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VDI-MT 2047 Blatt 4

Rückkühlwerke - Sicherstellung des hygienegerechten Betriebs von Verdunstungskühlanlagen (VDI-Kühlturmregeln) -Qualifikation von Personal zum Betreiben von Verdunstungskühlanlagen

Auf einen Blick

Englischer Titel

Open recooler systems - Securing hygienically sound operation of evaporative cooling systems (VDI Cooling Tower Code of Practice) - Qualifiation of personnel for works on evaporative cooling systems

Erscheinungsdatum
2019-01
Herausgeber
Bauen und Gebäudetechnik
Autor
Technische Gebäudeausrüstung
Zugehörige Handbücher
Seitenanzahl
8
Erhältlich in
Deutsch, Englisch
Kurzreferat

Diese Richtlinie bietet dem Betreiber von Verdunstungskühlanlagen eine Möglichkeit zur Qualifikation von Personal und zum Nachweis der geeigneten Qualifikation von Personal, das mit Arbeiten an Verdunstungskühlanlagen betraut ist. Die Richtlinie legt Randbedingungen und Inhalte geeigneter Schulungen fest.

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41,90 EUR inkl. MwSt.
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FAQ

Antwort:

Ein Tropfenabscheider hat nach oben wie nach unten eine Grenzgeschwindigkeit (Durchrissgeschwindigkeit), oberhalb derer bzw. unterhalb derer er nicht mehr wirksam ist. Eine obere Grenze der Wirksamkeit sehen die meisten Menschen sofort ein. Dass es nach unten auch eine Grenze gibt, liegt daran, dass die Abscheidung mitunter auf Trägheitskräften beruht. In einer sehr langsamen Strömung können sich die Tröpfchen quasi durch den Abscheider schlängeln, ohne in Kontakt zu kommen, d. h. ohne abgeschieden zu werden. Wenn der Tropfenabscheider der VKA für den Betrieb mit reduzierter Strömungsgeschwindigkeit (mit geringerer Ventilatordrehzahl oder ohne Ventilator) ausgelegt ist, dürfen Sie die Anlage selbstredend auch als Naturzuganlage betreiben. Andernfalls ist sicherzustellen, dass der Ventilator läuft, wenn die Versprühung einsetzt, also in der Tat beim Hochfahren erst Ventilator, dann Versprühung einschalten, oder, ganz allgemein: Es ist sicherzustellen, dass der Tropfenabscheider immer wirksam ist, wenn die Versprühung eingeschaltet ist. (Zugegeben: Es wäre eine gute Idee gewesen, diese Motivation in der Richtlinie transparent zu machen. Wir werden das bei der nächsten Überarbeitung diskutieren.)

Antwort:

Frage 1: Ziel ist eine hygienisch einwandfreie Konstruktion als Grundlage für hygienisch einwandfreien Betrieb. Sie tun daher gut daran, alle konstruktiven und betriebstechnischen Maßnahmen, die für die Anlage infrage kommen, auch umzusetzen.
Frage 2: Das ist so. Das Problem liegt in der Abgrenzung zwischen hinreichend „klein“ (= bedeutungslos) und signifikant. Vermeiden Sie – so steht es in der Richtlinie – Totzonen so weit wie eben möglich. Ein T-Stück mit einer Zapfarmatur beispielsweise lässt sich nicht vermeiden. Aber die 3 m Stichleitung dahinter vielleicht schon. Technische Gründe für Stagnationszonen kann es geben; dann muss man, wenn diese Zonen zu einem Problem werden könnten, beispielsweise weil das Biozid nicht in diese Zonen vordringt, nach kompensierend wirkenden Maßnahmen suchen. Dies könnte im Beispiel eine Zwangsdurchspülung sein.
Frage 3: Ja, bitte die Richtlinie lesen.
Frage 4: Das Biozid kann nur wirken, wenn es 1) ÜBERALL hinkommt und 2) LANGE GENUG EINWIRKT. Aus meiner Sicht ist es daher unabdingbar, dass zum Zeitpunkt der Dosierung und für die nötige Einwirkzeit die Pumpe läuft. Hygiene (Menschenleben) hat Vorrang vor dem Prozess (= Materielles). Im Zweifel ist die zu starke Abkühlung mit technischen Mitteln zu verhindern.
Frage 5: Wenn die Ventilatoren stehen, ist eine Aerosolbildung wenig wahrscheinlich. Die Ventilatoren sind auch nicht wichtig für das Spülen der Leitung. Wo liegt also das Problem? Die Düsen müssen zum Schutz vor Verkeimung ja wohl auch bei der Bioziddosierung betrieben werden.
Ob Sie entleeren oder lieber regelmäßig ohne Kältebedarf sprühen, müssen Sie aus Ihrem Fachwissen heraus entscheiden. Sie müssen nur auf die eine oder andere Weise eine unzulässige Verkeimung verhindern.
Frage 6: Bei solchen Anlagen bleibt einem wohl nichts anderes übrig als das herabtropfende Wasser aufzufangen. PSA ist aus meiner Sicht zwingend nötig, Abflammen nicht zwingend; die Frage „Angenehm oder nicht?“ ist nachrangig.

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