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VDI 2077 Verbrauchskostenabrechnung für die technische Gebäudeausrüstung

Die Richtlinie VDI 2077 soll in allgemeiner Form eine Klammer für die verschiedenen Abrechnungsarten (Wärme, Wasser, Kälte/Luft) bilden. Es liegt bereits ein Arbeitspapier vor, das jedoch grundlegend überarbeitet werden muss, insbesondere um sich von der bisher sehr engen Orientierung an der Heizkostenabrechnung zu lösen.

Folgende Inhalte stehen im Vordergrund:
• Kostenarten
• Grundprinzipien der Kostenverteilung (verbrauchsabhängige, -unabhängige Kosten)
• Abrechnungsmaßstäbe
• grundsätzliche Anforderungen an die Messtechnik
• Beispiele für Abrechnungs- und Messkonzepte

Fragen und Antworten zur Richtlinienreihe VDI 2077

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Die Inhalte von VDI-Richtlinien entstehen in Übereinstimmung mit der VDI 1000 und bilden den Konsens der Verkehrskreise ab. Sie gelten als anerkannte Regeln der Technik. Die Inhalte dieser FAQ dagegen sind rein informativ und haben nicht den Status anerkannter Regeln der Technik. Sie stellen insbesondere auch keine Rechtsberatung dar, sondern sollen als beispielhafte Fallbesprechungen Hilfestellungen für Richtlinienanwender geben. Sie können nicht die eingehende Rechtsberatung durch eine hierzu berufene Person ersetzen und sind nicht als zusätzliche oder über die Richtlinieninhalte hinausgehende Festlegungen zu verstehen.

Antwort:

Als der Ausschuss VDI 2077 die Arbeit am Rohrwärmekorrekturverfahren aufnahm, war in der Tat die Vermutung, dass es sich im Wesentlichen um eine Problematik bei Bestandsbauten in den neuen Bundesländern handelte. Inzwischen wissen wir es besser: Durch Rohrwärme bedingte Kostenverschiebungen treten nachweislich in ganz Deutschland auf – und leider auch nicht nur in Altbauten. Anscheinend werden auch heute noch Einrohrheizungen neu gebaut, weil man damit Rohrlänge einspart, und auch Rohre ungedämmt verlegt. Das kann sinnvoll und problemfrei sein, wenn in der fraglichen Immobilie nicht abgerechnet werden muss, z. B. weil es nur einen Nutzer gibt, und wenn die ungedämmten Rohre nicht zu Wärmeverlusten führen, sondern genutzte Räume beheizen. Bei einer Immobilie, bei der abgerechnet werden muss, ist damit aber der Grundstein für Ärger gelegt.

Antwort:

VDI 2077 *muss* in keinem Fall angewendet werden, sondern die Anwendung einer entsprechenden Korrektur ist beim Vorliegen einer Rohrwärmeproblematik sinnvoll (siehe auch Fragen vom 3/11 und 16/11/2014). Grundsätzlich gilt für die Abrechnung von Heizkosten in einer Mischanlage die HeizkostenV, die aber für bestimmte Situation (u. a. eben das Vorliegen der Rohrwärmeproblematik) die Öffnung zur Anwendung anerkannter Regeln der Technik enthält. Daher liegt die Entscheidung über die Anwendung oder Nicht-Anwendung beim Eigentümer (bzw. der Eigentümergemeinschaft). WENN allerdings die Anwendung beschlossen wird, ist die Korrektur auf die *gesamte Liegenschaft" anzuwenden.

Antwort:

Die Zusatzbeheizung mit einem Holzofen ist als spezielles Nutzerverhalten zu sehen. Ähnliche Effekt können z. B. auftreten bei häufiger Nutzung des Backofens in der Küche oder beim Vorliegen anderer signifikanter Wärmequellen. Durch eine solche Zusatzberheizung sinkt die Auslastung der zentralen Heizungsanlage, die ja ursprünglich dafür geplant war, dass das ganze Haus über diese Anlage beheizbar sein sollte. Die Anlage wird dann oft nicht mehr optimal betrieben, was dazu führt, dass Verluste (Kesselverluste, Verteilverluste usw.) zunehmen. Diese Verluste werden, wie die Rohrwärme auch ohne Rohrwärmekorrektur bevorzugt den Vielverbrauchern zugeschrieben, wiewohl sie eigentlich einfach dadurch entstehen, dass die Heizung überhaupt betrieben wird und zur Verfügung steht; sie wären damit eigentlich von allen gleichermaßen zu tragen. Durch die alternativen Wärmequellen klafft zusätzlich die Schere zwischen den Verbräuchen weiter auseinander: In den Zimmern, die Holzöfen o. ä. haben, wird der Heizkörper weniger genutzt, und geringere Zählerwerte treten auf. D. h. die Standardabweichung der Verbrauchswerte zwischen allen Nutzern, die an der Anlage hängen, wird größer. In solchen Fällen ist die Anwendung eines Rohrwärmekorrekturverfahrens gerade angeraten, um wieder Kostengerechtigkeit herzustellen.

Antwort:

<p>Frage 1:&nbsp;Die Anwendung der Rohrwärmekorrektur nach VDI 2077 Beiblatt liegt entsprechend einer Kann-Bestimmung in der HeizkV zunächst im Ermessen des Eigentümers. Das bedeutet, dass der Eigentümer, wenn er zu dem Schluss kommt, dass Kostenverschiebungen vorliegen, entscheiden muss, ob sie angewendet werden soll. Hierbei kann ihn ein Abrechnungsdienstleister beratend unterstützen, aber die Entscheidung liegt letztendlich beim Eigentümer, weil nur er z. B. in der Rolle des Vermieters auch die Auswirkungen auf den Hausfrieden einzuschätzen vermag. Im Fall einer Eigentumswohnanlage ist die Entscheidung von der Eigentümergemeinschaft zu treffen. Nun gibt es aber Urteile, die die Wahlfreiheit des Eigentümers einschränken. Zitat aus dem Urteil AZ 3 S 188/12 (LG Landau/Pfalz), 3. Zivilkammer: „In gravierenden Fällen mit einem besonders niedrigen Verbrauchswärmeanteil besteht kein Wahlrecht mehr. Es tritt eine &quot;Ermessensreduzierung auf Null&quot; ein, wenn die Kostenverteilung nach den allgemeinen Vorschriften der Heizkostenverordnung nicht mehr dem billigen Ermessen entspricht. Dann ist die Anwendung der anerkannten Regeln der Technik nach § 7 Abs. 1 Satz 3 HeizkV verbindlich.“ </p><p>Zu Frage 2: WENN eine Rohrwärmekorrektur angewendet wird, dann KANN sie nur auf ALLE Nutzeinheiten innerhalb einer Abrechnungseinheit angewendet werden.</p><p></p>

Antwort:

In der Tat wird eine besser gedämmte Wohnung unbestritten einen geringeren Heizwärmebedarf haben als eine schlechter gedämmte. Das hat jedoch mit der Rohrwärmekorrektur nichts zu tun. Es dürfte im Gegenteil so sein, dass die bessere Dämmung einzelner Wohnungen die durch Rohrwärme bewirkten Kostenverschiebungen verschlimmert hat. Machen wir ein Gedankenexperiment: Wohnung A und Wohnung B sind zunächst identisch in allen Punkten (einschließlich des Nutzerverhaltens). Dann sollten die Verbräuche gleich sein. Ein Teil der Wärme, die in die Wohnungen gelangt, wird durch Wärmeabgabe der Rohre dorthin transportiert, der Rest über die Heizkörper. Jetzt wird Wohnung A besser gedämmt. In dieser Wohnung werden nun aufgrund der besseren Dämmung die Heizkörper weniger aufgedreht und die Heizkostenverteiler an den Heizkörpern zeigen entsprechend weniger an. Die ungedämmt verlegten Rohre leisten aber nach wie vor nahezu denselben Beitrag zur Beheizung der Wohnung, denn sie werden nicht abgedreht und sie stehen immer unter voller Vorlauftemperatur. Die Heizkostenverteiler zeigen Werte an, die nicht direkt Energiemengen entsprechen, sondern ins Verhältnis gesetzt werden. Die Situation vor besserer Dämmung war ungefähr: A hatte, ebenso wie B 50 % der gesamten angezeigten Einheiten. Nach Verbesserung der Dämmung ist die Situation vielleicht folgende: A 30 %, B: 70 %. Was vorher unproblematisch war, nämlich, dass die Wärmebeiträge der Rohre nach den Anzeigewerten mitverteilt wurden, obwohl sie nicht gemessen wurden, wird jetzt zum Problem: A erhält weniger „Heizkörperwärme“ und weniger Rohrwärme zugeordnet, B entsprechend mehr, obwohl nur die „Heizkörperwärme“ bei A geringer geworden ist. Die Investition in bessere Dämmung lohnt in jedem Fall. Wäre die Rohrwärmekorrektur bei Ihnen schon vorher angewandt worden oder hätten alle in gleicher Weise die Dämmung verbessert, hätten Sie nach Durchführung dieser Maßnahme auch eine niedrigere Heizkostenrechnung gehabt.

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Dipl.-Phys. Thomas Wollstein
Ihr Ansprechpartner zur VDI 2077

Dipl.-Phys. Thomas Wollstein

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