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VDI 2077 Blatt 3.2

Verbrauchskostenabrechnung für die Technische Gebäudeausrüstung - Wärme- und Warmwasserversorgungsanlagen - Kostenaufteilung in verbundenen Anlagen

Auf einen Blick

Englischer Titel

Energy consumption accounting for the building services - Heat and hot-water supply installations - Cost allocation in connected installations

Erscheinungsdatum
2013-06
Herausgeber
Bauen und Gebäudetechnik
Autor
Facility-Management
Zugehörige Handbücher
Seitenanzahl
23
Erhältlich in
Deutsch, Englisch
Kurzreferat

Diese Richtlinie gilt für die Kostenverteilung in Wärmeversorgungseinrichtungen. Die Kosten für Energie und den Betrieb von Wärmeversorgungseinrichtungen sind dabei verbrauchsunabhängig und verbrauchsabhängig zu verteilen. Die Richtlinie befasst sich mit der Abtrennung der Kosten zur Trinkwassererwärmung bei Anlagen, die zur Beheizung von Räumen und zur Trinkwassererwärmung dienen. Erstmalig werden durch diese Richtlinie komplexere Anlagen erfasst und Verfahren beschrieben, die eine Abrechnung solcher Anlagen ermöglichen. Anlagen, bei welchen die Energiekosten des einzelnen Nutzers direkt mit dem Versorgungsunternehmen tarifabhängig abgerechnet werden, bleiben von dieser Richtlinie unberührt.

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FAQ

Antwort:

Die Zusatzbeheizung mit einem Holzofen ist als spezielles Nutzerverhalten zu sehen. Ähnliche Effekt können z. B. auftreten bei häufiger Nutzung des Backofens in der Küche oder beim Vorliegen anderer signifikanter Wärmequellen. Durch eine solche Zusatzberheizung sinkt die Auslastung der zentralen Heizungsanlage, die ja ursprünglich dafür geplant war, dass das ganze Haus über diese Anlage beheizbar sein sollte. Die Anlage wird dann oft nicht mehr optimal betrieben, was dazu führt, dass Verluste (Kesselverluste, Verteilverluste usw.) zunehmen. Diese Verluste werden, wie die Rohrwärme auch ohne Rohrwärmekorrektur bevorzugt den Vielverbrauchern zugeschrieben, wiewohl sie eigentlich einfach dadurch entstehen, dass die Heizung überhaupt betrieben wird und zur Verfügung steht; sie wären damit eigentlich von allen gleichermaßen zu tragen. Durch die alternativen Wärmequellen klafft zusätzlich die Schere zwischen den Verbräuchen weiter auseinander: In den Zimmern, die Holzöfen o. ä. haben, wird der Heizkörper weniger genutzt, und geringere Zählerwerte treten auf. D. h. die Standardabweichung der Verbrauchswerte zwischen allen Nutzern, die an der Anlage hängen, wird größer. In solchen Fällen ist die Anwendung eines Rohrwärmekorrekturverfahrens gerade angeraten, um wieder Kostengerechtigkeit herzustellen.

Antwort:

<p>Frage 1:&nbsp;Die Anwendung der Rohrwärmekorrektur nach VDI 2077 Beiblatt liegt entsprechend einer Kann-Bestimmung in der HeizkV zunächst im Ermessen des Eigentümers. Das bedeutet, dass der Eigentümer, wenn er zu dem Schluss kommt, dass Kostenverschiebungen vorliegen, entscheiden muss, ob sie angewendet werden soll. Hierbei kann ihn ein Abrechnungsdienstleister beratend unterstützen, aber die Entscheidung liegt letztendlich beim Eigentümer, weil nur er z. B. in der Rolle des Vermieters auch die Auswirkungen auf den Hausfrieden einzuschätzen vermag. Im Fall einer Eigentumswohnanlage ist die Entscheidung von der Eigentümergemeinschaft zu treffen. Nun gibt es aber Urteile, die die Wahlfreiheit des Eigentümers einschränken. Zitat aus dem Urteil AZ 3 S 188/12 (LG Landau/Pfalz), 3. Zivilkammer: „In gravierenden Fällen mit einem besonders niedrigen Verbrauchswärmeanteil besteht kein Wahlrecht mehr. Es tritt eine &quot;Ermessensreduzierung auf Null&quot; ein, wenn die Kostenverteilung nach den allgemeinen Vorschriften der Heizkostenverordnung nicht mehr dem billigen Ermessen entspricht. Dann ist die Anwendung der anerkannten Regeln der Technik nach § 7 Abs. 1 Satz 3 HeizkV verbindlich.“ </p><p>Zu Frage 2: WENN eine Rohrwärmekorrektur angewendet wird, dann KANN sie nur auf ALLE Nutzeinheiten innerhalb einer Abrechnungseinheit angewendet werden.</p><p></p>

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