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VDI 6000 Blatt 1 - Überprüft und bestätigt

Ausstattung von und mit Sanitärräumen - Wohnungen

Auf einen Blick

Englischer Titel

Provision and installation of sanitary facilities - Private housing

Erscheinungsdatum
2008-02
Herausgeber
Bauen und Gebäudetechnik
Autor
Architektur
Zugehörige Handbücher
Seitenanzahl
48
Erhältlich in
Deutsch, Englisch
Kurzreferat

Das Dokument beschäftigt sich mit der Planung, Bemessung und Ausstattung von Sanitärräumen, wie Bad, Gäste-WC, Küche, Waschküche und Hausarbeitsräume in Wohnungen. Es gilt dabei für Mietwohnungen, Eigentumswohnungen und Appartements in Ein- und Mehrfamilienhäusern.

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117,70 EUR inkl. MwSt.
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FAQ

Antwort:

Üblich sind Montagehöhen von 40 bis 44 cm Oberkante Keramik.
Ja, es stimmt natürlich, dass eine Toilette auch für Kinder benutzbar sein muss. Gleichermaßen gilt aber, dass sie auch für ältere Personen und für mobilitätseingeschränkte Personen jeden Alters benutzbar sein muss, und die können von einer Toilette in kindertauglicher Höhe ggf. nicht mehr ohne Hilfe aufstehen. Die genannte übliche Montagehöhe ist daher ein Kompromiss. Kindern fällt es leichter und ist deutlich weniger unfallträchtig, wenn sie zur Verrichtung des Geschäfts auf eine geeignete (umfall- und rutschisichere) kleine Fußbank steigen, als es bei eingeschränkter Mobilität ist, von einem niedrigen Sitz aufzustehen. Der Königsweg, um beides sicherzustellen, ist nicht ganz billig: Ähnlich wie bei Schreibtischen gibt es höhenverstellbare WCs. Da drückt dann das Kind die Taste 1, und der Sitz fährt auf "seine" Höhe, die Eltern Taste 2 und Oma und Opa drücken Taste 3, und jeder kommt in den Genuss optimaler Sitzhöhe. Das ist aber eine Sonderausstattung, die man vorher vereinbaren muss.
Die vorhandene Höhe von 50 cm MIT Sitz scheint recht gut der im aktuellen Entwurf VDI 6000 Blatt 1 genannten üblichen höhe von 40 bis 44 cm OHNE Sitz zu entsprechen; es ist also aufgrund dieser Angabe kein Regelverstoß erkennbar.
Zur rechtlichen Frage "Kann er ...?" darf Sie der VDI nicht beraten. Die Spezifika regeln Sie also bitte mit einem Rechtsanwalt, falls Sie diesen Weg beschreiten wollen. Wir können Sie an dieser Stelle nur allgemein darauf hinweisen, dass der Installateur nur für Dinge haften kann, die man ihm vorher gesagt hat (Wurde er beauftragt, für die spezielle Wohnung eine spezielle Montagehöhe vorzusehen?), oder die von den allgemein anerkannten Regeln der Technik abweichen (Ist hier wohl nicht der Fall, wie oben erläutert.)

Antwort:

Es wäre hilfreich gewesen, wenn Sie in Ihrer Anfrage die Richtlinie und Tabelle erwähnt hätten, auf die Sie sich beziehen. Wir gehen mal davon aus, dass es um VDI 6000 Blatt 1 : 2008-02 ist, Tabelle 3.

Die Bewegungsflächen sind lt. Definition die zur Benutzung eines sanitären Ausstattungsgegenstands erforderlichen Flächen. Das bedeutet, dass Gebrauchstauglichkeit und Mängelfreiheit des Werks nicht per Vermutungswirkung gegeben sind, wenn sie nicht eingehalten sind.

Die Vorgaben für die Bewegungsflächen in der Tabelle gelten, da keine Einschränkungen angegeben sind, immer. Ausnahmen hat der Richtlinienausschuss allein für das Bauen im Bestand zugelassen, da dort mitunter manche Dinge nicht mit zumutbarem Aufwand zu ändern sind. Bei einer Neubauplanung sieht es anders aus: Hier lassen sich Änderungen noch ohne bauliche Maßnahmen umsetzen.

Ebenso ist nicht davon auszugehen, dass die Benutzung eines Gäste-WCs sich wesentlich von der eines sonstigen WCs unterscheidet.

Zeile 10 betrifft den Fall, dass dem WC gegenüber beispielsweise ein Waschbecken oder eine Dusche angebracht wird. Hier gibt die Richtlinie einen Mindestabstand von 75 cm vor. Auch hier sind keine anderen Einschränkungen genannt. Die Angabe gilt also grundsätzlich immer. Den Begriff des En-Suite-Bads kennt die Richtlinie nicht, also gibt es u. E. keinen Grund, es dort anders zu sehen.

Wir können Ihnen also kaum mit Argumenten helfen, Ihren Auftraggeber von kleineren Abständen und Bewegungsflächen zu überzeugen.

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