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Auswirkungen auf das Beschäftigungsverhältnis

Alle Infos zur Kurzarbeit

Aufgrund der aktuellen Corona-Krise hat der Gesetzgeber Sonderregelungen für das Kurzarbeitergeld beschlossen. Sie sind befristet bis zum 31. Dezember diesen Jahres anwendbar. Hier gibt es die wichtigsten Punkte:  

Liegt ein erheblicher und vorübergehender Arbeitsausfall vor? Dann kann Kurzarbeit, also eine vorübergehende Verkürzung der betriebsüblichen normalen Arbeitszeit, angewendet werden, um Mitarbeiter*innen im Unternehmen zu halten und drohende Kündigungen abzuwenden.

Ein erheblicher Arbeitsausfall liegt vor, wenn:

  • er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht
  • er vorübergehend ist
  • er nicht vermeidbar ist
  • wenigstens 10 von 100 Mitarbeiter*innen betroffen sind (differenzierte Betrachtung nach Abteilungen oder Betriebsteilen ist möglich)

Als Regelfall des unabwendbaren Ereignisses gilt, dass der Arbeitsausfall auf ungewöhnlichen Witterungsgründen beruht. Ein unabwendbares Ereignis liegt auch dann vor, wenn ein Arbeitsausfall durch behördlich oder behördlich anerkannte Maßnahmen verursacht ist, die der Arbeitgeber nicht zu vertreten hat (§ 96 Abs. 3 SGB III).

Voraussetzungen
 

  • Wenigstens ein Mitarbeiter (im Betrieb / in der Betriebsabteilung) ist beschäftigt.
  • Das Beschäftigungsverhältnis ist ungekündigt und versicherungspflichtig.
  • Verwertbarer Resturlaub und verwertbare Plusstunden auf dem Zeitkonto sind vor Beginn der Kurzarbeit aufgebraucht.

Achtung: Für folgende Beschäftigungsverhältnisse darf Kurzarbeit nicht angewendet werden:

Auszubildende, Beschäftigte in Altersteilzeit, Mitarbeiter*innen in Elternzeit, Mitarbeiter*innen im Krankengeldbezug, Mitarbeiter*innen, deren Beschäftigung aufgrund von Kündigung oder Aufhebungsvertrag endet, geringfügig Beschäftigte (450-Euro-Jobber) sowie Mitarbeiter*innen in beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen in Vollzeit, in der sie Arbeitslosengeld beziehen.

Mitarbeiter*innen, die auf Basis von Berater- oder Honorarverträgen tätig sind und damit freiberuflich, können kein Kurzarbeitergeld beziehen. Ob diese Verträge kurzfristig „ausgesetzt“ werden können, hängt von der vertraglichen Formulierung ab.

Vorgehensweise


Existiert ein Betriebsrat, so muss dieser per Betriebsvereinbarung der Kurzarbeit zustimmen. Existiert kein Betriebsrat müssen die Mitarbeiter*innen der Kurzarbeit zustimmen. Eine entsprechende Kopie muss der Anzeige bei der Arbeitsagentur beiliegen.

Der Arbeitsausfall wird der Arbeitsagentur mit einem entsprechenden Dokument angezeigt. Hier werden folgende Informationen der Arbeitsagentur mitgeteilt: der geplante Zeitraum der Arbeitszeitreduzierung, die Höhe der reduzierten Arbeitszeit (Stunden/Woche), die Anzahl der Mitarbeiter*innen im Betrieb, bzw. der Betriebsabteilung, welche von der Kurzarbeit betroffen sind der Grund, warum Kurzarbeit angewendet werden soll sowie Angaben zum Betrieb.

Höhe und Dauer des Kurzarbeitergeldes:

  • Mitarbeiter*innen ohne Kinder erhalten 60 Prozent vom ursprünglichen Nettolohn, Mitarbeiter*innen mit Kinderfreibetrag i.H.v. 0,5 erhalten 67 Prozent vom Nettolohn.
  • Der Arbeitgeber kann auf bis zu 100 Prozent des ursprünglichen Nettolohns aufstocken; eine Aufstockung bis 80 Prozent ist hier aber eher üblich.
  • maximal 12 Monate
  • Die Mitarbeiter*innen erhalten vom Arbeitgeber das reduzierte Entgelt + das Kurzarbeitergeld + ggf. den Aufstockungsbetrag.

Das Kurzarbeitergeld sowie die kompletten Sozialversicherungsbeiträge des Kurzarbeitergeldes werden dem Arbeitgeber nach entsprechender Antragsstellung (Leistungsantrag) von der Arbeitsagentur erstattet.

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