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VDI 6000 Sanitärtechnik - Ausstattung von und mit Sanitärräumen

Die Richtlinienreihe VDI 6000 gibt Hinweise zur Ausstattung von Gebäuden mit Sanitärräumen und zur Ausstattung der Sanitärräume selbst. In den einzelnen Blättern der Reihe werden Sanitärräume für unterschiedliche Nutzungszwecke behandelt:

  • Wohnungen
  • Arbeitsstätten und Arbeitsplätze
  • Versammlungsstätten und Versammlungsräume
  • Hotelzimmer
  • Seniorenwohnungen, Seniorenheime
  • Kindergärten, Kindertagesstätten, Schulen
  • Vorgefertigte Sanitär-Bauelemente (Fertigsanitärräume, Installationssysteme)

Fragen und Antworten zur Richtlinienreihe VDI 6000

Sie haben Fragen zur Richtlinienreihe VDI 6000? Dann nutzen Sie die Möglichkeit, Ihre Frage über unsere Internetseite zu stellen.

Die Inhalte von VDI-Richtlinien entstehen in Übereinstimmung mit der VDI 1000 und bilden den Konsens der Verkehrskreise ab. Sie gelten als anerkannte Regeln der Technik. Die Inhalte dieser FAQ dagegen sind rein informativ und haben nicht den Status anerkannter Regeln der Technik. Sie stellen insbesondere auch keine Rechtsberatung dar, sondern sollen als beispielhafte Fallbesprechungen Hilfestellungen für Richtlinienanwender geben. Sie können nicht die eingehende Rechtsberatung durch eine hierzu berufene Person ersetzen und sind nicht als zusätzliche oder über die Richtlinieninhalte hinausgehende Festlegungen zu verstehen.

Antwort:

Die Einspruchsfristen zu den sechs Entwürfen VDI 6000 Blatt 1 bis Blatt 6 und dem Entwurf VDI 6000 Blatt 7 sind abgelaufen. Die Einspruchsbehandlung hat in allen Fällen stattgefunden, ist jedoch noch nicht abgeschlossen. Ich gehe davon aus, dass alle sieben Richtlinien in Bälde als Weißdruck erscheinen. Ja, es wird Änderungen geben, die zwischen Grün- und Weißdruck vorgenommen wurden (was ja Sinn einer Einspruchsphase ist).

Antwort:

Die VDI-Richtlinien genießen die Vermutungswirkung, allgemein anerkannte Regeln der Technik zu sein. D.h. a priori sind sie als verbindliche Darstellung des technisch Richtigen anzusehen. Gleichwohl haben sie als technische Regeln eines privatrechtlichen Vereins nicht die verpflichtende Wirkung wie eine Verordnung. Das bedeutet für Sie: Wenn Sie gute Gründe haben, von den Empfehlungen der einschlägigen VDI-Richtlinien abzuweichen, dann ist das zulässig. Wir empfehlen in diesem Fall, zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer über diese Abweichung ein Einvernehmen herzustellen und zu dokumentieren, um spätere Missverständnisse auszuschließen.

Antwort:

Sie zitieren aus dem alten Weißdruck von 2004. Seit 1.7.2022 gibt es einen neuen Entwurf. Dort ist die Formulierung u.E. eindeutig:

"Werden den Gemeinschaftsräumen WC-Räume zugeordnet, müssen diese barrierefrei ausgeführt werden, da diese Räume sowohl von den Bewohnern/Bewohnerinnen oder Patienten/Patientinnen als auch von Besuchern/Besucherinnen und Gästen genutzt werden können. Mindestens ein WC-Raum muss barrierefrei und rollstuhlgerecht nach DIN 18040-2R ausgeführt sein."

Antwort:

Wir sind der Meinung, dass in Kindergärten die WCs für 3- bis 4-jährige Kinder ohne Türen ausgeführt werden können. Ab einem Alter von 5 Jahren sollten Türen vorhanden sein. Diese können halbhoch ausgeführt werden. Damit ist ein Sichtschutz zwischen den Kindern gegeben, die Erzieher:innen jedoch können Sichtkontakt behalten. Innen abschließbar sollen WC-Kabinentüren in Kindergärten nicht sein; die Erzieher:innen müssen jederzeit ungehinderten Zugang haben.

Antwort:

Die VDI-Richtlinie hat als allgemein anerkannte Regel der Technik a priori empfehlenden Charakter, indem sie einen Standard für mittlere Art und Güte definiert. Sie zielt ferner primär auf den Neubau. Dass im Bestand Abweichungen auftreten können, ist völlig verständlich. In diesen Fällen müssen Auftraggeber und Ausführende miteinander reden und gebrauchstaugliche und sichere Lösungen finden. Wenn diese beiden sich, wie Sie durch das Wort "Übereinkunft" implizieren, einig sind, die Lösung gebrauchstauglich ist und keine Sicherheitsmängel bestehen, spricht erst einmal nichts dagegen.
Eine Rettung durch Überklettern halte ich allerdings für fragwürdig: Die hilfsbedürftige Person muss ja, und das möglicherweise in bewusstlosem Zustand, aus der Kabine geholt werden. Dazu kann man nach Überklettern theoretisch die Tür von innen öffnen. Das Überklettern kostet allerdings Zeit, und ob eine enge Kabine, in der sich dann zwei Personen befinden, bei nach innen aufschlagender Tür noch geöffnet werden kann?

Antwort:

Es könnten Unisex-Toiletten vorgesehen werden, aber nur für die niedrigen Klassen. Die Kinder kennen solche Toiletten aus der Kindertagesstätte.
In der 6. Klasse sind die Kinder 12 Jahre oder 13 Jahre alt. Das ist schon grenzwertig. Zu beachten sind kulturelle Faktoren: Z. B. Eltern von Mädchen muslimischen Glaubens könnten Probleme mit Unisex-Toiletten haben.
Zu beachten ist auch, dass die WC-Kabinen in Unisex-WC-Räumen zwingend raumhohe Wand- und Türabschlüsse haben müssen. Daraus erwachsen andere Anforderungen an die Lüftungs- und Beleuchtungstechnik. (letztendlich Lüftung und Beleuchtung jeder einzelnen Kabine)
Wenn erst im angrenzenden Gebäudeteil Mädchentoiletten vorhanden sind, sollte das im Bauantrag stehen. Wenn das Bauvorhaben genehmigt ist, können Sie es so durchziehen.

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Manuela Schuhmann
Ihre Ansprechpartnerin zu Richtlinien-Schulungen

Manuela Schuhmann

Dipl.-Phys. Thomas Wollstein
Ihr Ansprechpartner zur VDI 6000

Dipl.-Phys. Thomas Wollstein

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