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VDI 6023 Blatt 2 - Zurückgezogen

Hygienebewusste Planung, Errichtung, Betrieb und Instandhaltung von Trinkwasseranlagen - Anforderungen an die Hygieneschulung

Auf einen Blick

Englischer Titel

Hygiene aspects of the planning, design and installation, operation and maintenance of drinking water supply systems - Requirements for hygiene training

Erscheinungsdatum
2005-03
Zurückziehungsdatum
2006-07
Ersatzdokument
Herausgeber
Bauen und Gebäudetechnik
Autor
Technische Gebäudeausrüstung
Zugehörige Handbücher
Seitenanzahl
17
Erhältlich in
Deutsch, Englisch
Kurzreferat

Die nach VDI 6023 durchzuführenden Maßnahmen erfordern eine gezielte Schulung des damit betrauten Personals. Die hier vorgelegte Richtlinie VDI 6023 Blatt 2 dient der Qualitätssicherung dieser Maßnahmen, indem Anforderungen an die mit diesen Schulungen betrauten Referenten gestellt, die Schulungsinhalte konkret dargelegt, Rahmenbedingungen für den Ablauf der Schulung vorgegeben und die Prüfungsbedingungen für die Abschlussprüfung festgelegt werden.

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FAQ

Antwort:

TrinkwV § 16 (3) legt fest: Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c, d, e oder Buchstabe f haben in den Fällen, in denen ihnen die Feststellung von Tatsachen bekannt wird, nach welchen das Trinkwasser in der Trinkwasser-Installation in einer Weise verändert ist, dass es den Anforderungen der §§ 5 bis 7 nicht entspricht, erforderlichenfalls unverzüglich Untersuchungen zur Aufklärung der Ursache und erforderlichenfalls Maßnahmen zur Abhilfe durchzuführen oder durchführen zu lassen und darüber das Gesundheitsamt unverzüglich zu unterrichten.
Das Gesundheitsamt überwacht, dass die Anforderungen der Rechtsvorschriften eingehalten werden, was es aber nur kann, wenn es Kenntnis von Abweichungen hat. Das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) sagt ferner in § 39 "Untersuchungen, Maßnahmen der zuständigen Behörde" sagt nämlich:
"(2) Die zuständige Behörde hat die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um
1. die Einhaltung der Vorschriften des § 37 Abs. 1 und 2 und von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 und 2 sicherzustellen, (-> TrinkwV)
2. Gefahren für die menschliche Gesundheit abzuwenden, die von Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne von § 37 Abs. (…)"
Ergo bleibt der UsI grundsätzlich für die Trinkwasserqualität verantwortlich; wenn er das dem GA nicht meldet, ist das zumindest eine Ordnungswidrigkeit. Das GA überwacht (bei Kenntnis), ob der UsI seinen Pflichten nachkommt. Das UBA ist eine beratende Behörde und hat damit nichts zu tun.

Antwort:

Es ist naheliegend, schlicht zu fragen oder die Beauftragung an die Vorlage von VDI-Zertifikaten für die ausführenden, mindestens aber für die vor Ort tätigen verantwortlichen Mitarbeiter zu koppeln. Jede geschulte Person hat ein persönliches Zertifikat, von dem Sie Ihnen eine Kopie vorweisen können sollte. (Die Urkunde ist eine persönliche; sie gilt nicht für die ganze Firma.)
Dass die Verkehrskreise (zu denen auch die Gesundheitsämter gehören) der Meinung sind, dass nur entsprechend geschulte Menschen an Trinkwasser-Installation tätig werden dürfen, ersehen Sie schon aus dem Vorliegen der Richtlinie. Die Richtlinie entstand ursprünglich genau aus dem Grund auf Anregung des Umweltbundesamts.

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