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VDI 6023 - Zurückgezogen

Hygienebewußte Planung, Ausführung, Betrieb und Instandhaltung von Trinkwasseranlagen

Auf einen Blick

Englischer Titel

Hygienic aspects of the planning, design and installation, operation and maintenance of drinking water supply systems

Erscheinungsdatum
1999-12
Zurückziehungsdatum
2006-07
Ersatzdokument
Herausgeber
Bauen und Gebäudetechnik
Autor
Technische Gebäudeausrüstung
Zugehörige Handbücher
Seitenanzahl
40
Erhältlich in
Deutsch, Englisch
Kurzreferat

Das Dokument gibt weitere Hinweise zu bestehenden relevanten Normen für die Planung, Errichtung, Inbetriebnahme, Nutzung, Betriebsweise und Instandhaltung von Trinkwasseranlagen auf Grundstücken und in Gebäuden.

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FAQ

Antwort:

Das sollte zurzeit im Ermessen des jeweiligen Gutachters liegen und richtet sich nach den zu untersuchenden Parametern.
Beispiele: Die Probenahmestellen für den Parameter Legionella spec. sind in DVGW W 551 (A) (Vorgaben zur orientierenden Untersuchung und zur weitergehenden Untersuchung, siehe auch UBA Empfehlung vom 23. August 2012) gut dargestellt. Bei einer Untersuchung auf Pseudomonas würde man eher endständig untersuchen und nicht am Austritt des Trinkwassererwärmers…
Weitere konkrete Festlegungen hierzu gibt es nicht gesammelt an einem Ort. Die unterschiedlichen UBA-Empfehlungen geben nur Hinweise bei verschiedenen Parametern.

Antwort:

Es steht schon im Disclaimer: Eine Rechtsberatung kann und darf ich nicht leisten. Daher bitte ich um Verständnis, dass die Antwort immer nur allgemein sein kann.

Ich verstehe auch die Frage offenbar immer noch nicht ganz: Sie leiten die Frage ein mit dem Hinweis auf § 9 Abs. 7 TrinkV 2001 und reden von Nichteinhaltung von Grenzwerten, später dann von Umbauten, die die Trinkwasser-Installation „geringfügig“ betreffen – die aber doch wohl der Einhaltung der Grenzwerte dienten?

Die Abgrenzung „geringfügiger“ Eingriffe dürfte auch sehr schwer fallen, da schon vom Umfang her geringe Eingriffe in die Trinkwasser-Installation zu signifikanten Veränderungen der Trinkwasserbeschaffenheit führen können.

Prinzipiell kann es keinen Bestandsschutz geben, wenn es ein Risiko für Leib, Leben und Gesundheit gibt, denn dann hieße Bestandsschutz, dass Geld wichtiger als Menschen ist. Die TrinkwV 2001 basiert auf dem Besorgnisgrundsatz: Eine Besorgnis ist dann erst einmal nicht gegeben, wenn die Trinkwasser-Installation nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik geplant, errichtet und betrieben wird. Sobald eine Abweichung bekannt wird, ist also ein Risiko zu besorgen und es muss Vorsorge getroffen werden, um Schaden von Menschen abzuwenden. Dabei ist natürlich neben dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit auch das Grundrecht auf Eigentum zu berücksichtigen. Aber Eigentum ist eben nicht nur ein Grundrecht, es verpflichtet auch und wurde von den Schöpfern des Grundgesetzes in der Priorität niedriger gesehen als das auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik müssen daher i. Allg. behoben werden. Kompensationsmaßnahmen, vielleicht weniger aufwändig sind, aber dieselbe Sicherheit auf anderem Wege erreichen, sind grundsätzlich zulässig, nur dürfte hier die Beweislast anders liegen: Während die TrinkwV 2001 aus der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik die Vermutungswirkung ableitet, dass es a priori keinen Anlass zur Besorgnis gibt, würde eine anderweitige Kompensation bei Abweichungen Anlass zur Besorgnis geben, und ihre Wirksamkeit müsste erst nachgewiesen werden. Was die Spülvorrichtung betrifft: Sie wäre als eine solche Kompensationsmaßnahme zu sehen. Wahrscheinlich gibt es auch andere Lösungsmöglichkeiten. In jedem Fall wäre der sauberste Weg die Herstellung von vollständiger Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Daher wäre es m. E. der richtige Weg, an der fraglichen Trinkwasser-Installation eine systemorientierte Gefährdungsanalyse nach VDI/BTGA/ZVSHK 6023 Blatt 2 durchführen zu lassen. Ein solches Gutachten dient der Ermittlung und Bewertung aller Gefährdungen und der Ableitung von Maßnahmen zu deren Beseitigung. Das kann nur vor Ort durch einen Sachverständigen passieren, nicht per Ferndiagnose.

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