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VDI 2047 Rückkühlwerke (VDI-Kühlturmregeln)

Rückkühlwerke können Quellen für luftgetragene Keime sein. Der Betreiber steht in der Verantwortung, das Risiko aus dem Betrieb solcher Anlagen zu minimieren. Die Richtlinienreihe VDI 2047 gibt dem Betreiber Hinweise zum hygienegerechten Betrieb und legt Randbedingungen und Inhalte geeigneter Schulungen fest, um das erforderliche Personal für den Betrieb zu qualifizieren. Eine Qualifizierung nach VDI-MT 2047 Blatt 4 ist freiwillig, versetzt die Teilnehmer aber in die Lage, eine Verdunstungskühlanlage gemäß den aktuellen Bestimmungen zu planen, zu errichten, zu betreiben und instand zu halten.

Die Richtlinien der Reihe gelten für bestehende und neu zu errichtende Verdunstungskühlanlagen und -apparate, bei denen Wasser verrieselt oder versprüht wird oder anderweitig in Kontakt mit der Atmosphäre kommen kann, mit Ausnahme von Naturzugkühltürmen mit einer thermischen Leistung von mehr als 200 MW. Dabei ist es unerheblich, ob das Kühlwasser als Kühlmedium im Prozess direkt eingesetzt wird oder die Prozesswärme über Wärmeübertrager aus einem Primärkühlkreislauf auf einen Wasserkühlkreislauf übertragen wird. Anlagen und Apparate, bei denen Kondenswasserbildung durch Taupunktunterschreitung möglich ist, werden nicht behandelt, z. B. solche mit Kaltwassersätzen. Die Richtlinie gilt nicht für Wärmeübertrager im Trockenbetrieb.

Risiken beim Betrieb von Verdunstungskühlanlagen

Verdunstungskühlanlagen, wie sie in großer Zahl verwendet werden, um überschüssige Wärme aus Prozessen jeglicher Art abzuführen, sind mögliche Quellen von Legionelleninfektionen, wie sie etwa 2010 in Ulm und 2013 in Warstein auftraten. Die Zahl der in Deutschland installierten Verdunstungskühlanlagen ist unbekannt, doch ist davon auszugehen, dass eine große Anzahl von Anlagen aller möglichen Größen in Deutschland betrieben werden – gerade auch in dicht besiedelten Gebieten.

Im August 2017 trat die Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV) in Kraft. Der Betreiber einer Verdunstungskühlanlage hat nach der 42. BImSchV bestimmte Pflichten:

  • Die Anlage ist bei der zuständigen Überwachungsbehörde zu melden (siehe www.kavka.bund.de).
  • Der Betreiber aufgrund des von den Anlagen ausgehenden Risikos in besonderem Maße verpflichtet Sorge zu tragen, dass nur geeignet qualifiziertes Personal (z.B. nach VDI 2047) zum Betrieb der Anlagen eingesetzt wird. Der VDI schafft hier die Grundlage zum Nachweis der geeigneten Qualifikation in Form von qualitätsgesicherten Partnerschulungen.

Wichtiger Hinweis an Schulungsteilnehmende

Durch VDI-Schulungspartnerschaften und den damit einhergehenden Qualitätsmaßnahmen sorgt der VDI dafür, dass Schulungsteilnehmende die Schulungsinhalte nach Vorgaben der Richtlinie VDI-MT 2047 Blatt 4 vermittelt bekommen.

Am Markt gibt es Anbieter für Schulungen zu Rückkühlwerken, die „Schulungen nach VDI 2047“ anbieten, ohne Schulungspartner des VDI zu sein. Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass diese keiner Qualitätskontrolle des VDI unterliegen und nicht die Vorgaben der VDI-MT 2047 Blatt 4 erfüllen. Teilnehmer dieser Schulungen erhalten keine VDI-Urkunde.

Unsere offiziellen Schulungspartner finden Sie weiter unten auf dieser Seite.

Schulungen nach VDI-MT 2047 Blatt 4

Personen, die durch ihre Beteiligung an Planung, Errichtung, Betrieb oder Instandhaltung von Verdunstungskühlanlagen für deren hygienisch einwandfreien Betrieb sorgen oder die mit der betriebsinternen Kontrolle solcher Anlagen betraut sind.

Der Schulungsteilnehmer sollte technisches Hintergrundwissen über Verdunstungskühlanlagen haben, das als Basisanforderung für das Verständnis der Schulungsinhalte erforderlich ist.

Eine Qualifizierung nach VDI 2047 ist freiwillig, versetzt Schulungsteilnehmer aber in die Lage, eine Verdunstungskühlanlage gemäß den aktuellen Bestimmungen zu planen, zu errichten, zu betreiben und instand zu halten.

  • Einführung in die VDI 2047 Blatt 2
    • Aufbau und Funktionsprinzipien von Verdunstungskühlanlagen
    • relevante hygienische Grundlagen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Verdunstungskühlanlagen
  • relevante Grundlagen der Mikrobiologie, insbesondere Vorkommen und Risiken durch Legionellen, medizinische Aspekte, u. a. VDI 4250 Blatt 2
  • relevante Grundlagen der Wasserchemie sowie von Korrosionsvorgängen
  • Überwachung von Anlagen
    • Kontrolle chemischer und physikalischer Kenngrößen
    • Mikrobiologische Bestimmungen und Probenahme
    • Kontrolle des Einsatzes von Bioziden
  • Instandhaltung von Anlagen einschließlich Reinigung und Desinfektion
  • Maßgebende Gesetze, Vorschriften und weitere technische Regeln
    • 42. BlmSchV
    • Verkehrssicherungspflicht
    • Arbeitsschutzgesetz
    • Biostoffverordnung
    • Gefahrstoffverordnung
  • Erfahrungsaustausch, Diskussion, schriftliche Abschlussprüfung

Voraussetzungen:

Referent(inn)en bei einer VDI-Partnerschulung nach VDI-MT 2047 Blatt 4 können werden:

  • VDI-geprüfte Fachingenieure/Fachingenieurinnen RLQ mit gültigem Zertifikat, Nachweis einer bestandenen Prüfung nach einer Schulung der Kategorie A nach VDI/DVGW 6023 und mindestens fünfjähriger Berufserfahrung innerhalb der letzten zehn Jahre bei der Inspektion von Verdunstungskühlanlagen 
  • Absolvent(inn)en, die die untenstehenden Voraussetzungen erfüllen und an einer Schulung nach VDI 2047 Blatt 2 oder nach VDI-MT 2047 Blatt 4 bei einem VDI-Schulungspartner teilgenommen haben und die abschließende Prüfung bestanden haben

Voraussetzungen für eine Referententätigkeit nach VDI-MT 2047 Blatt 4 bei VDI-Partnerschulungen:

Referent(in) Technik

  • Nachweis eines abgeschlossenen einschlägigen technischen oder naturwissenschaftlichen  Studiums, einer einschlägigen Meisterprüfung oder einer einschlägigen Prüfung zum staatlich geprüften Techniker 
  • mindestens fünfjährige Berufserfahrung innerhalb der letzten 10 Jahre im Bereich wasserführender Anlagen, Kenntnisse über Wasserhygiene sowie Korrosionsvorgänge und -ursachen bei wasserberührten Teilen.

Referent(in) Hygiene/Mikrobiologie:

  • Nachweis eines abgeschlossenen naturwissenschaftlichen oder medizinischen Studiums oder vergleichbare Qualifikation
  • vertiefte Kenntnisse über Mikrobiologie und Hygiene im einschlägigen technischen Bereich  
  • mindestens fünfjährige Berufserfahrung innerhalb der letzten 10 Jahre im  Bereich Wasserhygiene (Mikrobiologie) 

Sachkundenachweis

Der Nachweis der erforderlichen Sachkunde kann mit folgenden Unterlagen geführt werden: 
1.    Studienzeugnisse/Diplomurkunden
2.    Arbeitszeugnisse und Beschäftigungsnachweise 
3.    VDI-Urkunde über erfolgreiche Teilnahme an einer VDI-Partnerschulung zur VDI 2047 Blatt 2 oder VDI-MT 2047 Blatt 4
4.    Arbeitgeberbescheinigung oder Eigenerklärung 

Die Referentenunterlagen zur Prüfung können nur über einen VDI-Schulungspartner eingereicht werden. 

VDI-Schulungspartnerschaft

Die VDI-Gesellschaft Bauen und Gebäudetechnik (VDI-GBG) bietet interessierten Schulungsträgern eine VDI-Schulungspartnerschaft zur Qualitätssicherung an. Diese Schulungspartnerschaft basiert auf einem Vertrag zwischen dem Schulungsträger und der VDI-Gesellschaft Bauen und Gebäudetechnik. Der Vertrag sieht u. a. vor, dass bei Partnerschulungen ausschließlich Referent(inn)en eingesetzt werden, die die Anforderungen nach VDI 2047 Blatt 4 erfüllen. Das bedeutet konkret, dass die Referent(inn)en selbst an einer Schulung nach VDI 2047 teilgenommen haben. Eine Schulung wird in der Regel von zwei Referent(inn)en durchgeführt, jeweils für die Teilgebiete Technik und Hygiene.

Voraussetzungen zum Abschluss eines Schulungspartnervertrags mit der VDI-GBG

Während die Anerkennung der Referenten personenbezogen ist, basieren Partnerschulungen auf einem Schulungspartnervertrag zwischen dem Schulungsträger (der juristischen oder natürlichen Person, die verantwortlich die Schulungen veranstaltet) und der VDI-GBG. Eine Partnerschulung kann nur stattfinden, wenn der Schulungsträger einen beiderseits unterschriebenen Schulungspartnervertrag und Referent(inn)en mit jeweils einer gültigen Referentenbescheinigung (Technik und Hygiene) einsetzt. 

Ablauf bis zum Abschluss des Schulungspartnervertrags

Der Schulungspartner erhält einen personalisierten Vertragsentwurf von der VDI-GBG.
Der Schulungspartner schickt den einseitig unterschriebenen Vertrag an die Geschäftsstelle der VDI-GBG. Der Vertrag wird begleitet von:

  • der Benennung von mindestens zwei (jeweils einmal Hygiene, einmal Technik) Referent(inn)en mit gültiger Urkunde 
  • einem kompletten Satz der für die Schulung vorgesehenen Folien/Schulungsunterlagen (mit Ausnahme des Sonderdrucks der Richtlinie)
  • den Prüfungsfragebogen

Die Geschäftsstelle der VDI-GBG prüft diese Unterlagen; erfüllen die Unterlagen die Anforderungen, schickt die Geschäftsstelle den Vertrag – nunmehr beiderseits unterschrieben – zurück; der Schulungsträger kann nun die VDI-Partnerschulungen veranstalten.
 

Anmerkung: Die Prüfung der Unterlagen leistet die Hauptgeschäftsstelle der VDI-GBG ohne Kosten für die Schulungspartner. Unvollständige Unterlagen werden nicht in der Geschäftsstelle der VDI-GBG abgelegt oder zwischengespeichert, sondern zur Entlastung zurückgeschickt (bei Papier) oder gelöscht (bei elektronischer Einreichung). Bei Neueinreichung ist daher wieder ein vollständiger Satz Unterlagen erforderlich.

Kommentar zur VDI 2047

Einen detaillierten Kommentar zur VDI 2047 aus Sicht eines Praktikers finden Sie im Beuth-Kommentar zur Richtlinie.

Fragen und Antworten zur Richtlinienreihe VDI 2047

Sie haben Fragen zur Richtlinienreihe VDI 2047? Dann nutzen Sie die Möglichkeit, Ihre Frage über unsere Internetseite zu stellen.

Die Inhalte von VDI-Richtlinien entstehen in Übereinstimmung mit der VDI 1000 und bilden den Konsens der Verkehrskreise ab. Sie gelten als anerkannte Regeln der Technik. Die Inhalte dieser FAQ dagegen sind rein informativ und haben nicht den Status anerkannter Regeln der Technik. Sie stellen insbesondere auch keine Rechtsberatung dar, sondern sollen als beispielhafte Fallbesprechungen Hilfestellungen für Richtlinienanwender geben. Sie können nicht die eingehende Rechtsberatung durch eine hierzu berufene Person ersetzen und sind nicht als zusätzliche oder über die Richtlinieninhalte hinausgehende Festlegungen zu verstehen.

Antwort:

Die Beantwortung dieser recht komplexen Frage würde den Rahmen eines FAQ sprengen.
Da sich die Mikrobiologie nicht annähernd homogen in einer Probe verteilt, ist eine Verdünnung für Messungen (im Gegensatz zu physikalischen Parametern) nicht zielführend. Die Festlegung der betreiberseitigen Parameter sollte im Zuge der Gefährdungsbeurteilung durch eine hygienisch fachkundige Person erfolgen und muss für jedes System individuell beantwortet werden.

Antwort:

U.W. gibt es eine Interpretation der DAkkS, die genau das besagt.

Antwort:

Fachmedien sind Diskussionsplattformen, haben aber rechtlich keine Verbindlichkeit. Auch Gutachten einzelner Sachverständiger genießen nicht den Status allgemein anerkannter Regeln der Technik, sondern sind Einzelmeinungen. Das gilt auch dann, wenn mehrere Fachleuten gemeinsam einen bestimmten Standpunkt vertreten. Es kann insbesondere dann nicht ohne Weiteres angenommen werden, wenn die Beteiligten eine gemeinsame Interessenlage vertreten. Erst wenn die überwiegende Mehrheit der auf aktuellem Wissensstand fortgebildeten Fachleute aus allen einschlägigen interessierten Kreisen sich in einer bestimmten Richtung äußert, kann die vertretene Position als allgemein anerkannt gelten. Die Rechtslage wird in Deutschland über Gesetze und Verordnungen in Kombination mit allgemein anerkannten Regeln der Technik definiert. Als Handreichung für die zuständigen Behörden wurde durch Behördenvertreter auf Länderebene unter zusätzlicher Beteiligung von Sachverständigen die vorliegende dritte Version des LAI-Auslegungsfragenkatalogs zur 42.BImSchVerarbeitet. Sie ist für die zuständigen Behörden - und damit mittelbar für Sie als Betreiber - verbindlich. Und das Risiko, bei Abweichungen und Belastungen zur Verantwortung gezogen zu werden, verbleibt letztendlich beim Betreiber, nicht beim Hersteller der Anlage.
Verdunstungskühlanlagen in RLT-Anlagen verursachen eine Überschneidung des Anwendungsbereiches der VDI 2047 (Verdunstungskühlanlagen) und VDI 6022 (RLT-Anlagen). Die derzeitige Abgrenzung dieser beiden VDI-Richtlinienreihen ist in den jeweiligen Anwendungsbereichen definiert. Bei RLT-Anlagen mit Befeuchtungseinrichtungen ist es hinsichtlich des Anwendungsbereichs entscheidend, ob die Befeuchtung in der Zuluft (Einfluss auf die Zuluftqualität) oder ausschließlich zur Verdunstungskühlung in der Abluft/Fortluft stattfindet. Ausführlich wird das im Kommentar zur Richtlinienreihe VDI 2047 thematisiert. Auch dieser Kommentar hat nicht den Stellenwert einer VDI-Richtlinie. Er stellt ebenfalls nur eine Veröffentlichung der Meinungen und Interpretationen der Autoren dar. Die im Kommentar getroffenen Aussagen decken sich bei der Frage jedoch vollständig mit den Aussagen im LAI-Auslegungsfragenkatalog.
Sowohl die 42. BImSchV als auch die VDI 2047 klammern Anlagen im Anwendungsbereich der VDI 6022 grundsätzlich aus. Sollte die Abluft von RLT-Anlagen zukünftig in der VDI 6022 geregelt werden und in den Anwendungsbereich hinzugenommen werden, fallen diese Anlagen zeitgleich aus dem Anwendungsbereich der VDI 2047 und auch aus dem der 42.BImSchV heraus. Solange das jedoch nicht der Fall ist und auch keine weitergehenden Anforderungen nach der VDI 6022 für diese Systeme definiert sind, ist die Einstufung des LAI-Auslegungsfragenkatalogs aus unserer Sicht der sichere Weg. Dazu sind die Anlagen anzumelden und nach den Anforderungen der 42.BImSchV entsprechend zu kontrollieren. Werden dann beim Betrieb dieser Anlagen ausschließlich geringe Belastungen festgestellt, sieht die 42. BImSchV auch Entlastungen vor. Der Aufwand für Betreiber kann dann z.B. über einen begründeten Ausnahmeantrag reduziert werden.

Antwort:

VDI-Richtlinien ist per Vermutungswirkung der Status von allgemein anerkannten Regeln der Technik zu unterstellen. Siehe dazu auch im Handbuch der Rechtsförmlichkeit (https://www.bmj.de/DE/Themen/RechtssetzungBuerokratieabbau/HDR/HDR_node.html). VDI 2047 Blatt 2 wird zudem in der Begründung zur 42. BImSchV als maßgeblich für den Stand der Technik genannt. Sie ist also selbst kein Gesetz, hat jedoch einen recht hohen Grad an Verbindlichkeit. Die Rechtsfolgen für den Fall der Nichteinhaltung leiten sich aus der genannten Verordnung ab.

Antwort:

Zu diesem Thema findet sich einiges im Kommentar zur Richtlinienreihe VDI 2047 von Hilden/Moritz/Tutas (https://www.beuth.de/de/publikation/rueckkuehlwerke-kommentar-zur-richtlinienreihe-vdi-2047/255631764). Eine einfache und allgemeingültige Antwort gibt es nicht. Zu beachten sind insbesondere die folgenden Aspekte:
Die Desinfektionsmittelzugabe kann nach VDI 2047 eine Wasseraufbereitung oder eine Wasserbehandlung sein, je nachdem, ob diese im Zusatzwasser oder im Nutzwasser erfolgt. Bei einer zentralen Nachspeisung mehrerer Systeme wird oft ein Teil der eigentlichen Wasserbehandlung für das Nutzwasser zur Vereinfachung schon mengenproportional dem Zusatzwasser zugegeben. Dadurch wird die eigentliche Wasserbehandlung mit Inhibitoren oder Desinfektionsmitteln zu einem Verfahren der Wasseraufbereitung. Der Ort der Buizidzugabe ist systemabhängig zu wählen. Idealerweise Zugabe an einer mischungsintensiven Stelle, möglichst stromauf vom Bereich der höchsten zu erwartenden mikrobiellen Belastung. Daher werden Biozide meist vor der VKA an Stellen zugegeben, wo hohe Temperaturen und große Oberflächen vorhanden sind. Durch Zwangsumwälzung und Verriegelung sollte jedoch in allen Bereichen eine ausreichende Konzentration vorliegen und die Verweil- bzw. Einwirkzeit hinreichend lang sein. Es ist durchaus möglich und bei bestimmten Konstellationen sinnvoll, das Biozid an mehreren Stellen zuzugeben. Die richtige Wahl der Impfstelle ist ebenso wie die richtige Wahl der Probenahmestellen spätestens bei der Hygiene-Gefährdungsbeurteilung zu bewerten.

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Manuela Schuhmann
Ihre Ansprechpartnerin zu Richtlinien-Schulungen

Manuela Schuhmann

Dipl.-Phys. Thomas Wollstein
Ihr Ansprechpartner zur VDI 2047

Dipl.-Phys. Thomas Wollstein

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