Direkt zum Inhalt

VDI 2047 Rückkühlwerke (VDI-Kühlturmregeln)

Rückkühlwerke können Quellen für luftgetragene Keime sein. Der Betreiber steht in der Verantwortung, das Risiko aus dem Betrieb solcher Anlagen zu minimieren. Die Richtlinienreihe VDI 2047 gibt dem Betreiber Hinweise zum hygienegerechten Betrieb und legt Randbedingungen und Inhalte geeigneter Schulungen fest, um das erforderliche Personal für den Betrieb zu qualifizieren. Eine Qualifizierung nach VDI-MT 2047 Blatt 4 ist freiwillig, versetzt die Teilnehmer aber in die Lage, eine Verdunstungskühlanlage gemäß den aktuellen Bestimmungen zu planen, zu errichten, zu betreiben und instand zu halten.

Die Richtlinien der Reihe gelten für bestehende und neu zu errichtende Verdunstungskühlanlagen und -apparate, bei denen Wasser verrieselt oder versprüht wird oder anderweitig in Kontakt mit der Atmosphäre kommen kann, mit Ausnahme von Naturzugkühltürmen mit einer thermischen Leistung von mehr als 200 MW. Dabei ist es unerheblich, ob das Kühlwasser als Kühlmedium im Prozess direkt eingesetzt wird oder die Prozesswärme über Wärmeübertrager aus einem Primärkühlkreislauf auf einen Wasserkühlkreislauf übertragen wird. Anlagen und Apparate, bei denen Kondenswasserbildung durch Taupunktunterschreitung möglich ist, werden nicht behandelt, z. B. solche mit Kaltwassersätzen. Die Richtlinie gilt nicht für Wärmeübertrager im Trockenbetrieb.

Risiken beim Betrieb von Verdunstungskühlanlagen

Verdunstungskühlanlagen, wie sie in großer Zahl verwendet werden, um überschüssige Wärme aus Prozessen jeglicher Art abzuführen, sind mögliche Quellen von Legionelleninfektionen, wie sie etwa 2010 in Ulm und 2013 in Warstein auftraten. Die Zahl der in Deutschland installierten Verdunstungskühlanlagen ist unbekannt, doch ist davon auszugehen, dass eine große Anzahl von Anlagen aller möglichen Größen in Deutschland betrieben werden – gerade auch in dicht besiedelten Gebieten.

Im August 2017 trat die Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV) in Kraft. Der Betreiber einer Verdunstungskühlanlage hat nach der 42. BImSchV bestimmte Pflichten:

  • Die Anlage ist bei der zuständigen Überwachungsbehörde zu melden (siehe www.kavka.bund.de).
  • Der Betreiber aufgrund des von den Anlagen ausgehenden Risikos in besonderem Maße verpflichtet Sorge zu tragen, dass nur geeignet qualifiziertes Personal (z.B. nach VDI 2047) zum Betrieb der Anlagen eingesetzt wird. Der VDI schafft hier die Grundlage zum Nachweis der geeigneten Qualifikation in Form von qualitätsgesicherten Partnerschulungen.

Wichtiger Hinweis an Schulungsteilnehmende

Durch VDI-Schulungspartnerschaften und den damit einhergehenden Qualitätsmaßnahmen sorgt der VDI dafür, dass Schulungsteilnehmende die Schulungsinhalte nach Vorgaben der Richtlinie VDI-MT 2047 Blatt 4 vermittelt bekommen.

Am Markt gibt es Anbieter für Schulungen zu Rückkühlwerken, die „Schulungen nach VDI 2047“ anbieten, ohne Schulungspartner des VDI zu sein. Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass diese keiner Qualitätskontrolle des VDI unterliegen und nicht die Vorgaben der VDI-MT 2047 Blatt 4 erfüllen. Teilnehmer dieser Schulungen erhalten keine VDI-Urkunde.

Unsere offiziellen Schulungspartner finden Sie weiter unten auf dieser Seite.

Schulungen nach VDI-MT 2047 Blatt 4

Personen, die durch ihre Beteiligung an Planung, Errichtung, Betrieb oder Instandhaltung von Verdunstungskühlanlagen für deren hygienisch einwandfreien Betrieb sorgen oder die mit der betriebsinternen Kontrolle solcher Anlagen betraut sind.

Der Schulungsteilnehmer sollte technisches Hintergrundwissen über Verdunstungskühlanlagen haben, das als Basisanforderung für das Verständnis der Schulungsinhalte erforderlich ist.

Eine Qualifizierung nach VDI 2047 ist freiwillig, versetzt Schulungsteilnehmer aber in die Lage, eine Verdunstungskühlanlage gemäß den aktuellen Bestimmungen zu planen, zu errichten, zu betreiben und instand zu halten.

  • Einführung in die VDI 2047 Blatt 2
    • Aufbau und Funktionsprinzipien von Verdunstungskühlanlagen
    • relevante hygienische Grundlagen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Verdunstungskühlanlagen
  • relevante Grundlagen der Mikrobiologie, insbesondere Vorkommen und Risiken durch Legionellen, medizinische Aspekte, u. a. VDI 4250 Blatt 2
  • relevante Grundlagen der Wasserchemie sowie von Korrosionsvorgängen
  • Überwachung von Anlagen
    • Kontrolle chemischer und physikalischer Kenngrößen
    • Mikrobiologische Bestimmungen und Probenahme
    • Kontrolle des Einsatzes von Bioziden
  • Instandhaltung von Anlagen einschließlich Reinigung und Desinfektion
  • Maßgebende Gesetze, Vorschriften und weitere technische Regeln
    • 42. BlmSchV
    • Verkehrssicherungspflicht
    • Arbeitsschutzgesetz
    • Biostoffverordnung
    • Gefahrstoffverordnung
  • Erfahrungsaustausch, Diskussion, schriftliche Abschlussprüfung

Voraussetzungen:

Referent(inn)en bei einer VDI-Partnerschulung nach VDI-MT 2047 Blatt 4 können werden:

  • VDI-geprüfte Fachingenieure/Fachingenieurinnen RLQ mit gültigem Zertifikat, Nachweis einer bestandenen Prüfung nach einer Schulung der Kategorie A nach VDI/DVGW 6023 und mindestens fünfjähriger Berufserfahrung innerhalb der letzten zehn Jahre bei der Inspektion von Verdunstungskühlanlagen 
  • Absolvent(inn)en, die die untenstehenden Voraussetzungen erfüllen und an einer Schulung nach VDI 2047 Blatt 2 oder nach VDI-MT 2047 Blatt 4 bei einem VDI-Schulungspartner teilgenommen haben und die abschließende Prüfung bestanden haben

Voraussetzungen für eine Referententätigkeit nach VDI-MT 2047 Blatt 4 bei VDI-Partnerschulungen:

Referent(in) Technik

  • Nachweis eines abgeschlossenen einschlägigen technischen oder naturwissenschaftlichen  Studiums, einer einschlägigen Meisterprüfung oder einer einschlägigen Prüfung zum staatlich geprüften Techniker 
  • mindestens fünfjährige Berufserfahrung innerhalb der letzten 10 Jahre im Bereich wasserführender Anlagen, Kenntnisse über Wasserhygiene sowie Korrosionsvorgänge und -ursachen bei wasserberührten Teilen.

Referent(in) Hygiene/Mikrobiologie:

  • Nachweis eines abgeschlossenen naturwissenschaftlichen oder medizinischen Studiums oder vergleichbare Qualifikation
  • vertiefte Kenntnisse über Mikrobiologie und Hygiene im einschlägigen technischen Bereich  
  • mindestens fünfjährige Berufserfahrung innerhalb der letzten 10 Jahre im  Bereich Wasserhygiene (Mikrobiologie) 

Sachkundenachweis

Der Nachweis der erforderlichen Sachkunde kann mit folgenden Unterlagen geführt werden: 
1.    Studienzeugnisse/Diplomurkunden
2.    Arbeitszeugnisse und Beschäftigungsnachweise 
3.    VDI-Urkunde über erfolgreiche Teilnahme an einer VDI-Partnerschulung zur VDI 2047 Blatt 2 oder VDI-MT 2047 Blatt 4
4.    Arbeitgeberbescheinigung oder Eigenerklärung 

Die Referentenunterlagen zur Prüfung können nur über einen VDI-Schulungspartner eingereicht werden. 

VDI-Schulungspartnerschaft

Die VDI-Gesellschaft Bauen und Gebäudetechnik (VDI-GBG) bietet interessierten Schulungsträgern eine VDI-Schulungspartnerschaft zur Qualitätssicherung an. Diese Schulungspartnerschaft basiert auf einem Vertrag zwischen dem Schulungsträger und der VDI-Gesellschaft Bauen und Gebäudetechnik. Der Vertrag sieht u. a. vor, dass bei Partnerschulungen ausschließlich Referent(inn)en eingesetzt werden, die die Anforderungen nach VDI 2047 Blatt 4 erfüllen. Das bedeutet konkret, dass die Referent(inn)en selbst an einer Schulung nach VDI 2047 teilgenommen haben. Eine Schulung wird in der Regel von zwei Referent(inn)en durchgeführt, jeweils für die Teilgebiete Technik und Hygiene.

Voraussetzungen zum Abschluss eines Schulungspartnervertrags mit der VDI-GBG

Während die Anerkennung der Referenten personenbezogen ist, basieren Partnerschulungen auf einem Schulungspartnervertrag zwischen dem Schulungsträger (der juristischen oder natürlichen Person, die verantwortlich die Schulungen veranstaltet) und der VDI-GBG. Eine Partnerschulung kann nur stattfinden, wenn der Schulungsträger einen beiderseits unterschriebenen Schulungspartnervertrag und Referent(inn)en mit jeweils einer gültigen Referentenbescheinigung (Technik und Hygiene) einsetzt. 

Ablauf bis zum Abschluss des Schulungspartnervertrags

Der Schulungspartner erhält einen personalisierten Vertragsentwurf von der VDI-GBG.
Der Schulungspartner schickt den einseitig unterschriebenen Vertrag an die Geschäftsstelle der VDI-GBG. Der Vertrag wird begleitet von:

  • der Benennung von mindestens zwei (jeweils einmal Hygiene, einmal Technik) Referent(inn)en mit gültiger Urkunde 
  • einem kompletten Satz der für die Schulung vorgesehenen Folien/Schulungsunterlagen (mit Ausnahme des Sonderdrucks der Richtlinie)
  • den Prüfungsfragebogen

Die Geschäftsstelle der VDI-GBG prüft diese Unterlagen; erfüllen die Unterlagen die Anforderungen, schickt die Geschäftsstelle den Vertrag – nunmehr beiderseits unterschrieben – zurück; der Schulungsträger kann nun die VDI-Partnerschulungen veranstalten.
 

Anmerkung: Die Prüfung der Unterlagen leistet die Hauptgeschäftsstelle der VDI-GBG ohne Kosten für die Schulungspartner. Unvollständige Unterlagen werden nicht in der Geschäftsstelle der VDI-GBG abgelegt oder zwischengespeichert, sondern zur Entlastung zurückgeschickt (bei Papier) oder gelöscht (bei elektronischer Einreichung). Bei Neueinreichung ist daher wieder ein vollständiger Satz Unterlagen erforderlich.

Kommentar zur VDI 2047

Einen detaillierten Kommentar zur VDI 2047 aus Sicht eines Praktikers finden Sie im Beuth-Kommentar zur Richtlinie.

Fragen und Antworten zur Richtlinienreihe VDI 2047

Sie haben Fragen zur Richtlinienreihe VDI 2047? Dann nutzen Sie die Möglichkeit, Ihre Frage über unsere Internetseite zu stellen.

Die Inhalte von VDI-Richtlinien entstehen in Übereinstimmung mit der VDI 1000 und bilden den Konsens der Verkehrskreise ab. Sie gelten als anerkannte Regeln der Technik. Die Inhalte dieser FAQ dagegen sind rein informativ und haben nicht den Status anerkannter Regeln der Technik. Sie stellen insbesondere auch keine Rechtsberatung dar, sondern sollen als beispielhafte Fallbesprechungen Hilfestellungen für Richtlinienanwender geben. Sie können nicht die eingehende Rechtsberatung durch eine hierzu berufene Person ersetzen und sind nicht als zusätzliche oder über die Richtlinieninhalte hinausgehende Festlegungen zu verstehen.

Antwort:

Die verschiedenen Temperaturen beziehen sich auf verschiedene Dinge: die eine auf betriebsinterne Kontrollen, die anderen auf die regelmäßigen Laboruntersuchungen. Äpfel mit Birnen zu vergleichen ist bekanntlich keine gute Idee. Hat man eine Nulllinie (in der Richtlinie „Normalzustand“ genannt, siehe Abschnitt 8.3.2.1) bestimmt, ist nur wichtig, dass man immer in gleicher Weise auswertet. Das Labor darf also ruhig die genannten vorgegebenen Verfahren verwenden und bei der betriebsinternen Kontrolle kann ruhig bei anderen Temperaturen bebrütet werden, da die Werte ohnedies nur in Zusammenarbeit mit dem Labor GROB korreliert werden können.

Antwort:

Die Akkreditierung eines Labors nach der genannten Norm beinhaltet u. a. eine Qualitätssicherung. In aller Regel werden Proben durch Probenehmer entnommen, die per Vertrag in die Qualitätssicherung des Labors einbezogen sind. Auch der Transport der Proben sollte bestimmte Anforderungen erfüllen (maximale Dauer, Temperaturhaltung). Eine lange Transportdauer ist immer ein Problem, sodass die Zusammenarbeit mit einem Labor in der Region empfehlenswert ist. Sollte ein längerer Transportweg unvermeidbar sein, kann das eigentlich nur sicher funktionieren, wenn die Probe nicht einfach in Kühlakkus gepackt wird, sondern vorzugsweise z. B. mittels eines beigefügten Temperaturloggers überwacht wird, denn die Auswertung einer Probe, die über längere Zeit in warmer Umgebung gelagert wurde, ist hinausgeworfenes Geld. Ein sauber arbeitendes Labor wird in dem Fall, dass eine Probe in einem undefinierten Zustand ankommt (z. B. mit aufgetauten Kühlakkus, bei denen man nicht erkennen kann, wie lange sie schon warm sind), die Rückmeldung geben, dass die Probe unauswertbar war. In solchen Fällen ist jedwede Auswertung der Probe herausgeworfenes Geld, und ggf. trotzdem zurückgelieferte Zahlen („nur zur Information“) sind eher irreführend als informativ. Wichtig ist ferner, dass sich der Akkreditierungsbereich des Labors auch auf das zu untersuchende Wasser bezieht, d. h. dass das Labor nicht ausschließlich für Trinkwasser oder Abwasser, sondern möglichst Wasser aller Art akkreditiert ist. Eine Datenbank der Liste akkreditierter Labors mit deren Akkreditierungsbereichen kann auf der Webseite www.dakks.de eingesehen werden.

Antwort:

1) Der erläuternde Absatz zur Inkubationstemperatur in VDI 2047 Blatt 2 ist nicht als Anforderung zu verstehen, sondern informativ. D. h., dass natürlich die Herstellervorgaben zu beachten sind. Deutlich wichtiger ist, dass die Bebrütung immer gleich erfolgt, da nur dann vergleichbare Ergebnisse erzielt werden können und nur dann eine vernünftige Nulllinie (siehe auch Abschnitt 9.3.2.1 der Richtlinie) herauskommt.

2) Aus den vorgenannten Gründen ist davon abzuraten. Die Bebrütung muss nach Herstellervorgaben und kontrolliert erfolgen. Dafür eignet sich ein Brutschrank mit konstanter Temperatur über immer dieselbe Bebrütungszeit. Nur dann können die Ergebnisse sinnvoll miteinander verglichen werden.

3) Grundsätzlich können auch andere Nährböden verwendet werden, wenn deren Eignung nachgewiesen ist. Die Vorgabe der Nährböden in Abschnitt 9.3.2.2 ist jedoch schon recht bindend formuliert („… sind zu verwenden …“).

Der wichtigste Punkt bei allen diesen Fragen ist, dass alle Bedingungen (insbesondere Nährboden, Temperatur, Inkubationsdauer, Probenahmeort und -parameter) konstant bleiben. Es ist dem Betreiber nicht gedient, wenn die betriebsinternen Kontrollen "bequeme", konstant unkritische Ergebnisse liefern und er sich auf dieser Basis in trügerischer Sicherheit wähnt und die Anlage ggf. bis zur nächsten Laborkontrolle in stark verkeimtem Zustand belastetes Aerosol emittiert. Kommt es zu einer Nachuntersuchung, wie sie bei einem Legionelloseausbruch in der Umgebung zwingend stattfinden wird, wird man im Zweifelsfall anhand der Dokumentation feststellen, dass die betriebsinternen Kontrollen unwirksam waren.

Antwort:

ALLE Aspekte an einer Stelle gibt es u. W. nirgends. In VDI 2047 Blatt 2 wird jedoch das Thema "Hygiene" bei solchen Anlagen umfassend betrachtet. Auch dort kann man keine auf alle Anlagen anwendbare Checkliste geben. Der Betreiber einer Anlage muss in Kenntnis seiner Anlage für ebendiese eine spezifische Gefährdungsbeurteilung durchführen (lassen) und die darin enthaltenen Maßnahmen umsetzen.

Antwort:

Nein und ja, zumindest sinngemäß.

Nein, eine Richtlinie gibt es dazu noch nicht. Aber ja, man kann die VDI 2047 Blatt 2 zumindest teilweise und sinngemäß auch auf Verdunstungskühlanlagen > 200 MW anwenden, solange es keine spezifische Richtlinie dafür gibt. Bestimmte Punkte beim Betrieb einer Großanlage sind schlicht anders als bei den Anlagen, die explizit innerhalb des Anwendungsbereichs liegen. Wenn man nun Betreiber einer solchen Großanlage ist, ist es durchaus vernünftig, zur Orientierung in VDI 2047 Blatt 2 zu schauen. Die dort beschriebenen Vorgehensweisen muss man dann auf Basis des eigenen Fachwissens über die Anlage anpassen.

Stellen Sie Ihre Frage / Nehmen Sie Kontakt mit uns auf

Manuela Schuhmann
Ihre Ansprechpartnerin zu Richtlinien-Schulungen

Manuela Schuhmann

Dipl.-Phys. Thomas Wollstein
Ihr Ansprechpartner zur VDI 2047

Dipl.-Phys. Thomas Wollstein

Teilen