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VDI 6023 Hygiene in Trinkwasser-Installationen

Anforderungen an Planung, Ausführung, Betrieb und Instandhaltung

Die Richtlinie gilt für alle Trinkwasser-Installationen auf Grundstücken und in Gebäuden; sie soll sinngemäß für alle anderen Trinkwasser-Installationen angewendet werden, insbesondere auch mobile Anlagen, z.B. auf Wasserfahrzeugen. Sie gibt Hinweise für die Planung, Errichtung, Inbetriebnahme, Nutzung, Betriebsweise und Instandhaltung aller Trinkwasser-Installationen. 

Die Bedeutung der Trinkwasser-Installation für gesundes Wohnen und Arbeiten verlangt eine Verständigung unter allen für Planung, Erstellung, Betrieb und Instandhaltung verantwortlichen Partnern. Die Gesamtverantwortung liegt beim Unternehmer im Sinne der Trinkwasserverordnung (Betreiber oder Inhaber). Hygiene im Sinne dieser Richtlinie ist die Gesamtheit aller Bestrebungen und Maßnahmen zur Verhütung von mittelbaren oder unmittelbaren gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Störungen des Wohlbefindens (Unbehagen) beim einzelnen Nutzer.

Ziel der Richtlinienreihe ist es, die einwandfreie Trinkwasserqualität in der Trinkwasser-Installation zu bewahren.

Richtlinie VDI 6023 Blatt 2 „Hygiene in Trinkwasser-Installationen; Gefährdungsanalyse“

Das aus einer Trinkwasser-Installation abgegebene Wasser muss stets allen Anforderungen der TrinkwV entsprechen. Jeder Betreiber ist daher verpflichtet, die aus dem Betrieb der Trinkwasser-Installation denkbaren Gefahren zu analysieren (Gefährdungsanalyse) und geeignete Vorkehrungen zu deren Vermeidung zu treffen (Instandhaltungsplan). Im Sinne dieser Richtlinie wird die Gefährdungsanalyse umfassend sowohl im Hinblick auf den technischen als auch auf den hygienegerechten Funktionserhalt verstanden. Das Ergebnis ist ein Instandhaltungsplan, in dem alle zur Gefährdungsvermeidung erforderlichen Maßnahmen dargestellt sind. 

Die Erarbeitung einer Gefährdungsanalyse erfordert eine umfassende Fachkunde.
Die Richtlinie hat zum Ziel, eine praxisnahe Grundlage zur Erstellung von vereinheitlichten und zielführenden Gefährdungsanalysen zu schaffen.

Unter folgenden Link finden Sie eine aktuelle Liste der VDI-BTGA-ZVSHK-geprüften Sachverständigen TWH.

Richtlinie VDI-MT 6023 Blatt 4 „Hygiene in Trinkwasser-Installationen; Qualifizierung für Trinkwasserhygiene“

In dieser Richtlinie werden die erforderlichen Schulungsinhalte für eine empfohlene Zusatzqualifikation der Personen beschrieben, die Trinkwasser-Installationen

  • planen,
  • erstellen,
  • betreiben,
  • instand halten und
  • überwachen.

Zusätzlich zu den bisher bestehenden Schulungskategorien A und B, die vorwiegend planend und errichtend tätige Personen ansprechen sollen, und der Einweisung C, die auf die Person ausgerichtet ist, die die Trinkwasser-Installation nutzt, wird eine weitere neue Schulungskategorie FM (Facility-Management) definiert.

Wichtiger Hinweis an Schulungsteilnehmende

Durch VDI-Schulungspartnerschaften und den damit einhergehenden Qualitätsmaßnahmen sorgt der VDI dafür, dass Schulungsteilnehmende die Schulungsinhalte nach Vorgaben der Richtlinie VDI-MT 6023 Blatt 4 vermittelt bekommen.

Am Markt gibt es Anbieter für Trinkwasserhygiene-Schulungen , die „Schulungen nach VDI 6023“ anbieten, ohne Schulungspartner des VDI zu sein. Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass diese keiner Qualitätskontrolle des VDI unterliegen und nicht die Vorgaben der VDI-MT 6023 Blatt 4 erfüllen. Teilnehmer erhalten dieser Schulungen erhalten keine VDI-Urkunde.

Unsere offiziellen Schulungspartner finden Sie weiter unten auf dieser Seite.

Schulungen nach VDI 6023 "Hygiene in Trinkwasser-Installationen"

Die Trinkwasserverordnung fordert, dass bei der Wassergewinnung, Wasseraufbereitung und –verteilung mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden. Dazu gehört insbesondere VDI 6023 Blatt 1 „Hygiene in Trinkwasser-Installationen; Anforderungen an Planung, Ausführung, Betrieb und Instandhaltung.

Eine Qualifizierung nach VDI 6023 ist freiwillig, leistet jedoch einen entscheidenden Beitrag zur Rechtssicherheit und zur Qualitätssicherung. Durch VDI-Schulungspartner qualifiziertes Personal hebt sich fachlich vom Wettbewerb ab. Wenn die Lehrinhalte gemäß der Richtlinie vermittelt wurden, besteht bei einem Rechtsstreit die Sicherheit, qualifiziertes Personal ausgewählt zu haben, da der Lehrplan durch den Prozess der Konsensfindung nach VDI 1000 abgesichert ist und daher als Bestandteil einer allgemein anerkannten Regel der Technik zu sehen ist.

Wählen Sie die Kategorie A:

Wenn Sie eine Ausbildung als Ingenieurinnen und Ingenieure, Meisterinnen und Meister, staatlich geprüfte Technikerinnen und Techniker abgeschlossen haben, sowie Personen, die eine mindestens fünfjährige einschlägige verantwortliche Berufserfahrung in den unten genannten Tätigkeitsfeldern nachweisen können.

Die Inhalte einer Schulung A sind erforderlich für

verantwortlich

  • planende,
  • ausführende,
  • bauüberwachende und
  • prüfende

Tätigkeiten im Bereich der Trinkwasser-Installation.

Schulungsteilnehmer müssen ihre berufliche Qualifikation aus dem Bereich der Sanitärtechnik dem Schulungsveranstalter vor Beginn der Schulung nachweisen.

Positivliste Berufsbezeichnungen Kategorie A und B

Schulungsinhalte Kategorie A:

  • Übersicht über den rechtlichen Rahmen des Gebiets „Trinkwasserhygiene“, das heißt
    • EG-Trinkwasser-Richtlinie (98/83/EG)
    • IfSG
    • AVBWasserV
    • TrinkwV
    • UBA-Empfehlungen und -Bewertungsgrundlagen
    • einschlägige allgemein anerkannte Regeln der Technik
    • weitere einschlägige Regelwerke und Vorgaben
  • Medizinische, insbesondere mikrobiologische Grundlagen, das heißt
    • hygienerelevante Grundlagen
    • mikrobiologische Bestimmungen
    • mikrobiologische Probenahme
  • Erläuterungen zur Probenahme (Mikrobiologie und Chemie), das heißt
    • Festlegung geeigneter Probenahmestellen (Probenahmestrategien)
    • Anforderungen an Probenehmende
    • Auswertung/Bewertung Analysebefund
    • gestaffelte Stagnationsbeprobung
    • Anmerkung: Die Schulung nach dieser Richtlinie ersetzt keine Probenehmerausbildung.
  • Vertiefung zu einschlägigen Regeln der Technik, das heißt
    • Aufbau und Struktur der Normung im Bereich „Trinkwasser“
    • Richtlinienreihe VDI 6023
    • Werkstoffauswahl und deren chemische Effekte
    • Erläuterungen zur Gefährdungsanalyse
    • Sanierung

Die Schulung der der Kategorie A schließt die Schulung der Kategorie B ein.

Wählen Sie die Kategorie B:

Inhalte einer Schulung B sind erforderlich für

  • ausführende und
  • überwachende

Tätigkeiten.

Sie richten sich insbesondere an Gesellen und Auszubildende ab dem dritten Lehrjahr in einschlägigen Berufen sowie Montagehelfer, Hygienekontrolleure und Gesundheitsassistenten.

Schulungsinhalte:

  • Übersicht über den rechtlichen Rahmen des Gebiets „Trinkwasserhygiene“, das heißt 
    • IfSG
    • AVBWasserV 
    • TrinkwV 
    • UBA-Empfehlungen und -Bewertungsgrundlagen 
    • einschlägige allgemein anerkannte Regeln der Technik
       
  • Medizinische, insbesondere mikrobiologische Grundlagen, das heißt
    • hygienerelevante Grundlagen
    • mikrobiologische Probenahme 
       
  • Erläuterungen zur Probenahme (Mikrobiologie und Chemie), das heißt 
    • Festlegung geeigneter Probenahmestellen (Probenahmestrategien) 
    • Auswertung/Bewertung Analysebefund 
    • gestaffelte Stagnationsbeprobung 
       
  • Vertiefung zu einschlägigen Regeln der Technik, das heißt
    • Aufbau und Struktur der Normung im Bereich „Trinkwasser“ 
    • Richtlinienreihe VDI 6023
    • Werkstoffauswahl und deren chemische Effekte
    • Sanierung 

Wählen Sie die Kategorie FM:

Inhalte einer Schulung FM sind erforderlich für betreibende Tätigkeiten nach VDI 3810 Blatt 2* VDI 6023 Blatt 3. Sie richten sich insbesondere an FM-Unternehmen, Immobilienverwaltungen, Personen, die mit dem technischen Betreiben betraut sind, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Probenehmende und Laborpersonal sowie alle Personen, die nicht über die Voraussetzungen zur Erteilung einer VDI-Urkunde in der Schulung A und Schulung B verfügen. 

Schulungsinhalte:

  • Übersicht über den rechtlichen Rahmen des Gebiets „Trinkwasserhygiene“, das heißt
    • IfSG 
    • AVBWasserV 
    • TrinkwV 
    • UBA-Empfehlungen und -Bewertungsgrundlagen 
    • einschlägige allgemein anerkannte Regeln der Technik
    • weitere einschlägige Regelwerke und Vorgaben
       
  • Mikrobiologische und medizinische Grundlagen, das heißt
    • hygienerelevante Grundlagen
    • mikrobiologische Probenahme
    • Umgang mit positiven Ergebnissen 
       
  • Vertiefung zu einschlägigen Regeln der Technik, das heißt
    • Betreiber- und Nutzerpflichten
    • Nutzung und Betriebsweise 
    • Betriebsanleitung 
    • Instandhaltungsplan 
    • Hygieneplan 

Am 1. Januar 2018 ist die neue Richtlinie VDI/BTGA/ZVSHK 6023 Blatt 2 „Hygiene in Trinkwasser-Installationen – Gefährdungsanalyse“ als Weißdruck erschienen. Sie beschreibt als allgemein anerkannte Regel der Technik die Form und die Inhalte der Gefährdungsanalyse für Trinkwasser-Installationen. Außerdem bietet sie praxisrelevante Hilfe zur fachgerechten Durchführung und Dokumentation einer Gefährdungsanalyse.

Zeitgleich zur Veröffentlichung des Weißdrucks ist das Zertifizierungsprogramm für „VDI-BTGA-ZVSHK-zertifizierte Sachverständige Trinkwasserhygiene (TWH)“ gestartet.

Unter den folgende Link finden Sie eine aktuelle Liste der VDI-BTGA-ZVSHK-geprüften Sachverständigen TWH

Die Referentinnen/Referenten der Teilgebiete „Technik“ und „Hygiene“ müssen über einschlägige Kenntnisse auf dem von ihnen geschulten Teilgebiet verfügen. 

Voraussetzungen für eine Referententätigkeit nach VDI-MT 6023 Blatt 4 bei VDI-Partnerschulungen

Für Referent/Referentin Technik kann der Nachweis der nötigen Qualifikation durch mindestens einen der folgenden Nachweise erfolgen:

  • abgeschlossenes einschlägiges technisches oder naturwissenschaftliches Studium (z.B. TGA/ Versorgungstechnik, Umwelt- und Hygienetechnik, Energie- und Gebäudetechnik, Verfahrenstechnik, Maschinenbau, Chemie, Physik)
  • Meistertitel im Installateur- und Heizungsbauerhandwerk nach der Prüfungsverordnung für das Installateur- und Heizungsbauerhandwerk mit Bescheinigung zum Fach „Sicherheits- und Instandhaltungstechnik“ (mit > 50 Punkten) und/ oder TRWI-Sachkunde-Nachweis (80-h-Lehrgang)
  • Abschluss als staatlich geprüfter oder anerkannte Technikerin oder Techniker der Fachrichtung „Sanitärtechnik“ oder „Versorgungstechnik“

Für Referent/Referentin Hygiene kann der Nachweis der nötigen Qualifikation durch mindestens einen der folgenden Nachweise erfolgen:

  • abgeschlossenes Studium der Biologie oder Biochemie oder -physik, Medizin, Umwelt- oder Lebensmitteltechnik
  • alternativ Nachweis eines anderen Hochschulabschlusses mit vertiefenden Inhalten über Hygiene, Trinkwasserhygiene oder mikrobielle, organische und anorganische Inhaltsstoffe des Wassers, deren Änderungsprozesse und deren Beseitigung
  • ö.b.u.v. Sachverständige (HWK/IHK) für Trinkwasserhygiene -> Positivliste gültiger Sachverständigenbezeichnungen

Beide Teilgebiete

Zusätzlich zum Nachweis einer der genannten Qualifikationen sind vorzulegen:    

  • gültige VDI-Urkunde einer Schulung A nach dieser Richtlinie 
  • Nachweis einer mindestens fünfjährigen einschlägigen Berufserfahrung innerhalb der letzten sieben Jahre 
  • Nachweise über Weiterbildung im Bereich der Trinkwasser-Installation 

Form der Nachweise

Nachweise sind zu führen durch Vorlage von:

  • Abschlusszeugnissen abgeschlossener Studiengänge einschließlich Auflistung der Studienfächer oder Module, 
  • Technikerabschlüssen oder Meisterbriefen einschließlich Anlagen zu Zusatzqualifikationen,
  • Tätigkeitsnachweisen (Arbeitgeber- oder Eigenbescheinigungen).

Die obigen Nachweise können nur über einen aktuellen VDI-Schulungspartner eingereicht werden. 

VDI-Schulungspartnerschaft

Die VDI-Gesellschaft Bauen und Gebäudetechnik (VDI-GBG) bietet interessierten Schulungsträgern eine VDI-Schulungspartnerschaft zur Qualitätssicherung an. Diese Schulungspartnerschaft basiert auf einem Vertrag zwischen dem Schulungsträger und der VDI-Gesellschaft Bauen und Gebäudetechnik. Der Vertrag sieht u. a. vor, dass bei Partnerschulungen ausschließlich Referent(inn)en eingesetzt werden, die die Anforderungen nach VDI-MT 6023 Blatt 4  erfüllen. Das bedeutet konkret, dass die Referent(inn)en selbst an einer Schulung nach VDI 6023 teilgenommen haben. Eine Schulung wird in der Regel von zwei Referent(inn)en durchgeführt, jeweils für die Teilgebiete Technik und Hygiene.

Voraussetzungen zum Abschluss eines Schulungspartnervertrags mit der VDI-GBG

Während die Anerkennung der Referenten personenbezogen ist, basieren Partnerschulungen auf einem Schulungspartnervertrag zwischen dem Schulungsträger (der juristischen oder natürlichen Person, die verantwortlich die Schulungen veranstaltet) und der VDI-GBG. Eine Partnerschulung kann nur stattfinden, wenn der Schulungsträger einen beiderseits unterschriebenen Schulungspartnervertrag und Referent(inn)en mit jeweils einer gültigen Referentenbescheinigung (Technik und Hygiene) einsetzt. 

Ablauf bis zum Abschluss des Schulungspartnervertrags

Der Schulungspartner erhält einen personalisierten Vertragsentwurf von der VDI-GBG.
Der Schulungspartner schickt den einseitig unterschriebenen Vertrag an die Geschäftsstelle der VDI-GBG. Der Vertrag wird begleitet von:

  • der Benennung von mindestens zwei (jeweils einmal Hygiene, einmal Technik) Referent(inn)en mit gültiger Urkunde 
  • einem kompletten Satz der für die Schulung vorgesehenen Folien/Schulungsunterlagen (mit Ausnahme des Sonderdrucks der Richtlinie)
  • den Prüfungsfragebogen

Die Geschäftsstelle der VDI-GBG prüft diese Unterlagen; erfüllen die Unterlagen die Anforderungen, schickt die Geschäftsstelle den Vertrag – nunmehr beiderseits unterschrieben – zurück; der Schulungsträger kann nun die VDI-Partnerschulungen veranstalten.

Anmerkung: Die Prüfung der Unterlagen leistet die Hauptgeschäftsstelle der VDI-GBG ohne Kosten für die Schulungspartner. Unvollständige Unterlagen werden nicht in der Geschäftsstelle der VDI-GBG abgelegt oder zwischengespeichert, sondern zur Entlastung zurückgeschickt (bei Papier) oder gelöscht (bei elektronischer Einreichung). Bei Neueinreichung ist daher wieder ein vollständiger Satz Unterlagen erforderlich.

Kommentare zur VDI/BTGA/ZVSHK 6023 Blatt 2

Detaillierte Kommentare zur VDI/BTGA/ZVSHK 6023 Blatt 2 aus Sicht eines Praktikers finden Sie im Beuth-Kommentar zur Richtlinie.

Inhalt:

  • Hintergrundwissen und praktische Tipps
  • Verweise auf andere Verordnungen, Normen etc.
  • Umfangreiche Zusatzinformationen

Fragen und Antworten zur Richtlinienreihe VDI 6023

Sie haben Fragen zur Richtlinienreihe VDI 6023? Dann nutzen Sie die Möglichkeit, Ihre Frage über unsere Internetseite zu stellen.

Die Inhalte von VDI-Richtlinien entstehen in Übereinstimmung mit der VDI 1000 und bilden den Konsens der Verkehrskreise ab. Sie gelten als anerkannte Regeln der Technik. Die Inhalte dieser FAQ dagegen sind rein informativ und haben nicht den Status anerkannter Regeln der Technik. Sie stellen insbesondere auch keine Rechtsberatung dar, sondern sollen als beispielhafte Fallbesprechungen Hilfestellungen für Richtlinienanwender geben. Sie können nicht die eingehende Rechtsberatung durch eine hierzu berufene Person ersetzen und sind nicht als zusätzliche oder über die Richtlinieninhalte hinausgehende Festlegungen zu verstehen.

Antwort:

Werden Stoffe ins Trinkwasser eingebracht, muss das Minimierungsgebot gem. § 6 Abs. 3 TrinkwV beachtet werden: Konzentrationen von chemischen Stoffen, die das Trinkwasser verunreinigen oder seine Beschaffenheit nachteilig beeinflussen können, sollen so niedrig gehalten werden, wie dies nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik mit vertretbarem Aufwand unter Berücksichtigung von Einzelfällen möglich ist. Es ist also zunächst zu klären, ob der Einsatz überhaupt erforderlich ist.

In jedem Fall greift § 11 TrinkwV, dem zufolge bei der Verteilung des Trinkwassers nur Aufbereitungsstoffe verwendet werden dürfen, die in einer Liste des Bundesministeriums für Gesundheit enthalten sind. Die Liste wird vom Umweltbundesamt geführt und enthält Anforderungen an Reinheit, Verwendungszwecke, für die sie ausschließlich eingesetzt werden dürfen, zulässige Zugabe, zulässige Höchstkonzentrationen von im Trinkwasser verbleibenden Restmengen und Reaktionsprodukten und sonstigen Einsatzbedingungen. Die Abgabe von Trinkwasser entgegen § 11 TrinkwV kann eine Straftat nach § 75 IfSG darstellen.

Grundsätzlich ist Phosphat unter den o. g. Randbedingungen (Reinheit usw.) ein zugelassener Aufbereitungsstoff nach Teil I a der UBA-Liste zu § 11 TrinkwV, es kommt jedoch auf den Einsatzzweck an. Die richtige Dosierung ist zu beachten. In jedem Fall ist bei Einsatz eines solchen Aufbereitungsprodukts die Menge des zugesetzten Mittels wöchentlich zu kontrollieren und im Betriebsbuch zu dokumentieren.

Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage (üblicherweise der Vermieter) haben gem. § 21 TrinkwV den betroffenen Verbrauchern mindestens jährlich geeignetes und aktuelles Informationsmaterial über die Qualität des bereitgestellten Trinkwassers zu übermitteln. Zu den zu übermittelnden Informationen gehören auch Angaben über die Aufbereitungsstoffe, die bei der Aufbereitung und Verteilung des Trinkwassers verwendet werden. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer haben die ihnen zugegangenen Informationen unverzüglich allen betroffenen Verbrauchern schriftlich oder durch Aushang bekannt zu machen. Diese Informationspflicht besteht nicht erst auf Nachfrage, sondern ist eine Bringschuld des Vermieters. Wer entgegen § 21 die Verbraucher nicht, nicht richtig oder nicht vollständig informiert begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 25 TrinkwV.

Zu den Temperaturen: Die Anlage darf nicht in einem Raum installiert sein, in dem die Temperatur 25 °C überschreitet. Auch sollte das Verbrauchsmaterial nicht dort gelagert sein.

Hygienemängel bei den Filtern deuten zumindest auf eine mangelhafte Instandhaltung hin und sollten überprüft werden.

Antwort:

Wiewohl die Urkunde nicht befristet ist, sollte man seine Kenntnisse regelmäßig auffrischen. Einem potenziellen Auftraggeber schuldet die Fachfrau/der Fachmann nämlich Wissen auf aktuellem Stand. Die Fünf-Jahresfrist begründet sich damit, dass alle allgemein anerkannten Regeln der Technik spätestens nach fünf Jahren zu überprüfen sind und oft auch überarbeitet werden. Da für eine Trinkwasser-Installation die Einhaltung aller allgemein anerkannten Regeln der Technik nach TrinkwV Pflicht ist und es in dem Bereich eine ganze Palette solcher Regeln zu beachten gibt, veraltet das erworbene Wissen in diesem Zeitraum schon zu nennenswerten Teilen. Das ist ganz einfache Statistik: Bei fünf zu beachtenden Regeln, die je nach fünf Jahren überarbeitet werden, änderst sich im Mittel eine pro Jahr. Und für eine Trinkwasser-Installation sind mehr als fünf zu beachten...

Denken Sie konkret auch daran, dass sich zum 9.1.2018 auch die TrinkwV selbst geändert hat.

Antwort:

Wie in der Richtlinie steht, müssen die Dichtheits- und Belastungsprüfungen mit trockener, ölfreier Druckluft oder inerten Gasen durchgeführt werden. D. h. Sie müssen auch im Krankenhaus nicht zwingend mit Inertgas prüfen, sondern können auch trockene, ölfreie Druckluft benutzen. Anders wäre das nur, wenn der Auftraggeber bestimmte Vorgaben macht.

Antwort:

Arbeiten wir das mal von vorne her ab:
1) Der Vermieter kann all das verlangen, was ihm gesetzlich oder vertraglich zusteht. Zu den Grundpflichten, die ein Mieter übernimmt, zählt nach BGB auch der pflegliche Umgang mit der Mietsache, zu der hier die Trinkwasser-Installation (TWI) gehört. Wenn Sie sagen würden „Ich kann die Miete nicht zahlen.“, wäre die Konsequenz, dass Sie dann eben die Wohnung nicht nutzen können. Nun ist es aber so, dass der Mieter i.d.R. nicht die nötige Detailkenntnis von der überlassenen TWI hat (Dem könnte man mit einer dokumentierten Einweisung abhelfen.) und die konkreten Pflichten auch i.d.R. nicht mietvertraglich übertragen bekommen hat (Dem könnte man durch Ergänzungen des Mietvertrags abhelfen.). Insofern ist die juristische Situation hier nicht ganz klar. An dieser Stelle können wir als VDI Sie nicht beraten.
2) Die technische Frage: VDI/DVGW 6023 als die allgemein anerkannte Regel zur Trinkwasserhygiene gibt NICHT vor, dass alle 72 Stunden eine Wasserentnahme stattfinden muss, sondern, dass alles Wasser, das sich in der TWI befindet, binnen 72 Stunden ausgetauscht werden muss. Das ist eine deutlich strengere Vorgabe; es bedeutet, auf handlungsrelevantes Niveau konkretisiert, dass Sie spätestens alle 72 Stunden bis zur Temperaturkonstanz – idealerweise, bis einigermaßen kaltes Wasser kommt – ablaufen lassen müssen. Alles, was zu einer längeren Stagnation führt, ist eine Betriebsunterbrechung. Dann ist, wie von Ihnen beschrieben die Absperreinrichtung zu schließen. Die Maßnahmen bei Wiederaufnahme des Betriebs richten sich dann danach, für wie lange der Betrieb unterbrochen wurde:
- bis zu sieben Tage: Wasser an allen Entnahmestellen für mindestens 5 min ablaufen lassen, insbesondere darauf achten, dass mehrere Entnahmestellen gleichzeitig voll geöffnet sind. (Das ist wichtig, damit in den Zuleitungen auch die nötigen Strömungsgeschwindigkeiten erreicht werden.)
- über sieben Tage, aber max. vier Wochen: vollständiger Wasseraustausch an allen Entnahmestellen durch Spülung mit Wasser nach DVGW W 557 (A).
- mehr als vier Wochen, aber max. sechs Monate: nach DVGW W 557 (A) spülen; mikrobiologische Kontrolluntersuchungen gemäß TrinkwV (Trinkwasser, warm und kalt) und auf Legionellen (Trinkwasser, warm und kalt)
Damit dürften Sie weitgehend auf der sicheren Seite liegen.

Antwort:

Biofilm bildet sich, wenn Wasser stagniert. Und wenn er dann da ist... Dass unbeheizte Wohnungen (zumindest im Winter) vielleicht unter 20 - 25 °C liegen, bedeutet nicht, dass sich keine Keime vermehren können. Vielmehr fühlen sich speziell Legionellen zwischen 25 und 45 °C besonders wohl und vermehren sich extrem; darunter findet auch eine Vermehrung statt, nur langsamer. Und andere Keime als Legionellen, beispielsweise auch die Bilder und Erstbesiedler von Biofilm, können sich ebenfalls vermehren. Wir haben all dies intensiv diskutiert und sind auf der Basis zu der Festlegung gekommen, dass ab Befüllung bestimmungsgemäß betrieben werden muss. So steht es in der einschlägigen allgemein anerkannten Regel der Technik (VDI/DVGW 6023) und das ist über die Trinkwasserverordnung die klare Ansage, wie es zu handhaben ist.

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Manuela Schuhmann
Ihre Ansprechpartnerin zu Richtlinien-Schulungen

Manuela Schuhmann

Dipl.-Phys. Thomas Wollstein
Ihr Ansprechpartner zur VDI 6023

Dipl.-Phys. Thomas Wollstein

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