VDI 2077 Blatt 2 - Überprüft und bestätigt Verbrauchskostenabrechnung für die Technische Gebäudeausrüstung - Wasserversorgungssysteme
Auf einen Blick
- Englischer Titel
- Energy consumption accounting for the building services - Water supply systems
- Erscheinungsdatum
- 2012-01
- Herausgeber
- VDI-Gesellschaft Bauen und Gebäudetechnik
- Autor
- VDI-Fachbereich Facility-Management
- Zugehörige Handbücher
- Seitenanzahl
- 9
- Erhältlich in
- Deutsch, Englisch
- Kurzreferat
-
Die Richtlinie gilt für die Kostenverteilung und -abrechnung von Wasserver- und -entsorgungsanlagen von Gebäuden mit mehr als einer Nutzeinheit. Unberücksichtigt bleiben Energiekosten für die Wassererwärmung. Diese sollen in anderen Teilen der Richtlinie VDI 2077 behandelt werden. In dieser Richtlinie wird beschrieben, in welcher Weise eine Ausstattung zur Verbrauchserfassung anzuwenden ist, damit eine verursachungsgerechte und nachvollziehbare Abrechnung der Wasserkosten erfolgen kann. Diese Richtlinie lässt sich auf fast alle Arten von Wässern, z. B. Trinkwasser, Warmwasser, Betriebswasser (siehe VDI 2070), Abwasser, Regenwasser anwenden, die verbrauchsabhängig abgerechnet werden sollen.
FAQ
Antwort:
Bitte um Nachsicht: Das Korrekturverfahren in einem FAQ zu erklären ist nicht möglich. Die Heizkostenabrechnung soll so beschaffen sein, dass Sie als Abrechnungsempfänger sie nachvollziehen können. Wenn das nicht der Fall ist, wenden Sie sich bitte an Ihren Vermieter oder Verwalter als Ihren Vertragspartner. Ggf. wird er unterstützend seinen Abrechnungsdienstleister hinzuziehen.
Antwort:
Im Anwendungsbereich der Richtlinie, den Sie auf der Seite https://www.vdi.de/fileadmin/pages/vdi_de/redakteure/richtlinien/inhaltsverzeichnisse/1907688.pdf finden, steht folgendes:
"Die Richtlinie findet Anwendung für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) im Bereich der Verordnung über Heizkostenabrechnung (HeizkostenV), bei denen die Wärme komplett verwertet wird (ohne Notkühlung), und zeigt Methoden zur Abrechnung der umlagefähigen Wärmeerzeugungskosten auf."
Wenn das für die Anlage Ihres Kunden gilt, dann natürlich.