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VDI 2047 Blatt 3

Rückkühlwerke - Sicherstellung des hygienegerechten Betriebs von Verdunstungskühlanlagen - Kühltürme über 200 MW Kühlleistung (VDI-Kühlturmregeln)

Auf einen Blick

Englischer Titel

Open recooler systems - Securing hygienically sound operation of evaporative cooling systems - Cooling towers with a cooling power greater than 200 MW (VDI Cooling Tower Code of Practice)

Erscheinungsdatum
2018-04
Herausgeber
Energie und Umwelt
Autor
Energie- und Umwelttechnik
Zugehörige Handbücher
Seitenanzahl
34
Erhältlich in
Deutsch, Englisch
Kurzreferat

Kühltürme können Quellen für luftgetragene Keime, insbesondere für Legionellen, sein. Der Betreiber steht in der Verantwortung, das Risiko aus dem Betrieb solcher Anlagen zu minimieren. Die Richtlinie gibt dem Betreiber Hinweise zum hygienegerechten Betrieb von großen Naturzugkühltürmen. Diese Richtlinie gilt für bestehende und neu zu errichtende Kühltürme.

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FAQ

Antwort:

Die Akkreditierung eines Labors nach der genannten Norm beinhaltet u. a. eine Qualitätssicherung. In aller Regel werden Proben durch Probenehmer entnommen, die per Vertrag in die Qualitätssicherung des Labors einbezogen sind. Auch der Transport der Proben sollte bestimmte Anforderungen erfüllen (maximale Dauer, Temperaturhaltung). Eine lange Transportdauer ist immer ein Problem, sodass die Zusammenarbeit mit einem Labor in der Region empfehlenswert ist. Sollte ein längerer Transportweg unvermeidbar sein, kann das eigentlich nur sicher funktionieren, wenn die Probe nicht einfach in Kühlakkus gepackt wird, sondern vorzugsweise z. B. mittels eines beigefügten Temperaturloggers überwacht wird, denn die Auswertung einer Probe, die über längere Zeit in warmer Umgebung gelagert wurde, ist hinausgeworfenes Geld. Ein sauber arbeitendes Labor wird in dem Fall, dass eine Probe in einem undefinierten Zustand ankommt (z. B. mit aufgetauten Kühlakkus, bei denen man nicht erkennen kann, wie lange sie schon warm sind), die Rückmeldung geben, dass die Probe unauswertbar war. In solchen Fällen ist jedwede Auswertung der Probe herausgeworfenes Geld, und ggf. trotzdem zurückgelieferte Zahlen („nur zur Information“) sind eher irreführend als informativ. Wichtig ist ferner, dass sich der Akkreditierungsbereich des Labors auch auf das zu untersuchende Wasser bezieht, d. h. dass das Labor nicht ausschließlich für Trinkwasser oder Abwasser, sondern möglichst Wasser aller Art akkreditiert ist. Eine Datenbank der Liste akkreditierter Labors mit deren Akkreditierungsbereichen kann auf der Webseite www.dakks.de eingesehen werden.

Antwort:

1) Der erläuternde Absatz zur Inkubationstemperatur in VDI 2047 Blatt 2 ist nicht als Anforderung zu verstehen, sondern informativ. D. h., dass natürlich die Herstellervorgaben zu beachten sind. Deutlich wichtiger ist, dass die Bebrütung immer gleich erfolgt, da nur dann vergleichbare Ergebnisse erzielt werden können und nur dann eine vernünftige Nulllinie (siehe auch Abschnitt 9.3.2.1 der Richtlinie) herauskommt.

2) Aus den vorgenannten Gründen ist davon abzuraten. Die Bebrütung muss nach Herstellervorgaben und kontrolliert erfolgen. Dafür eignet sich ein Brutschrank mit konstanter Temperatur über immer dieselbe Bebrütungszeit. Nur dann können die Ergebnisse sinnvoll miteinander verglichen werden.

3) Grundsätzlich können auch andere Nährböden verwendet werden, wenn deren Eignung nachgewiesen ist. Die Vorgabe der Nährböden in Abschnitt 9.3.2.2 ist jedoch schon recht bindend formuliert („… sind zu verwenden …“).

Der wichtigste Punkt bei allen diesen Fragen ist, dass alle Bedingungen (insbesondere Nährboden, Temperatur, Inkubationsdauer, Probenahmeort und -parameter) konstant bleiben. Es ist dem Betreiber nicht gedient, wenn die betriebsinternen Kontrollen "bequeme", konstant unkritische Ergebnisse liefern und er sich auf dieser Basis in trügerischer Sicherheit wähnt und die Anlage ggf. bis zur nächsten Laborkontrolle in stark verkeimtem Zustand belastetes Aerosol emittiert. Kommt es zu einer Nachuntersuchung, wie sie bei einem Legionelloseausbruch in der Umgebung zwingend stattfinden wird, wird man im Zweifelsfall anhand der Dokumentation feststellen, dass die betriebsinternen Kontrollen unwirksam waren.

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