VDI 6000 Blatt 3 - Überprüft und bestätigt Ausstattung von und mit Sanitärräumen - Versammlungsstätten und Versammlungsräume
Auf einen Blick
- Englischer Titel
- Provision and installation of sanitary facilities - Public buildings and -areas
- Erscheinungsdatum
- 2011-06
- Herausgeber
- Bauen und Gebäudetechnik
- Autor
- Technische Gebäudeausrüstung
- Zugehörige Handbücher
- Seitenanzahl
- 50
- Erhältlich in
- Deutsch, Englisch
- Kurzreferat
-
Die Richtlinienreihe beschreibt die Anforderungen an die Ausstattung von Gebäuden mit Sanitärräumen und die Ausstattung der Sanitärräume selbst. Dabei werden neben den architektonischen Fragen alle Gewerke der Technischen Gebäudeausrüstung behandelt. Kernstück der Richtlinie sind die Tabellen zum zahlenmäßigen Ausstattungsbedarf und zu den Mindestmaßen. Sie berücksichtigen die Anforderungen an die Ausstattung mit sanitären Einrichtungsgegenständen bei Versammlungsräumen mit besonders hoher Gleichzeitigkeit bei der Benutzung der Sanitärräume (z. B. Theatern).
FAQ
Antwort:
Die VDI-Richtlinien genießen die Vermutungswirkung, allgemein anerkannte Regeln der Technik zu sein. D.h. a priori sind sie als verbindliche Darstellung des technisch Richtigen anzusehen. Gleichwohl haben sie als technische Regeln eines privatrechtlichen Vereins nicht die verpflichtende Wirkung wie eine Verordnung. Das bedeutet für Sie: Wenn Sie gute Gründe haben, von den Empfehlungen der einschlägigen VDI-Richtlinien abzuweichen, dann ist das zulässig. Wir empfehlen in diesem Fall, zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer über diese Abweichung ein Einvernehmen herzustellen und zu dokumentieren, um spätere Missverständnisse auszuschließen.
Antwort:
Letztendlich ist die VDI 6000 Blatt 3, wie alle VDI-Richtlinien, eine privatrechtliche EMPFEHLUNG. Will sagen: Wir schlagen Ihnen das vor, von dem die Fachleute sagen "Wir sind überzeugt, dass das funktioniert, weil es gut erprobt ist." Fachleute, Empfänger dieser Empfehlung, können aufgrund eigener Überlegungen zu dem Schluss kommen, dass eine abweichende Lösung das Ziel auch erreicht. Das dürfen sie immer. Es ist nur so, dass dann, wenn man die VDI-Richtlinie (oder andere allgemein anerkannte Regel der Technik) einhält, unterstellt wird, dass das Werk den Anforderungen entspricht. Wenn man abweicht, muss man selber nachweisen, dass die eigene Lösung auch gut war. Letztendlich zählt nur, dass das Werk den Anforderungen des Auftraggebers entspricht (z. B. hinsichtlich der Wartezeit vor dem WC) und der Auftraggeber zufrieden ist.