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VDI 4330 Blatt 3 - Überprüft und bestätigt

Monitoring der Wirkungen gentechnisch veränderter Organismen (GVO) - Pollenmonitoring - Technische Pollensammlung mit Pollenmassenfilter (PMF) und Sigma-2-Sammler

Auf einen Blick

Englischer Titel

Monitoring the effects of genetically modified organisms (GMO) - Pollen monitoring - Technical pollen sampling using pollen mass filter (PMF) and Sigma-2 sampler

Erscheinungsdatum
2007-01
Herausgeber
Technologies of Life Sciences
Autor
Biodiversität, GVO-Monitoring, Risikomanagement
Zugehörige Handbücher
Seitenanzahl
54
Erhältlich in
Deutsch, Englisch
Kurzreferat

Diese Richtlinie beschreibt ein Verfahren, mit dem Pollen mit dem Depositionssammler Sigma-2 zusammen mit dem PMF gesammelt werden können. An den Proben soll der Polleneintrag nach Art und Anzahl sowie der Anteil an transgenen Pollen bestimmt werden. Der Sigma-2-Sammler dient hierbei der standardisierten Probenahme zur direkten mikroskopischen Pollenanalyse. Mit dem PMF erhält man ausreichende Pollenmengen für eine molekularbiologische Diagnostik. Notwendige Grundlagen zum Verständnis dieser Richtlinie sind in VDI 4330 Blatt 1 und Blatt 2 dargelegt. Die Sammlung von Pollen mit technischen Sammlern für das GVO-Monitoring ist in unmittelbarem Zusammenhang mit der biologischen Honigsammlung durch die Honigbiene zu sehen (VDI 4330 Blatt 4). Der Einsatz der technischen Passivsammler und der biologischen, aktiven Sammlerin Honigbiene ergänzen sich in vielfältiger und positiver Weise für das Pollenmonitoring von GVO. Während die technischen Sammler Ergebnisse zum Polleneintrag am Standort liefern, zeigen die Bienen eine raumübergreifende Sammelaktivität, die einen Querschnitt über die im Raum etablierten, blühenden Pflanzen ergibt. Mit beiden Sammelverfahren wird ein breites Pollenartenspektrum erfasst, wobei sich die Verfahren über die Vegetationszeit ergänzen. Für Rückschlüsse auf eine Herkunft von GVO sind gegebenenfalls weitere, hier nicht behandelte Verfahren und Informationen erforderlich.

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130,40 EUR inkl. MwSt.
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FAQ

Antwort:

1. Ja. Wenn Rohrwärme zu signifikanten Kostenverzerrungen führt, kann und soll die Richtlinie angewendet werden. Allerdings ist bei augenfälligen Unterschieden in der Verrohrung der Wohnungen zu prüfen, wie die Rohrwärme sachgerecht verteilt werden kann, siehe auch 3.
2. Der Rohrwärmeeintrag findet auch dann statt, wenn in der Nutzeinheit andere Wärmequellen vorhanden sind, z. B. eben Kamine.
3. In der Mehrzahl aller Fälle ist die Annahme vernünftig, dass alle Nutzeinheiten in etwa dieselbe Rohrlänge haben und dass diese flächenproportional ist. Das stimmt bei Dachgeschosswohnungen (häufig andere Grundrisse, bei vertikaler Verteilung keine raumhohen Rohre, sondern „Stummelchen“) sowohl bei vertikaler als auch bei horizontaler Einrohrheizung meist nicht. Die Rohrwärme kann durchaus nach anderen, sinnvollen Maßstäben verteilt werden, z. B. nach tatsächlicher Rohrlänge, wenn die Rohre, wie bei dem Modell „Dresdener Gardinenstange“ oder auch bei vertikaler Einrohrheizung häufig zu beobachten, mit dem bloßen Auge sichtbar sind.
4. Die Wärme für Trinkwassererwärmung ist von der für die Beheizung abzutrennen. Sie taucht also in den Heizenergieverbräuchen nicht auf und ist folglich auch nicht als Heizwärme umzulegen.

Antwort:

Wenn Rohrwärme signifikant ist, dann ist es auch schlüssig, dass mehr Rohrwärmeeinheiten als angezeigte Verbrauchseinheiten auftreten. Die Anwendung des Verfahrens wurde vermutlich vom Abrechnungsunternehmen nach Prüfung der Werte empfohlen und dann möglicherweise von der Eigentümergemeinschaft beschlossen. Ihre Frage nach den Möglichkeiten, sich gegen die Abrechnung zu wehren ist eine juristische, die wir nicht beantworten können und dürfen (siehe Disclaimer).

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