VDI 2077 Verbrauchskostenabrechnung für die technische Gebäudeausrüstung
Die Richtlinie VDI 2077 soll in allgemeiner Form eine Klammer für die verschiedenen Abrechnungsarten (Wärme, Wasser, Kälte/Luft) bilden. Es liegt bereits ein Arbeitspapier vor, das jedoch grundlegend überarbeitet werden muss, insbesondere um sich von der bisher sehr engen Orientierung an der Heizkostenabrechnung zu lösen.
Folgende Inhalte stehen im Vordergrund:
• Kostenarten
• Grundprinzipien der Kostenverteilung (verbrauchsabhängige, -unabhängige Kosten)
• Abrechnungsmaßstäbe
• grundsätzliche Anforderungen an die Messtechnik
• Beispiele für Abrechnungs- und Messkonzepte
Fragen und Antworten zur Richtlinienreihe VDI 2077
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Die Inhalte von VDI-Richtlinien entstehen in Übereinstimmung mit der VDI 1000 und bilden den Konsens der Verkehrskreise ab. Sie gelten als anerkannte Regeln der Technik. Die Inhalte dieser FAQ dagegen sind rein informativ und haben nicht den Status anerkannter Regeln der Technik. Sie stellen insbesondere auch keine Rechtsberatung dar, sondern sollen als beispielhafte Fallbesprechungen Hilfestellungen für Richtlinienanwender geben. Sie können nicht die eingehende Rechtsberatung durch eine hierzu berufene Person ersetzen und sind nicht als zusätzliche oder über die Richtlinieninhalte hinausgehende Festlegungen zu verstehen.
Antwort:
Die Umlage hängt nicht von der Art des Kraftstoffs ab, ob nun Gas, Heizöl oder Rapsöl. Grundsätzlich müsste nach 2077 Blatt 3.1 der abrechnungsrelevante Brennstoffanteil ermittelt und auch nur der umgelegt werden.
Es kann natürlich Sonderfälle geben, z.B. wenn mit dem Strom, den das BHKW abwirft, innerhalb der Anlage verbraucht wird, z.B. für Kühlung oder Wärmepumpe.
Grundsätzlich ist zu beachten, dass nach §11 HeizkostenV eine Anlage, die überwiegend mit BHKW beheizt wird, nicht nach Verbrauch abgerechnet werden muss, so dass auch Flächenumlage möglich ist. Ob es im Rahmen dieser Regelung eine belastbare Konfiguration gibt, bei der rechtlich einwandfrei alles umgelegt werden kann, z.B. per Mietvertrag, ist nicht auszuschließen.
Antwort:
Der Aspekt unterschiedlich langer Rohre in Dachgeschosswohnungen wurde bereits am 3.4.2015 gefragt und beantwortet. (Suchwort: "Stummel")
Zu juristischen Fragestellungen ("Müssen wir ... hinnehmen?") können und dürfen wir Sie nicht beraten.
Antwort:
Die Frage gibt es in ähnlicher Form schon mehrfach im FAQ. Bitte benutzen Sie die Suchfunktion mit dem Suchwort "Rohrlänge".
Antwort:
Die Frage nach der Anwendbarkeit der Rohrwärmekorrektur ist eine TECHNISCHE und hat mit der Belegung nichts zu tun.
Unabhängig von Rohrwärmekorrektur oder nicht ist der Gebäudeeigentümer verantwortlich für die Heizkosten der leerstehenden Wohnungen. D. h. er zahlt er zahlt zumindest für die Grundkosten der nicht vermieteten Wohnungen. Soweit eine Grundbeheizung der leerstehenden Wohnungen erforderlich ist (Vermeidung von Bauschäden etc.), sind die anfallenden Verbrauchskosten in jedem Fall durch den Gebäudeeigentümer zu tragen, entsprechend bei Rohrwärme auch die Verbrauchskosten aufgrund der Rohrwärme in diesen Wohnungen. Die Anwendung von VDI 2077 führt bei Leerstand zu einer Entlastung der vermieteten Wohnungen, da so auch die leerstehenden Wohnungen mit Verbrauchskosten belastet werden.
Sie bekommen die Rohrwärmeeinheiten also nicht zugerechnet, weil Wohnungen leer stehen, sondern - nun ja - weil es Rohrwärme im Gebäude gibt.
Wenn Sie Ihrem Vermieter und sich etwas Gutes tun möchten, weisen Sie ihn gerne auch mal darauf hin, dass in den leer stehenden Wohnungen auch auf die Trinkwasserhygiene (siehe www.vdi.de/6023) zu achten ist. Bei fast 80 % Leerstand ist nämlich ohne weitere Maßnahmen Grund zur Besorgnis gegeben, dass die Trinkwasser-Installation durch mangelnden Wasseraustausch verkeimt. Das kann zu gesundheitlichen Problemen führen, aber auch zu Kosten für eine Gefährdungsanalyse und Sanierung.
Antwort:
Die Abrechnung von solarthermischen Anlagen wird in VDI 2077 Blatt 3.3 beschrieben. Die Richtlinie können Sie in einer öffentlichen Auslegestelle (https://www.vdi.de/technik/richtlinien/auslegestellen/) einsehen oder beim Beuth Verlag (www.beuth.de) erwerben. Wir können Ihnen leider keine Auszüge kostenfrei zur Verfügung stellen.