VDI 6000 Blatt 3
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Überprüft und bestätigt
Ausstattung von und mit Sanitärräumen - Versammlungsstätten und Versammlungsräume
Auf einen Blick
- Englischer Titel
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Provision and installation of sanitary facilities - Public buildings and -areas
- Erscheinungsdatum
- 2011-06
- Herausgeber
- Bauen und Gebäudetechnik
- Autor
- Technische Gebäudeausrüstung
- Zugehörige Handbücher
- Seitenanzahl
- 50
- Erhältlich in
- Deutsch, Englisch
- Kurzreferat
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Die Richtlinienreihe beschreibt die Anforderungen an die Ausstattung von Gebäuden mit Sanitärräumen und die Ausstattung der Sanitärräume selbst. Dabei werden neben den architektonischen Fragen alle Gewerke der Technischen Gebäudeausrüstung behandelt. Kernstück der Richtlinie sind die Tabellen zum zahlenmäßigen Ausstattungsbedarf und zu den Mindestmaßen. Sie berücksichtigen die Anforderungen an die Ausstattung mit sanitären Einrichtungsgegenständen bei Versammlungsräumen mit besonders hoher Gleichzeitigkeit bei der Benutzung der Sanitärräume (z. B. Theatern).
FAQ
Antwort:
Es wäre hilfreich gewesen, wenn Sie in Ihrer Anfrage die Richtlinie und Tabelle erwähnt hätten, auf die Sie sich beziehen. Wir gehen mal davon aus, dass es um VDI 6000 Blatt 1 : 2008-02 ist, Tabelle 3.
Die Bewegungsflächen sind lt. Definition die zur Benutzung eines sanitären Ausstattungsgegenstands erforderlichen Flächen. Das bedeutet, dass Gebrauchstauglichkeit und Mängelfreiheit des Werks nicht per Vermutungswirkung gegeben sind, wenn sie nicht eingehalten sind.
Die Vorgaben für die Bewegungsflächen in der Tabelle gelten, da keine Einschränkungen angegeben sind, immer. Ausnahmen hat der Richtlinienausschuss allein für das Bauen im Bestand zugelassen, da dort mitunter manche Dinge nicht mit zumutbarem Aufwand zu ändern sind. Bei einer Neubauplanung sieht es anders aus: Hier lassen sich Änderungen noch ohne bauliche Maßnahmen umsetzen.
Ebenso ist nicht davon auszugehen, dass die Benutzung eines Gäste-WCs sich wesentlich von der eines sonstigen WCs unterscheidet.
Zeile 10 betrifft den Fall, dass dem WC gegenüber beispielsweise ein Waschbecken oder eine Dusche angebracht wird. Hier gibt die Richtlinie einen Mindestabstand von 75 cm vor. Auch hier sind keine anderen Einschränkungen genannt. Die Angabe gilt also grundsätzlich immer. Den Begriff des En-Suite-Bads kennt die Richtlinie nicht, also gibt es u. E. keinen Grund, es dort anders zu sehen.
Wir können Ihnen also kaum mit Argumenten helfen, Ihren Auftraggeber von kleineren Abständen und Bewegungsflächen zu überzeugen.
Antwort:
Bei wandhängenden WCs ist tatsächlich vieles genormt, nicht aber bei den Stand-WCs. Hier haben die Hersteller Spielraum, sodass nicht a priori davon auszugehen ist, dass jedes WC passt.