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VDI/BTGA/ZVSHK 6023 Blatt 2

Hygiene in Trinkwasser-Installationen - Gefährdungsanalyse

Auf einen Blick

Englischer Titel

Hygiene in drinking-water supply systems - Hazard analysis

Erscheinungsdatum
2018-01
Herausgeber
Bauen und Gebäudetechnik
Autor
Technische Gebäudeausrüstung
Zugehörige Handbücher
Seitenanzahl
25
Erhältlich in
Deutsch, Englisch
Kurzreferat

Diese Richtlinie liefert dem Sachverständigen, der eine Gefährdungsanalyse ausführt, praxisrelevante Hilfestellungen zur fachgerechten Durchführung und Dokumentation einer Gefährdungsanalyse nach Trinkwasserverordnung (TrinkwV). Sie legt zu diesem Zweck formale und inhaltliche Aspekte fest und definiert Qualifikationsanforderungen an den Sachverständigen. Es werden die ereignisorientierte Gefährdungsanalyse nach UBA-Empfehlung bei Legionellenbefall und die elektiv als Schwachstellenanalyse durchgeführte systemorientierte Gefährdungsanalyse beschrieben.

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FAQ

Antwort:

1. Mir gibt die Formulierung "insbesondere die Objektleitungen" zu denken. Nach dem Regelwerk muss jede Person, die an der Trinkwasser-Installation (TWI) arbeitet, für das Thema "Hygiene" durch eine Schulung sensibilisiert sein. Nach meinem Verständnis konkretisiert die TrinkwV die Umsetzung des IfSG, daher nutze ich eine Analogie aus demselben Rechtsrahmen. (Da ich kein Anwalt bin, kann ich da aber daneben liegen.) Menschen, die anderen Menschen Lebensmittel anbieten, müssen eine Unterweisung nach IfSG haben. Das gilt nicht nur für den Koch, sondern auch für das sonstige Küchenpersonal. Sie verstehen, worauf ich hinauswill?

a) In der Neuausgabe der VDI-MT 6023 Blatt 4 steht etwas zur Gültigkeit der Urkunde: Sie wurde mit der Neuausgabe vom Erscheinen neuer Fassungen der Richtlinie entkoppelt und gilt 5 Jahre ab Schulung. Wir empfehlen allerdings, nicht so lange damit zu warten, denn das Trinkwasser-Regelwerk ist recht umfangreich, sodass immer wieder Änderungen zu lernen sind.

Und dann kommt noch ein Aber: Diese Aussagen gelten nur für VDI-Urkunden, d.h. für Urkunden von VDI-Schulungspartnern. Sie erkennen das daran, dass auf den Urkunden das VDI-Logo erscheint. Andere Schulungsträger können Schulungen „nach VDI 6023 Blatt 1“ anbieten, dürfen aber keine VDI-Urkunden ausgeben. Der Sinn dahinter ist, dass der VDI für Partnerschulungen eine Qualitätssicherung übernimmt, siehe dazu den Hinweis an Schulungsteilnehmende auf https://www.vdi.de/richtlinien/unsere-richtlinien-highlights/vdi-6023. Wir legen als VDI nicht unsere Hand dafür ins Feuer, dass andere Schulungsträger dieselbe Qualität und dieselben vollständigen Inhalte liefern wie unsere Schulungspartner. Die Schulung ohne VDI-Schulungspartnerschaft kann ebenso gut abgesichert sein wie eine Partnerschulung; der Witz ist nur: Der VDI weiß es nicht und kann dazu nichts sagen. Wenn also ein Auftraggeber eine VDI-Urkunde fordert, dann bedeutet das aus unserer Sicht, dass er eine Teilnahme an einer VDI-Partnerschulung fordert, weil er sich nicht selbst davon überzeugen möchte (oder kann) ob ein anderer Schulungsträger dasselbe leistet.

b) Grundsätzlich sind A und B die „höherwertigen“ Schulungen. Sie richten sich an Teilnehmende mit sanitärtechnischer Vorqualifikation, während die Kategorie FM sich (auch) an fachfremdes Personal richtet. Ich würde daher davon ausgehen, dass A- und B-Geschulte ein hinreichendes Verständnis haben, um Trinkwasser-Installationen (TWI) auch sicher betreiben zu können.

c) Hier gibt es meiner Erinnerung nach keine Änderung in der Richtlinie.

2. siehe Antwort 1.b).

3. a) & b) Aus meiner und des VDIs Sicht _müssen_ Sie gar nichts. Die VDI-MT 6023 Blatt 4 fordert auch gar nichts, sondern sie bietet einen Weg an, den gesetzlich gegebenen Verpflichtungen des Betreibers in einer Weise nachzukommen, die ihn von Organisationsverschulden exkulpiert. Als Hilfe hierfür werden auch standardisierte Nachweisformate angeboten. Gibt es keinen Nachweis einer Qualifikation oder Einweisung, ist sie aus rechtlicher Sicht nicht sicher passiert. (Grundsatz aus dem römischen Recht: Quod non legitur, non creditur.) Alles klar?

4. „Bestandsschutz“ ist ein Wort, das es im Bereich Trinkwasser mit Bedacht zu benutzen gilt. Es gibt ihn für die Installationen gar nicht, denn, wie ein befreundeter Anwalt es ausdrückt: „Dann wären ja Steine wichtiger als Menschen.“ Eine TWI, die aktualisierte allgemein anerkannte Regeln der Technik (aaRdT) nicht mehr erfüllt, muss auf den aktuellen Stand gebracht werden, es sei denn, der Betreiber kann anderweitig nachweisen, dass die TWI dasselbe Schutzniveau erfüllt wie eine nach den aktuellen aaRdT.

Falls die Frage sich wieder auf die Urkunde bezog: siehe oben, 1.a).

Antwort:

Schön, dass mal jemand erkennt, dass "Bestandsschutz" an dieser Stelle immer nur im Kontext von "Gibt's nicht!" benutzt werden kann. [Daumen hoch]
Zur Frage:
Es gibt kein Regelwerk was „das Nachrüsten ... mit Druckminderer“ im Bestand fordert. Vielmehr gibt es Gründe, warum ein Druckminderer eingebaut werden musste oder eingebaut werden muss. DIN EN 806-2 benennt die im Abschnitt 10, konkret unter 10.3.1 sowie 16.
Druckminderer sind bspw. erforderlich:
- bei Ruhedruck an Entnahmestellen > 500 kPa
- Begrenzung des Betriebsdruckes in Leitungen
- bei zu hohem Ruhedruck vor einem Sicherheitsventil
- in Hochhäusern, wenn es nur eine einzige Druckerhöhungsanlage gibt, aber mehrere
Druckzonen erforderlich sind
Wenn zu einem vergangenen Zeitpunkt ein Druckminderer notwendig war und nicht vorhanden ist, dann liegt ein technischer Mangel vor, der zu beheben ist. (TrinkwV: Trinkwasser-Installation muss ALLEN aaRdT gehorchen, d.h. mängelfrei sein.)
Haben sich NEUE Erkenntnisse ergeben, die einen Druckminderer erforderlich machen, so gilt dasselbe.
Noch ein Grund: Wenn der Versorger einen Mangel angezeigt hat und die Anschlussbedingungen des Versorgers eine zusätzliche Anforderung bedingen. Das ist regional unterschiedlich und im Einzelfall zu prüfen.

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