Welche Fragen sind nicht erlaubt?
Das Fragerecht der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers wird durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Bewerberin oder des Bewerbers begrenzt. Es gibt Umstände, die die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber bei der Einstellungsentscheidung nicht berücksichtigen darf. Dementsprechend braucht die Bewerberin bzw. der Bewerber nur zulässige Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantworten, wenn er sich zur Beantwortung entschließt. Auf unzulässige Fragen darf die Bewerberin bzw. der Bewerber sogar bewusst falsche Antworten geben.
Generell zulässig sind Fragen der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers
- zum bisherigen vollständigen beruflichen Werdegang, z.B. der Dauer aller bisherigen Anstellungsverhältnisse bei den jeweiligen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern;
- zu der Schul-/Hochschulausbildung einschließlich dem jeweiligen z.B. Hochschulort, den jeweiligen Abschlüssen und Prüfungsergebnissen;
- zu Sprachkenntnissen und absolvierten Lehrgängen;
- zu bevorstehenden oder bereits abgeleisteten Wehr- oder Ersatzdienstpflichten;
- zum Vorliegen und der Dauer einer Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis;
- zum Vorliegen von Gehaltsabtretungen oder Gehaltspfändungen und
- zum Wohnort des potenziellen zukünftigen Mitarbeiters;
- zu anhängigen Ermittlungs- oder Strafverfahren;
- zu bestehenden nachvertraglichen Wettbewerbsverboten.
Im Rahmen der Besetzung von Führungspositionen bzw. von Stellen, welche die Erfüllung überdurchschnittlicher Loyalitätspflichten im Verhältnis zur Arbeitgeberin bzw. zum Arbeitgeber erfordern, sind auch Fragen der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers zulässig nach
- einer Scientology-Mitgliedschaft,
- den Vermögensverhältnissen,
- Vorstrafen und
- einer Stasi-Mitarbeit
Beantwortet eine Bewerberin bzw. ein Bewerber zulässige Fragen nicht wahrheitsgemäß oder nur unvollständig und kommt es daraufhin zum Abschluss eines Arbeitsvertrages, kann die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten oder das Arbeitsverhältnis außerordentlich kündigen.
Wegen der Geltung von Diskriminierungsverboten sind generell unzulässig Fragen des Arbeitgebers
- nach der Zugehörigkeit der Bewerberin bzw. des Bewerbers zu einer bestimmten religiösen Konfession;
- nach politischen Anschauungen, insbesondere der Zugehörigkeit zu einer politischen Partei;
- nach einer Gewerkschaftszugehörigkeit.
Ausnahmen gelten hier nur für sogenannte Tendenzunternehmen (z.B. kirchliche Einrichtungen).
Ebenfalls unzulässig sind Fragen, die die engere Privatsphäre der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers betreffen. Hierzu gehören Fragen nach
- einer bestehenden Schwangerschaft;
- einer beabsichtigten Eheschließung und
- generell der Familienplanung.
Grundsätzlich muss niemand der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber während des Bewerbungsgesprächs nachteilige Umstände mitteilen. Auch hierzu gibt es aber Ausnahmen: So muss die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer auf solche Umstände hinweisen, hinsichtlich derer der Arbeitgeber billigerweise, also nach Treu und Glauben, einen Hinweis erwarten kann. Hierzu gehört z.B. der bevorstehende Antritt einer Gefängnisstrafe. Hierdurch würde der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer die Aufnahme des Arbeitsverhältnisses aus tatsächlichen Gründen vorhersehbar unmöglich. Der Abschluss eines Arbeitsvertrages wäre deshalb dem Arbeitgeber unzumutbar.

