung heraushalten. Dies muss bei der GmbH nicht notwendiger Weise so sein, bei der Aktiengesellschaft dagegen ist dies gesetzlich vorgeschrieben. Im Gegensatz zur bereits erwähnten Selbst-Organschaft bei den Personengesellschaften gibt es bei den Kapitalgesellschaften demzufolge auch die so genannte Fremd-Organschaft, d. h. außen stehende Dritte, die nicht zugleich GmbH-Gesellschafter oder Aktionäre sind, können die Geschäftsführung als Geschäftsführer der GmbH oder als Vorstand der Aktiengesellschaft übernehmen.
Haftung
Ein ganz wesentliches Unterscheidungskriterium für die verschiedenen Gesellschaftsformen liegt in der Haftung: Bei der BGB-Gesellschaft haften alle Gesellschafter mit ihrem persönlichen Vermögen für sämtliche Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Um auszuschließen, dass ein Gesellschafter gegen seinen Willen im Verhältnis zu einem Vertragspartner der Gesellschaft mit verpflichtet wird, sieht die Grundform des Gesetzes vor, dass nur alle Gesellschafter gemeinsam zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft berechtigt sind.
Bei der Offenen Handelsgesellschaft sind die Haftungsverhältnisse die gleichen:
Auch hier haften sämtliche Gesellschafter mit ihrem persönlichen Vermögen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Im Hinblick auf die Geschäftsführung gilt allerdings die gegenüber der BGB-Gesellschaft abweichende Regelung, dass die Gesellschaft grundsätzlich auch durch einzelne Gesellschafter nach außen hin vertreten werden kann. Durch deren Handeln wird dann die Gesellschaft verpflichtet. Alle Gesellschafter haften persönlich für daraus resultierende Gesellschaftsverbindlichkeiten.
Bei der KG gibt es unterschiedliche Haftungen für die Gesellschafter. Die Kommanditisten, die sich nur mit einer Geldeinlage, der so genannten Kommanditeinlage an der Gesellschaft beteiligen, sind von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Sie haben keine Einwirkungsmöglichkeit auf die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft und haften deshalb auch nur mit ihrer Einlage, d.h. ihre Haftung ist auf die volle Höhe ihrer Kommanditeinlage beschränkt. Notwendigerweise gibt es bei der Kommanditgesellschaft immer mindestens eine Person, die voll haftet. Sie wird als Komplementär bezeichnet und ist zugleich auch für die Geschäftsführung der Gesellschaft verantwortlich. Dabei kann es sich um eine natürliche Person handeln. Diese haftet dann im Gegensatz zu den Kommanditisten mit ihrem persönlichen Vermögen für jegliche Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Das deutsche Recht lässt es aber auch zu, dass die Rolle des Komplementärs durch eine GmbH übernommen wird. Auf diese Weise erhält die Kommanditgesellschaft eine kapitalistische Haftungsstruktur.
Bei den Kapitalgesellschaften GmbH (einschließlich KG) und AG haftet schließlich kein Gesellschafter bzw. Aktionär mehr mit seinem persönlichen Vermögen. Die Gesellschafter bzw. Aktionäre sind nur verpflichtet, die satzungsgemäß zu erbringende Einlage zu zahlen. Den Gläubigern der Gesellschaft gegenüber haftet dann nur noch das Vermögen der Gesellschaft.
Diese Haftungsstruktur ist die Ursache dafür, dass die gesetzlichen Regelungswerke bei den Kapitalgesellschaften wesentlich umfangreicher sind, als dies bei den Personengesellschaften der Fall ist. Es gibt zahlreiche Regelungen zur Kapitalaufbringung, -bindung und -erhaltung, die dazu dienen, die Gläubiger dieser Gesellschaftsformen in einem gewissen Mindestumfang zu schützen.
Steuern
Der wesentliche Unterschied zwischen den Personen- und Kapitalgesellschaften besteht insofern darin, dass die Kapitalgesellschaften als selbstständige Steuersubjekte eine gesonderte Steuer, die Körperschaftssteuer, zahlen müssen. Bei den Personengesellschaften dagegen zahlen die Gesellschafter als so genannte Mitunternehmer jeweils Einkommensteuer auf den auf sie anteilig entfallenden Gewinn der Gesellschaft. -
Kosten
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Gründungskosten
Die Gründung einer BGB-Gesellschaft ist form- und damit im Prinzip auch kostenfrei. Zu ihrer wirksamen Gründung bedarf es nicht einmal eines schriftlichen Vertrages. Es reicht aus, wenn sich mehrere Personen zusammentun und einen gemeinsamen Zweck vereinbaren und sich gegenseitig verpflichten, diesen Zweck in näher festgelegter Form zu fördern. Unter Umständen entsteht eine BGB-Gesellschaft sogar, ohne dass sich die Beteiligten der Tatsache bewusst sind, dass sie eine solche gegründet haben.
Ebenso verhält es sich bei der OHG, wenngleich es sich selbstverständlich sowohl bei der BGB-Gesellschaft als auch bei der OHG immer empfiehlt, aus Klarstellungs- und aus Beweisgründen einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag aufzusetzen. An Kosten entstehen hier die Gebühren für die Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister.
Auch für die Gründung einer KG gibt es keine besonderen Formerfordernisse, so dass auch hier nur Eintragungskosten notwendigerweise entstehen. Zu beachten ist hier allerdings, dass die Beschränkung der Haftung des Kommanditisten auf den Betrag der für ihn vereinbarten Einlage erst mit Eintragung in das Handelsregister wirksam wird.
Sehr viel aufwändiger sind in dieser Hinsicht die Kapitalgesellschaften. Ihre Gründung bedarf der notariellen Beurkundung, wodurch nach einer gesetzlichen Gebührenordnung (Kostenordnung für Notare) Gebühren zu zahlen sind. Darüber hinaus muss insbesondere das Stammkapital bei der GmbH (mindestens 25.000,00 €) bzw. das Grundkapital bei der AG (mindestens 50.000,00 €) aufgebracht werden, wobei es ausreichend ist, dass bei Gründung der Gesellschaft zunächst jeweils nur die Hälfte dieses Kapitals eingezahlt wird. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang allerdings die erst Ende 2008 vom Gesetzgeber neu geschaffene Möglichkeit der Gründung einer Unternehmergesellschaft, die auch mit einem geringeren Stammkapital ausgestattet werden kann. Bei der UG (haftungsbeschränkt) muss das Kapital, das satzungsgemäß gebildet wurde, bei Gründung in voller Höhe eingezahlt werden. Danach muss jeweils ein Viertel des jährlich anfallenden Gewinns angespart werden, bis das gesetzlich vorgeschriebene Mindestkapital der GmbH in Höhe von 25.000,00 € erreicht ist.
Laufende Kosten
Die Kapitalgesellschaften unterliegen ab einer bestimmten Größenordnung im Vergleich zu den Personengesellschaften erhöhten Buchführungspflichten, dadurch entstehen höhere laufende Kosten. Bei der Aktiengesellschaft ist zwingend ein Aufsichtsrat einzurichten, der die Geschäftsführung der Gesellschaft durch den Vorstand überwacht. An die Aufsichtsratsmitglieder sind in der Regel nach Satzung festgelegte oder durch die Hauptversammlung zu beschließende Vergütungen zu zahlen. Dies ist bei der sog. „kleinen AG“ (das ist jede nicht börsenzugelassene AG, unabhängig von ihrer Größe) grundsätzlich nicht anders; hier gibt es nur einige verfahrensmäßige Erleichterungen, wie z.B. die Protokollierung einer Hauptversammlung durch den Aufsichtsratsvorsitzenden anstatt durch einen Notar, etc.
Im Hinblick auf die Übertragung von Anteilen an der Gesellschaft besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen GmbH und AG. Die Übertragung eines GmbH-Anteils bedarf ebenfalls der notariellen Beurkundung und verursacht dadurch Kosten, während die Veräußerung von Aktien in privatschriftlicher Form erfolgen kann.
Gesellschaftsverträge
Bei der Gründung einer BGB-Gesellschaft reicht es im Prinzip aus, wenn sich die Beteiligten darüber einig sind, einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen und diesen durch geeignete Beiträge zu fördern.
Ebenso verhält es sich bei der OHG: Diese unterscheidet sich von der BGB-Gesellschaft dadurch, dass der gemeinsame Zweck im Betrieb eines Handelsgewerbes liegt.
Aus Klarstellungs- und Beweisgründen ist es ratsam, eine schriftliche Vereinbarung unter den beteiligten Gründern zu treffen. Dieser Gesellschaftsvertrag enthält üblicherweise Bestimmungen über den Zweck der Gesellschaft, Beginn und Dauer der Gesellschaft, die Gesellschafter und ihre Beteiligung an Vermögen und Ergebnis, Geschäftsführungsregelungen, Regelungen über Eintritt und Austritt von Gesellschaftern, sowie Abfindungsregelungen, etc.
Bei der Kommanditgesellschaft ist darüber hinaus zu regeln, welche Einlage die Kommanditisten zu erbringen haben.
Die Kapitalgesellschaften sind durch notarielle Beurkundung eines Gründungsvertrages sowie der Satzung (d. h. des Gesellschaftsvertrages) zu gründen. Für beide Gesellschaftsformen gibt es gesetzliche Mindestbestandteile der Satzung, die durch individuelle Gestaltungen variiert bzw. ergänzt werden können. Diese Möglichkeit besteht bei der Aktiengesellschaft aufgrund der Formenstrenge des Aktienrechts allerdings nur in eingeschränkter Form. Wird eine GmbH mit maximal 3 Gesellschaftern gegründet und soll nur 1 Geschäftsführer bestellt werden, kann auch die Form des gesetzlichen Musterprotokolls gewählt werden.Sowohl GmbH als auch AG können als Einpersonengesellschaft gegründet werden.
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Beteiligung Außenstehender an dem Unternehmen
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Direkte Beteiligung
Grundsätzlich ist zwischen einer direkten und einer indirekten Beteiligung zu unterscheiden. Im Wege der direkten Beteiligung wird eine weitere Person Mitinhaber des Unternehmens, in dem sie Mitgesellschafter wird.
Wenn das Unternehmen bisher nur einer natürlichen Person gehört, kann diese Beteiligung nur in der Weise erfolgen, dass beide Personen gemeinsam eine Gesellschaft gründen, in die der ursprüngliche Alleininhaber das Unternehmen nach zu vereinbarenden Konditionen einbringt. Die Einzelheiten richten sich dabei nach der Rechtsform (s. o.).
Besteht bereits eine Personengesellschaft, so ist zwischen den bisherigen Gesellschaftern und der hinzutretenden Person eine Vereinbarung zu schließen, wonach diese als weiterer Gesellschafter in die bestehende Gesellschaft aufgenommen wird. In dieser Aufnahmevereinbarung sollte festgelegt werden, in welcher Höhe der hinzutretende Gesellschafter künftig beteiligt sein soll und welchen finanziellen Beitrag er erbringen wird.
Bei den Kapitalgesellschaften kann eine direkte Beteiligung in der Weise erfolgen, dass ein Gesellschafter bzw. Aktionär seinen Anteil, seine Aktien bzw. Teile davon an einen Außenstehenden veräußert. Dabei ist zu beachten, dass die Vereinbarung über die Veräußerung eines GmbH-Anteils notarieller Beurkundung bedarf, während die Vereinbarung über den Erwerb von Aktien privatschriftlich erfolgen kann.
Bei dieser Gestaltung bleibt das bestehende Nominalkapital der Gesellschaft unberührt; der neue Gesellschafter erwirbt seinen Anteil von einem Altgesellschafter und zahlt in der Regel auch nur an diesen einen Preis für den oder die Anteile. Soll sich dagegen der neue Gesellschafter zusätzlich an der Gesellschaft beteiligen, so bedarf es einer Kapitalerhöhung, die förmlich zu beschließen ist.
Sowohl bei der GmbH, als auch bei der Aktiengesellschaft ist die Kapitalerhöhung eine Maßnahme, die eines Beschlusses mit qualifizierter Mehrheit von mindestens Dreivierteln der Stimmen bedarf und überdies notariell beurkundet werden muss. Im Einzelnen ist dann separat zu regeln, wie der neu hinzutretende Gesellschafter und zu welchen Konditionen den durch die Kapitalerhöhung neu gebildeten Kapitalanteil übernimmt. In der Regel erfolgt eine Zahlung für den Nominalkapitalanteil bzw. Nominalwert zzgl. Agio.
Indirekte Beteiligung
Eine indirekte Beteiligung kann zum Einen in der Form einer so genannten Unterbeteiligung erfolgen. Dabei vereinbart der Beteiligte mit einem Gesellschafter, an den Erträgen aus diesem Gesellschaftsanteil gegen Erbringung zu vereinbarender Leistungen oder Zahlungen beteiligt zu sein.Diese Beteiligung bedarf keiner Offenlegung gegenüber den anderen Gesellschaftern und der Gesellschaft.
Eine andere Form der indirekten Beteiligung ist die im Handelsgesetzbuch (§§ 230 ff. HGB) geregelte Stille Gesellschaft. Es handelt sich um die Beteiligung eines Geldgebers am Handelsgewerbe eines anderen durch eine Einlage in dessen Vermögen gegen Gewinnbeteiligung.
Diese stille Gesellschaft wird mit dem Inhaber des Unternehmens, die eine einzelne natürliche Person oder eine Gesellschaft (Personen- oder Kapitalgesellschaft) sein kann, vereinbart.Der stille Gesellschafter hat grundsätzlich keine Mitverwaltungsrechte und auch nur sehr geringfügige Informationsansprüche. Werden diese Befugnisse aufgrund der Vereinbarung zwischen dem stillem Gesellschafter und dem Geschäftsinhaber erweitert, so spricht man von einer atypischen stillen Gesellschaft.
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Änderung der Gesellschaftsform
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Die das Gesellschaftsrecht beherrschende Typenvielfalt räumt den Gründern eines Unternehmens die Freiheit ein, die nach den Umständen des Einzelfalls für ihre Bedürfnisse zweckmäßigste Rechtsform auszuwählen. Diese Bedürfnisse können sich natürlich im Laufe der Zeit ändern. Personelle Veränderungen in der Zusammensetzung der Gesellschafter, der Bedarf nach weiterem Kapital, eine notwendig werdende Haftungsbeschränkung, steuerliche Gesichtspunkte oder die Vorbereitung eines Börsengangs können eine Änderung der Rechtsform erfordern, um nur einige Aspekte zu erwähnen.
Der rechtliche Rahmen, in dem eine Änderung der Rechtsform geschieht, ist dabei von der ursprünglichen Rechtsform abhängig.
Die Transformation eines einzelkaufmännischen Unternehmens in eine Personengesellschaft wird grundsätzlich als Gründung angesehen, wobei das Unternehmen des Einzelkaufmanns von ihm als Gesellschafter in die neu zu gründende Gesellschaft eingebracht wird.
Der Formwechsel von einer BGB-Gesellschaft zu einer OHG vollzieht sich nach gesetzlichen Vorschriften bereits dann, wenn die BGB-Gesellschaft ein Handelsgewerbe betreibt. Wird darüber hinaus vereinbart, dass einzelne Gesellschafter nur mit ihrer Einlage haften sollen und diese Beschränkung der Haftung auch in das Handelsregister eintragen, entsteht eine KG. Die Identität der Gesellschaft bleibt in beiden Fällen erhalten, irgendwelche Übertragungen sind deshalb nicht erforderlich.
Soll eine Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft oder umgekehrt eine Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft oder auch eine Kapitalgesellschaft in eine andere Kapitalgesellschaftsform (AG in GmbH oder umgekehrt) gewandelt werden, so ist dies nur nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes möglich. Dieses Gesetz enthält umfangreiche Regelungen zu so genannten Form wechselnden oder übertragenden Umwandlungen. Es würde den Umfang dieser Darstellung sprengen, die im einzelnen erforderlichen rechtlichen Schritte zur Realisierung der komplexen Umwandlungsverträge hier im Einzelnen zu schildern.

