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VDI 6023 - Zurückgezogen

Hygienebewußte Planung, Ausführung, Betrieb und Instandhaltung von Trinkwasseranlagen

Auf einen Blick

Englischer Titel

Hygienic aspects of the planning, design and installation, operation and maintenance of drinking water supply systems

Erscheinungsdatum
1999-12
Zurückziehungsdatum
2006-07
Ersatzdokument
Herausgeber
Bauen und Gebäudetechnik
Autor
Technische Gebäudeausrüstung
Zugehörige Handbücher
Seitenanzahl
40
Erhältlich in
Deutsch, Englisch
Kurzreferat

Das Dokument gibt weitere Hinweise zu bestehenden relevanten Normen für die Planung, Errichtung, Inbetriebnahme, Nutzung, Betriebsweise und Instandhaltung von Trinkwasseranlagen auf Grundstücken und in Gebäuden.

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FAQ

Antwort:

Keine - weil es keinen solchen Sachverständigen (SV) gibt. (Bitte lesen Sie trotzdem weiter!) Die TrinkwV legt im § 16 (7) eine Pflicht zur Durchführung einer Gefährdungsanalyse fest, sagt aber nichts über die nötige Qualifikation des "Analysten". Etwas präziser ist da die entsprechende UBA-Empfehlung, die jedoch auch nur eine Vermutungswirkung für Menschen mit einschlägiger Berufsausbildung und VDI-Urkunde nach VDI 6023 Kategorie A angibt.

Der Begriff der "Zertifizierung", wie in Ihrer Anfrage zitiert, ist leider in Deutschland nicht geschützt. Wenn irgendwer sich überlegt, etwas zertifizieren (= beurkunden) zu wollen, dann darf er das tun und "Zertifikate" ausstellen. Solange jedoch dieser Zertifizierer nicht nach transparenten Regeln und mit einem QM-System arbeitet, wie sie beispielsweise in DIN EN ISO/IEC 17024 niedergelegt sind, und sich der entsprechenden Überwachung durch eine Akkreditierungsstelle unterwirft, ist eine solche Zertifizierung nur vordergründig.

Eckpfeiler einer glaubwürdigen Zertifizierung ist die Unabhängigkeit der zertifizierenden Stelle. Zertifikate, bei denen Teilnehmer einer Ausbildung vom Träger der Ausbildung oder einer mit diesem "verschwägerten" (= nicht unabhängigen) Organisation "zertifiziert" sind, sind Marketinginstrumente. Damit möchte ich nicht die Sachkunde der "zertifizierten" Personen in Zweifel ziehen, die häufig in gutem Glauben an solchen Lehrgängen teilnehmen, doch das Zertifikat selber ist nicht wirklich besser als eine schlichte Teilnahmebescheinigung vom Lehrgangsträger.

Der VDI hat aus diesem Grund in Zusammenarbeit mit BTGA und ZVSHK eine Zertifizierung nach der Richtlinie VDI/BTGA/ZVSHK 6023 Blatt 2 initiiert. Diese wird von einem unabhängigen Zertifizierungsdienstleister nach offengelegten Spielregeln und nach einem öffentlich einsehbaren Zertifizierungsprogramm durchgeführt, das von ehrenamtlichen Fachleuten erarbeitet wurde. In diesem Zertifizierungsprogramm (einsehbar auf www.dincertco.de/6023) finden Sie das Statement der VDI-Experten zu der Frage "Was muss ein Mensch draufhaben, wenn er Gefährdungsanalysen nach TrinkwV durchführen möchte?"

Die VDI-Fachleute haben die Latte recht hoch gelegt, denn der "Analyst" soll im Rahmen der Gefährdungsanalyse die Arbeit anderer Fachleute begutachten. Er muss also ein überdurchschnittliches Fachwissen nachweisen. Das kann man nach Meinung der VDI-Experten nicht in einem Lehrgang von einem oder zwei Tagen erwerben, sondern nur durch einschlägige Ausbildung UND umfängliche Erfahrung. Ein Lehrgang kann dem dann noch die Sahnehaube aufsetzen, aber ohne die Torte darunter ist auch die Sahne nichts. VDI-Lehrgänge gibt es daher nicht.

Antwort:

VDI-Richtlinien ist generell per Vermutungswirkung der Status "allgemein anerkannte Regel der Technik" zu unterstellen. Das gilt aufgrund des in VDI 1000 beschriebenen Konsensverfahrens - und zwar schon sehr lange. Was konkret VDI 6023 betrifft: Diese Richtlinie erschien erstmals im Dezember 1999. Schon damals galt bezüglich des Weißdrucks die erwähnte Vermutungswirkung. (Für Gründrucke/Entwürfe kann man i. d. R. diese Vermutungswirkung nicht geltend machen.) Nach VDI 6023 werden seitdem jedes Jahr Tausende von Menschen geschult. D. h. die Inhalte sind bei den auf aktuellem Stand fortgebildeten Fachleuten der Verkehrskreise durchgängig bekannt. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der von Ihnen in Bezug genommenen Ausgabe von 2006 existierte die Richtlinie bereits mehr als sechs Jahre und hatte bereits das zweite Einspruchsverfahren (zur 1999er und zur 2006er Fassung hinter sich), sodass hier nicht nur die allgemeine Vermutungswirkung gilt, sondern zusätzlich von gründlicher Praxisbewährung auszugehen ist. Ich habe daher ein sehr gutes Gewissen bei der Einschätzung, dass diese Richtlinie nicht erst seit 2006 als allgemein anerkannte Regel der Technik anzusehen ist.

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