Direkt zum Inhalt

VDI 2047 Blatt 2

Rückkühlwerke - Sicherstellung des hygienegerechten Betriebs von Verdunstungskühlanlagen (VDI-Kühlturmregeln)

Auf einen Blick

Englischer Titel

Open recooler systems - Securing hygienically sound operation of evaporative cooling systems (VDI Cooling Tower Code of Practice)

Erscheinungsdatum
2019-01
Herausgeber
Bauen und Gebäudetechnik
Autor
Technische Gebäudeausrüstung
Zugehörige Handbücher
Seitenanzahl
67
Erhältlich in
Deutsch, Englisch
Kurzreferat

Rückkühlwerke können Quellen für luftgetragene Keime sein. Der Betreiber steht in der Verantwortung, das Risiko aus dem Betrieb solcher Anlagen zu minimieren. Die Richtlinie gibt dem Betreiber Hinweise zum hygienegerechten Betrieb. Diese Richtlinie gilt für bestehende und neu zu errichtende Verdunstungskühlanlagen und -apparate, bei denen Wasser verrieselt oder versprüht wird oder anderweitig in Kontakt mit der Atmosphäre kommen kann, mit Ausnahme von Naturzugkühltürmen mit einer thermischen Leistung von mehr als 200 MW. Dabei ist es unerheblich, ob das Kühlwasser als Kühlmedium im Prozess direkt eingesetzt wird oder die Prozesswärme über Wärmeübertrager aus einem Primärkühlkreislauf auf einen Wasserkühlkreislauf übertragen wird. Anlagen und Apparate, bei denen Kondenswasserbildung durch Taupunktunterschreitung möglich ist, werden nicht behandelt, z. B. solche mit Kaltwassersätzen. Die Richtlinie gilt nicht für Wärmeübertrager im Trockenbetrieb.

Inhaltsverzeichnis der Richtlinie ansehen

Richtlinie bestellen

Preis ab
149,00 EUR inkl. MwSt.
Bei DIN Media bestellen

FAQ

Antwort:

Die Reaktion zwischen einem oxidativen Biozid und einer biologischen Zelle läuft grundsätzlich immer ab, wenn die beiden aufeinander treffen und immer zum Nachteil der Zelle. Ziel Nachweises nach DIN EN ISO ist es aber, die Wirksamkeit des Biozids gegenüber Legionellen zu bestimmen. Jede Spezies ist von der Oberflächenstruktur und den Bestandteilen der äußeren Membran (erster Reaktionspartner mit dem oxidativen Biozid) ein wenig unterschiedlich beschaffen. Für Legionella pneumophila SG 1 kann es also ein anderes Testergebnis geben als für L. non-pneumophila, für E. coli, für Staphylococcus aureus, für Algen, Amöben oder Pilze. Weiterhin geht es nicht nur darum, dass prinzipiell eine Oxidationsreaktion stattfindet, sondern die Frage hinter dem Test ist "Wie viel Biozid ist von einem bestimmten Produkt mit definiertem Wirkstoffgehalt notwendig, um in einer Bakteriensuspension mit definierter Bakterienmenge innerhalb von 60 Minuten mindestens eine dezimal-logarithmische (lg) Reduktion der Lebendkeimzahl um vier Stufen (99,99%) zu erreichen?".

Es stimmt, dass es bei oxidativen Bioziden keine Resistenzbildung im üblichen Sinn gibt. Es kann jedoch Adaption durch Erhöhung der Katalaseproduktion stattfinden. Das passiert anlagenspezifisch bzw. populationsabhängig und häufig auch durch Anwendungsfehler. Dazu kann man über das Ergebnis des Nachweises nach DIN EN ISO 13623 keine Aussage machen. Diesen Faktor können wir also hier vernachlässigen.

Wir halten es für richtig, wenn ein Sachverständiger den Nachweis nach DIN EN ISO 13623 anfordert. Wenn alle Punkte zur 42. BImSchV abgearbeitet sind, kann man diesen Punkt im Gutachten (analog der Umsetzung eines Filtrationssystems, wenn dies möglich ist) als Abweichung zur VDI 2047/Abwasservorgaben ausweisen. Zwischen oxidativ und nicht-oxidativ zu unterscheiden ist u.E. nicht sinnvoll. Bei nicht-oxidativen Bioziden ist bspw. der fehlende Wechsel oder ein fehlendes Ersatzbiozid eine Abweichung.

Die Verwendung eines Biozids ohne Wirksamkeitsnachweis gemäß DIN EN ISO 13623 ist nicht in jedem Fall als Abweichung von den Vorgaben der VDI 2047 anzusehen. Es muss ja überhaupt nicht zwingend ein Biozid eingesetzt werden. Daher reicht für die "Sauberhaltung" des Systems grundsätzlich auch ein Produkt ohne diesen Nachweis. Wird allerdings gezielt eine Überschreitung der Legionellen (Prüfwerte/Maßnahmenwert) bekämpft, muss ein Biozid mit Nachweis und dieses mindestens in der nachgewiesen wirksamen Konzentration eingesetzt werden. Im Maßnahmenplan sollte daher ein entsprechend zugelassenes Biozid definiert sein und es macht Sinn, dieses auch vor Ort vorzuhalten.

Grundsätzlich kann man über die Sinn und Unsinn von Labornachweisen streiten. Es ist die Frage, ob die Ergebnisse auf das tatsächliche System übertragbar sind. In jedem Fall soll jedoch eine Konzentration ermittelt werden, bei der im Labor eine ausreichende Reduzierung einer hohen Legionellenbelastung ermittelt wurde. Bei oxidativen Bioziden sollte beim Einsatz auch unbedingt die Zehrung erfasst werden, selbst wenn hier eine bestätigte Konzentration zudosiert wird, kann sich diese bei hoher organischer Belastung sehr schnell abklingen.

Auch bei UV-Technik ist ja eine Zudosierung nötig. Ein erfolgreicher Einsatz ohne zusätzliches Biozid ist uns nicht bekannt.

In Summe daher eine sinnvolle Zulassung.

Antwort:

Der Betreiber einer Anlage (in Ihrer Anfrage der Kunde) kann fordern, dass Arbeiten am Kühlturm nur von Kräften durchgeführt werden, die eine bestimmte Qualifikation haben bzw. an einer bestimmten Schulungsmaßnahme teilgenommen haben. Dann kommt der Vertrag zwischen Betreiber und Dienstleister nur zustande, wenn der Dienstleister dies zusichert. Heißt: Für den Kunden ist es eine freiwillige (wenngleich gut begründete) Entscheidung, dass er diese Qualifikation fordert, für den Dienstleister dann eine vertragliche Verpflichtung.

Grundsätzlich ist jeder Betreiber von Anlagen nach VDI 2047 Blatt 2 bzw. 42. BImSchV für die Eignung (also auch Qualifikation) von Personal für bestimmte Tätigkeiten verantwortlich. Setzt er unzureichend qualifiziertes Personal ein, ist eine etwaige Delegation unwirksam. Dabei ist keine spezifische Schulung vorgeschrieben. Die VDI-Partnerschulungen (Das sind die, die Sie über https://www.vdi.de/richtlinien/schulungen-zu-vdi-richtlinien finden.) sind ein ANGEBOT an Verantwortliche: Wer dieses Angebot nutzt, kann gut nachweisen, dass für die geeignete Qualifikation Sorge getragen wurde. Die nötige Qualifikation kann auch auf anderen Wegen erworben werden; in dem Fall muss man selbst für den Nachweis der Eignung sorgen.

Stellen Sie Ihre Frage / Nehmen Sie Kontakt mit uns auf

Teilen