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VDI 6023 Hygiene in Trinkwasser-Installationen

Anforderungen an Planung, Ausführung, Betrieb und Instandhaltung

Die Richtlinie gilt für alle Trinkwasser-Installationen auf Grundstücken und in Gebäuden; sie soll sinngemäß für alle anderen Trinkwasser-Installationen angewendet werden, insbesondere auch mobile Anlagen, z.B. auf Wasserfahrzeugen. Sie gibt Hinweise für die Planung, Errichtung, Inbetriebnahme, Nutzung, Betriebsweise und Instandhaltung aller Trinkwasser-Installationen. 

Die Bedeutung der Trinkwasser-Installation für gesundes Wohnen und Arbeiten verlangt eine Verständigung unter allen für Planung, Erstellung, Betrieb und Instandhaltung verantwortlichen Partnern. Die Gesamtverantwortung liegt beim Unternehmer im Sinne der Trinkwasserverordnung (Betreiber oder Inhaber). Hygiene im Sinne dieser Richtlinie ist die Gesamtheit aller Bestrebungen und Maßnahmen zur Verhütung von mittelbaren oder unmittelbaren gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Störungen des Wohlbefindens (Unbehagen) beim einzelnen Nutzer.

Ziel der Richtlinienreihe ist es, die einwandfreie Trinkwasserqualität in der Trinkwasser-Installation zu bewahren.

Richtlinie VDI 6023 Blatt 2 „Hygiene in Trinkwasser-Installationen; Gefährdungsanalyse“

Das aus einer Trinkwasser-Installation abgegebene Wasser muss stets allen Anforderungen der TrinkwV entsprechen. Jeder Betreiber ist daher verpflichtet, die aus dem Betrieb der Trinkwasser-Installation denkbaren Gefahren zu analysieren (Gefährdungsanalyse) und geeignete Vorkehrungen zu deren Vermeidung zu treffen (Instandhaltungsplan). Im Sinne dieser Richtlinie wird die Gefährdungsanalyse umfassend sowohl im Hinblick auf den technischen als auch auf den hygienegerechten Funktionserhalt verstanden. Das Ergebnis ist ein Instandhaltungsplan, in dem alle zur Gefährdungsvermeidung erforderlichen Maßnahmen dargestellt sind. 

Die Erarbeitung einer Gefährdungsanalyse erfordert eine umfassende Fachkunde.
Die Richtlinie hat zum Ziel, eine praxisnahe Grundlage zur Erstellung von vereinheitlichten und zielführenden Gefährdungsanalysen zu schaffen.

Unter folgenden Link finden Sie eine aktuelle Liste der VDI-BTGA-ZVSHK-geprüften Sachverständigen TWH.

Richtlinie VDI-MT 6023 Blatt 4 „Hygiene in Trinkwasser-Installationen; Qualifizierung für Trinkwasserhygiene“

In dieser Richtlinie werden die erforderlichen Schulungsinhalte für eine empfohlene Zusatzqualifikation der Personen beschrieben, die Trinkwasser-Installationen

  • planen,
  • erstellen,
  • betreiben,
  • instand halten und
  • überwachen.

Zusätzlich zu den bisher bestehenden Schulungskategorien A und B, die vorwiegend planend und errichtend tätige Personen ansprechen sollen, und der Einweisung C, die auf die Person ausgerichtet ist, die die Trinkwasser-Installation nutzt, wird eine weitere neue Schulungskategorie FM (Facility-Management) definiert.

Wichtiger Hinweis an Schulungsteilnehmende

Durch VDI-Schulungspartnerschaften und den damit einhergehenden Qualitätsmaßnahmen sorgt der VDI dafür, dass Schulungsteilnehmende die Schulungsinhalte nach Vorgaben der Richtlinie VDI-MT 6023 Blatt 4 vermittelt bekommen.

Am Markt gibt es Anbieter für Trinkwasserhygiene-Schulungen , die „Schulungen nach VDI 6023“ anbieten, ohne Schulungspartner des VDI zu sein. Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass diese keiner Qualitätskontrolle des VDI unterliegen und nicht die Vorgaben der VDI-MT 6023 Blatt 4 erfüllen. Teilnehmer erhalten dieser Schulungen erhalten keine VDI-Urkunde.

Unsere offiziellen Schulungspartner finden Sie weiter unten auf dieser Seite.

Schulungen nach VDI 6023 "Hygiene in Trinkwasser-Installationen"

Die Trinkwasserverordnung fordert, dass bei der Wassergewinnung, Wasseraufbereitung und –verteilung mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden. Dazu gehört insbesondere VDI 6023 Blatt 1 „Hygiene in Trinkwasser-Installationen; Anforderungen an Planung, Ausführung, Betrieb und Instandhaltung.

Eine Qualifizierung nach VDI 6023 ist freiwillig, leistet jedoch einen entscheidenden Beitrag zur Rechtssicherheit und zur Qualitätssicherung. Durch VDI-Schulungspartner qualifiziertes Personal hebt sich fachlich vom Wettbewerb ab. Wenn die Lehrinhalte gemäß der Richtlinie vermittelt wurden, besteht bei einem Rechtsstreit die Sicherheit, qualifiziertes Personal ausgewählt zu haben, da der Lehrplan durch den Prozess der Konsensfindung nach VDI 1000 abgesichert ist und daher als Bestandteil einer allgemein anerkannten Regel der Technik zu sehen ist.

Wählen Sie die Kategorie A:

Wenn Sie eine Ausbildung als Ingenieurinnen und Ingenieure, Meisterinnen und Meister, staatlich geprüfte Technikerinnen und Techniker abgeschlossen haben, sowie Personen, die eine mindestens fünfjährige einschlägige verantwortliche Berufserfahrung in den unten genannten Tätigkeitsfeldern nachweisen können.

Die Inhalte einer Schulung A sind erforderlich für

verantwortlich

  • planende,
  • ausführende,
  • bauüberwachende und
  • prüfende

Tätigkeiten im Bereich der Trinkwasser-Installation.

Schulungsteilnehmer müssen ihre berufliche Qualifikation aus dem Bereich der Sanitärtechnik dem Schulungsveranstalter vor Beginn der Schulung nachweisen.

Positivliste Berufsbezeichnungen Kategorie A und B

Schulungsinhalte Kategorie A:

  • Übersicht über den rechtlichen Rahmen des Gebiets „Trinkwasserhygiene“, das heißt
    • EG-Trinkwasser-Richtlinie (98/83/EG)
    • IfSG
    • AVBWasserV
    • TrinkwV
    • UBA-Empfehlungen und -Bewertungsgrundlagen
    • einschlägige allgemein anerkannte Regeln der Technik
    • weitere einschlägige Regelwerke und Vorgaben
  • Medizinische, insbesondere mikrobiologische Grundlagen, das heißt
    • hygienerelevante Grundlagen
    • mikrobiologische Bestimmungen
    • mikrobiologische Probenahme
  • Erläuterungen zur Probenahme (Mikrobiologie und Chemie), das heißt
    • Festlegung geeigneter Probenahmestellen (Probenahmestrategien)
    • Anforderungen an Probenehmende
    • Auswertung/Bewertung Analysebefund
    • gestaffelte Stagnationsbeprobung
    • Anmerkung: Die Schulung nach dieser Richtlinie ersetzt keine Probenehmerausbildung.
  • Vertiefung zu einschlägigen Regeln der Technik, das heißt
    • Aufbau und Struktur der Normung im Bereich „Trinkwasser“
    • Richtlinienreihe VDI 6023
    • Werkstoffauswahl und deren chemische Effekte
    • Erläuterungen zur Gefährdungsanalyse
    • Sanierung

Die Schulung der der Kategorie A schließt die Schulung der Kategorie B ein.

Wählen Sie die Kategorie B:

Inhalte einer Schulung B sind erforderlich für

  • ausführende und
  • überwachende

Tätigkeiten.

Sie richten sich insbesondere an Gesellen und Auszubildende ab dem dritten Lehrjahr in einschlägigen Berufen sowie Montagehelfer, Hygienekontrolleure und Gesundheitsassistenten.

Schulungsinhalte:

  • Übersicht über den rechtlichen Rahmen des Gebiets „Trinkwasserhygiene“, das heißt 
    • IfSG
    • AVBWasserV 
    • TrinkwV 
    • UBA-Empfehlungen und -Bewertungsgrundlagen 
    • einschlägige allgemein anerkannte Regeln der Technik
       
  • Medizinische, insbesondere mikrobiologische Grundlagen, das heißt
    • hygienerelevante Grundlagen
    • mikrobiologische Probenahme 
       
  • Erläuterungen zur Probenahme (Mikrobiologie und Chemie), das heißt 
    • Festlegung geeigneter Probenahmestellen (Probenahmestrategien) 
    • Auswertung/Bewertung Analysebefund 
    • gestaffelte Stagnationsbeprobung 
       
  • Vertiefung zu einschlägigen Regeln der Technik, das heißt
    • Aufbau und Struktur der Normung im Bereich „Trinkwasser“ 
    • Richtlinienreihe VDI 6023
    • Werkstoffauswahl und deren chemische Effekte
    • Sanierung 

Wählen Sie die Kategorie FM:

Inhalte einer Schulung FM sind erforderlich für betreibende Tätigkeiten nach VDI 3810 Blatt 2* VDI 6023 Blatt 3. Sie richten sich insbesondere an FM-Unternehmen, Immobilienverwaltungen, Personen, die mit dem technischen Betreiben betraut sind, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Probenehmende und Laborpersonal sowie alle Personen, die nicht über die Voraussetzungen zur Erteilung einer VDI-Urkunde in der Schulung A und Schulung B verfügen. 

Schulungsinhalte:

  • Übersicht über den rechtlichen Rahmen des Gebiets „Trinkwasserhygiene“, das heißt
    • IfSG 
    • AVBWasserV 
    • TrinkwV 
    • UBA-Empfehlungen und -Bewertungsgrundlagen 
    • einschlägige allgemein anerkannte Regeln der Technik
    • weitere einschlägige Regelwerke und Vorgaben
       
  • Mikrobiologische und medizinische Grundlagen, das heißt
    • hygienerelevante Grundlagen
    • mikrobiologische Probenahme
    • Umgang mit positiven Ergebnissen 
       
  • Vertiefung zu einschlägigen Regeln der Technik, das heißt
    • Betreiber- und Nutzerpflichten
    • Nutzung und Betriebsweise 
    • Betriebsanleitung 
    • Instandhaltungsplan 
    • Hygieneplan 

Am 1. Januar 2018 ist die neue Richtlinie VDI/BTGA/ZVSHK 6023 Blatt 2 „Hygiene in Trinkwasser-Installationen – Gefährdungsanalyse“ als Weißdruck erschienen. Sie beschreibt als allgemein anerkannte Regel der Technik die Form und die Inhalte der Gefährdungsanalyse für Trinkwasser-Installationen. Außerdem bietet sie praxisrelevante Hilfe zur fachgerechten Durchführung und Dokumentation einer Gefährdungsanalyse.

Zeitgleich zur Veröffentlichung des Weißdrucks ist das Zertifizierungsprogramm für „VDI-BTGA-ZVSHK-zertifizierte Sachverständige Trinkwasserhygiene (TWH)“ gestartet.

Unter den folgende Link finden Sie eine aktuelle Liste der VDI-BTGA-ZVSHK-geprüften Sachverständigen TWH

Die Referentinnen/Referenten der Teilgebiete „Technik“ und „Hygiene“ müssen über einschlägige Kenntnisse auf dem von ihnen geschulten Teilgebiet verfügen. 

Voraussetzungen für eine Referententätigkeit nach VDI-MT 6023 Blatt 4 bei VDI-Partnerschulungen

Für Referent/Referentin Technik kann der Nachweis der nötigen Qualifikation durch mindestens einen der folgenden Nachweise erfolgen:

  • abgeschlossenes einschlägiges technisches oder naturwissenschaftliches Studium (z.B. TGA/ Versorgungstechnik, Umwelt- und Hygienetechnik, Energie- und Gebäudetechnik, Verfahrenstechnik, Maschinenbau, Chemie, Physik)
  • Meistertitel im Installateur- und Heizungsbauerhandwerk nach der Prüfungsverordnung für das Installateur- und Heizungsbauerhandwerk mit Bescheinigung zum Fach „Sicherheits- und Instandhaltungstechnik“ (mit > 50 Punkten) und/ oder TRWI-Sachkunde-Nachweis (80-h-Lehrgang)
  • Abschluss als staatlich geprüfter oder anerkannte Technikerin oder Techniker der Fachrichtung „Sanitärtechnik“ oder „Versorgungstechnik“

Für Referent/Referentin Hygiene kann der Nachweis der nötigen Qualifikation durch mindestens einen der folgenden Nachweise erfolgen:

  • abgeschlossenes Studium der Biologie oder Biochemie oder -physik, Medizin, Umwelt- oder Lebensmitteltechnik
  • alternativ Nachweis eines anderen Hochschulabschlusses mit vertiefenden Inhalten über Hygiene, Trinkwasserhygiene oder mikrobielle, organische und anorganische Inhaltsstoffe des Wassers, deren Änderungsprozesse und deren Beseitigung
  • ö.b.u.v. Sachverständige (HWK/IHK) für Trinkwasserhygiene -> Positivliste gültiger Sachverständigenbezeichnungen

Beide Teilgebiete

Zusätzlich zum Nachweis einer der genannten Qualifikationen sind vorzulegen:    

  • gültige VDI-Urkunde einer Schulung A nach dieser Richtlinie 
  • Nachweis einer mindestens fünfjährigen einschlägigen Berufserfahrung innerhalb der letzten sieben Jahre 
  • Nachweise über Weiterbildung im Bereich der Trinkwasser-Installation 

Form der Nachweise

Nachweise sind zu führen durch Vorlage von:

  • Abschlusszeugnissen abgeschlossener Studiengänge einschließlich Auflistung der Studienfächer oder Module, 
  • Technikerabschlüssen oder Meisterbriefen einschließlich Anlagen zu Zusatzqualifikationen,
  • Tätigkeitsnachweisen (Arbeitgeber- oder Eigenbescheinigungen).

Die obigen Nachweise können nur über einen aktuellen VDI-Schulungspartner eingereicht werden. 

VDI-Schulungspartnerschaft

Die VDI-Gesellschaft Bauen und Gebäudetechnik (VDI-GBG) bietet interessierten Schulungsträgern eine VDI-Schulungspartnerschaft zur Qualitätssicherung an. Diese Schulungspartnerschaft basiert auf einem Vertrag zwischen dem Schulungsträger und der VDI-Gesellschaft Bauen und Gebäudetechnik. Der Vertrag sieht u. a. vor, dass bei Partnerschulungen ausschließlich Referent(inn)en eingesetzt werden, die die Anforderungen nach VDI-MT 6023 Blatt 4  erfüllen. Das bedeutet konkret, dass die Referent(inn)en selbst an einer Schulung nach VDI 6023 teilgenommen haben. Eine Schulung wird in der Regel von zwei Referent(inn)en durchgeführt, jeweils für die Teilgebiete Technik und Hygiene.

Voraussetzungen zum Abschluss eines Schulungspartnervertrags mit der VDI-GBG

Während die Anerkennung der Referenten personenbezogen ist, basieren Partnerschulungen auf einem Schulungspartnervertrag zwischen dem Schulungsträger (der juristischen oder natürlichen Person, die verantwortlich die Schulungen veranstaltet) und der VDI-GBG. Eine Partnerschulung kann nur stattfinden, wenn der Schulungsträger einen beiderseits unterschriebenen Schulungspartnervertrag und Referent(inn)en mit jeweils einer gültigen Referentenbescheinigung (Technik und Hygiene) einsetzt. 

Ablauf bis zum Abschluss des Schulungspartnervertrags

Der Schulungspartner erhält einen personalisierten Vertragsentwurf von der VDI-GBG.
Der Schulungspartner schickt den einseitig unterschriebenen Vertrag an die Geschäftsstelle der VDI-GBG. Der Vertrag wird begleitet von:

  • der Benennung von mindestens zwei (jeweils einmal Hygiene, einmal Technik) Referent(inn)en mit gültiger Urkunde 
  • einem kompletten Satz der für die Schulung vorgesehenen Folien/Schulungsunterlagen (mit Ausnahme des Sonderdrucks der Richtlinie)
  • den Prüfungsfragebogen

Die Geschäftsstelle der VDI-GBG prüft diese Unterlagen; erfüllen die Unterlagen die Anforderungen, schickt die Geschäftsstelle den Vertrag – nunmehr beiderseits unterschrieben – zurück; der Schulungsträger kann nun die VDI-Partnerschulungen veranstalten.

Anmerkung: Die Prüfung der Unterlagen leistet die Hauptgeschäftsstelle der VDI-GBG ohne Kosten für die Schulungspartner. Unvollständige Unterlagen werden nicht in der Geschäftsstelle der VDI-GBG abgelegt oder zwischengespeichert, sondern zur Entlastung zurückgeschickt (bei Papier) oder gelöscht (bei elektronischer Einreichung). Bei Neueinreichung ist daher wieder ein vollständiger Satz Unterlagen erforderlich.

Kommentare zur VDI/BTGA/ZVSHK 6023 Blatt 2

Detaillierte Kommentare zur VDI/BTGA/ZVSHK 6023 Blatt 2 aus Sicht eines Praktikers finden Sie im Beuth-Kommentar zur Richtlinie.

Inhalt:

  • Hintergrundwissen und praktische Tipps
  • Verweise auf andere Verordnungen, Normen etc.
  • Umfangreiche Zusatzinformationen

Fragen und Antworten zur Richtlinienreihe VDI 6023

Sie haben Fragen zur Richtlinienreihe VDI 6023? Dann nutzen Sie die Möglichkeit, Ihre Frage über unsere Internetseite zu stellen.

Die Inhalte von VDI-Richtlinien entstehen in Übereinstimmung mit der VDI 1000 und bilden den Konsens der Verkehrskreise ab. Sie gelten als anerkannte Regeln der Technik. Die Inhalte dieser FAQ dagegen sind rein informativ und haben nicht den Status anerkannter Regeln der Technik. Sie stellen insbesondere auch keine Rechtsberatung dar, sondern sollen als beispielhafte Fallbesprechungen Hilfestellungen für Richtlinienanwender geben. Sie können nicht die eingehende Rechtsberatung durch eine hierzu berufene Person ersetzen und sind nicht als zusätzliche oder über die Richtlinieninhalte hinausgehende Festlegungen zu verstehen.

Antwort:

Für die Gefährdungsanalyse fehlt den Probenehmern der nötige Berufsabschluss (mind. Techniker/Meister). Dieser ist aus Sicht der VDI-Fachleute im Zertifizierungsprogramm auf http://www.dincertco.de/media/dincertco/dokumente_1/zertifizierungsprogramme/Sachverstaendige_TWH.pdf nachzulesen. Selbst die – aus unserer Sicht an der Stelle zu lockere – UBA-Empfehlung zur Gefährdungsanalyse lässt eine GefA durch Kat.-A-Geschulte nur zu, wenn diese einen höheren Berufsabschluss haben. Die Teilnehmer können eine Urkunde Kat. B erhalten, aber das tut immer noch nichts daran, dass Sie nicht für die GefA qualifiziert sind. Ich verweise hier auf die VDI/BTGA/ZVSHK 6023 Blatt 2 und das Expertenforum am 9.1.2018, www.vdi.de/trinkwasser.

Antwort:

Ich stelle mal eine Gegenfrage: Welche Mängel?

Die TrinkwV fordert dem Gefährdungsanalysten ab, "die" Abweichungen von den aaRdT zu erfassen. Das bedeutet: ALLE. Das bedeutet auch, dass Sie natürlich im Rahmen der Ortsbesichtigung die gesamte Trinkwasser-Installation in Augenschein nehmen müssen. Schon im Entwurf der VDI/BTGA/ZVSHK 6023 Blatt 2 steht, dass Zugang zu allen Anlagenteilen geschaffen werden muss, ggf. auch durch Öffnung von Wänden. Der Punkt hat einige Einsprüche hervorgerufen, aber denken Sie mal nach: Wenn die Möglichkeit besteht, dass sich unter Putz noch unbekannte Teile der Installation befinden - beispielsweise, weil von einem T-Stück ein Abzweig vorhanden ist, der nirgends ankommt, oder weil bekannt ist, dass in einem Raum mal ein Handwaschbecken war, das nun fort ist - dann müssen Sie sich als Gutachter Klarheit darüber verschaffen, ob hier unzulässige Totleitungen liegen. Sie dürfen natürlich nicht ohne Zustimmung des Eigentümers Wände beschädigen, aber wenn er diese Zustimmung verweigert, müssen Sie in Ihrem Gutachten vermerken, dass Sie bestimmte Punkte nicht prüfen konnten. Da er aber verpflichtet ist, eine vollständige GefA zu erstellen, kann er Ihnen die Zustimmung kaum verweigern, wenn sich die Frage nicht anders klären lässt. Sie müssen auch nicht jede Wand öffnen, um hineinzuschauen, aber die TrinkwV funktioniert nach dem Besorgnisgrundsatz, d. h. ausschließend: Wenn aufgrund bestimmter Informationen ein Risiko nicht ausgeschlossen werden kann, ist alles zur Klärung nötige zu unternehmen.

Antwort:

1) Wir unterscheiden strikt zwischen einer VDI-Urkunde und einer Teilnahmebescheinigung. Die Erteilung einer VDI-Urkunde ist an die Erfüllung bestimmter Eingangsvoraussetzungen (einschlägige, abgeschlossene Berufsausbildung) durch den Schulungsteilnehmer gebunden. Werden diese nicht nachgewiesen, wird nur eine Teilnahmebescheinigung ausgestellt. Der Sinn dahinter: Ein Fachfremder, also beispielsweise ein Elektriker, wird nicht durch zwei Tage Schulung zum Fachmann für Trinkwasserhygiene, weil er gar nicht die Vorbildung hat, um die Inhalte der Schulung hinreichend zu verstehen.
2) Die UBA-Empfehlung zur Gefährdungsanalyse bei Legionellenbefall (nach TrinkwV2001, §16(7)) stellt fest, dass man i. Allg. von hinreichender Qualifikation für die Durchführung einer Gefährdungsanalyse (GefA) ausgehen kann, wenn der Ausführende eine einschlägige Ausbildung (z. B. Ing. Versorgungstechnik oder gleichwertig) UND ein VDI(!)-Zertifikat der Kategorie A hat.
3) VDI-Zertifikate bzw. -Urkunden tragen neben dem blauen VDI-Logo die Unterschriften des Geschäftsführers der VDI-Gesellschaft Bauen und Gebäudetechnik und des verantwortlichen Menschen beim Schulungsträger. Sie dürfen nur von VDI-GBG-Schulungspartnern ausgestellt werden, die sich vertraglich zu einem durch die VDI-GBG überwachten Qualitätsmanagement verpflichtet haben. Darin enthalten ist, dass die Schulungspartner die Erfüllung der Eingangsvoraussetzungen prüfen. Die Liste unserer Schulungspartner ist öffentlich einsehbar. Was Sie haben, ist a) kein Zertifikat, sondern „nur“ eine Teilnahmebescheinigung und b) nicht von einem unserer Schulungspartner. Daher haben wir natürlich nicht die geringste Ahnung, wie gut oder schlecht die von Ihnen besuchte Schulung war, ob Sie die Eingangsvoraussetzungen erfüllen usw.
4) Letztendlich geht es aber auch nicht darum, was der VDI für eine GefA anerkennt. Wie beim Energieausweis für Gebäude gibt es bislang keine klare Aussage des Gesetzgebers, dass ein Mensch diese oder jene Qualifikation haben müsse, um eine GefA auszuführen. Vielmehr werden immer Vermutungswirkungen genannt, wie in der o. g. UBA-Empfehlung. Das hat auch seinen Sinn: Die nötige Qualifikation kann man sicher auf verschiedenen Wegen erwerben; da wäre es falsch, einen bestimmten Abschluss zu fordern. Die Erfahrung zeigt aber lt. unseren Experten, dass rund 3/4 aller GefAs am Markt unsachgemäß sind. Aus diesem Grund haben wir mit der Richtlinie VDI/BTGA/ZVSHK 6023 Blatt 2 ein Regelwerk zur GefA geschaffen, das Form und Inhalte der GefA standardisiert. Zu der Richtlinie haben wir ein Zertifizierungsmodell für einen VDI/BTGA/ZVSHK-anerkannten Sachverständigen Trinkwasserhygiene (Ja, ich weiß, ist ein Zungenbrecher.) geschaffen. Wir gehen davon aus, dass die Menschen, die sich der entsprechenden Prüfung unterwerfen und sie bestehen, gute GefAs fertigen können. Die Prüfung führt nicht der VDI durch, sondern ein unabhängiger, akkreditierter Zertifizierungsdienstleister. Das Zertifizierungsprogramm und weiteres dazu finden Sie unter www.dincertco.de/6023. Der Begriff "Zertifikat" ist leider nicht geschützt. Es gibt daher auch andere Zertifikate am Markt, die Ihnen eine Sachkunde für die Gefährdungsanalyse attestieren. Ich möchte mich zu deren Qualität nur soweit äußern, als ich Ihnen rate, bei Interesse an einer solchen Zertifizierung die zugrundeliegenden Regularien genau zu lesen und mit unserem zu vergleichen. Sie werden die Unterschiede schnell erkennen; der nicht unerheblichste ist, dass dort zumeist Schulung und Zertifizierung durch dieselbe Organisation erfolgen, also nicht unabhängig von Vertriebsinteressen.
5) Vorsicht mit GefA-Aufträgen: Diese mögen auf den ersten Blick lukrativ erscheinen. Die oder der Sachverständige muss aber, wie die Richtlinie feststellt, überdurchschnittliches Fachwissen nachweisen können, denn sie/er soll die Arbeit anderer Fachleute begutachten. Wer sich selbst dieses überdurchschnittliche Fachwissen attestiert, muss auch bereit sein, die zivil- und mitunter strafrechtlichen Haftungsrisiken zu übernehmen, die daraus erwachsen. Manche Berufshaftpflicht schließt mittlerweile (nicht ohne Grund) die Deckung der zivilrechtlichen Risiken aus. Ein Beispiel: Unlängst musste wegen einer fehlerhaften GefA ein größeres Vier-Sterne-Hotel für zwei Wochen geschlossen werden; der Hotelier hat erheblichen Schaden, auf dem er nicht sitzen bleiben möchte.

Die VDI-Experten im Ausschuss VDI/BTGA/ZVSHK 6023 Blatt 2 waren jedenfalls der Meinung, dass ein geeigneter Berufsabschluss und ein Lehrgang 6023/Kat. A allein nicht ausreichen, um jemanden als Gefährdungsanalysten zu qualifizieren. Der Lehrgang VDI/DVGW 6023, Kat. A, mag Ihnen umfangreich erscheinen, wie Sie schreiben, er ist jedoch eigentlich bestenfalls ein Teil der Grundausbildung, wenn es um die GefA geht.

6) Wenn Sie mehr über das Thema wissen möchten, empfehle ich Ihnen unser Expertenforum dazu am 9.1.2017 hier in Düsseldorf, siehe www.vdi.de/trinkwasser. Dort können Sie direkt Fragen an die Ausschussmitglieder richten.

Antwort:

Wie so oft, haben vermutlich beide Recht, weil sie über verschiedene Dinge reden.
Gehen wir mal schrittweise vor: 1) Die thermische Desinfektion selbst: Eine thermische Desinfektion erfordert, dass der Speicher auf > 70 °C aufgeheizt wird. Die Zirkulationspumpe wird auf Dauerbetrieb gestellt, bis die min. 70 °C durch die Zirkulation am Rücklauf wieder ankommen. Dann hat man erst einmal alle Rohre schön heiß. Anschließend werden durch Techniker alle Entnahmestellen einzeln nach Strangschema von vorn nach hinten und von unten nach oben für min. 3 Minuten mit min. 70 °C gespült. Das Spülen jeder einzelnen Entnahmestelle ist zu dokumentieren (Muster siehe DVGW W 557 Anhang D). Sollte die Temperatur während der Maßnahme unter 70 °C absinken (z. B. weil der Trinkwassererwärmer nicht genug Leistung nachliefern kann, um das nachlaufende Wasser wieder auf 70 °C aufzuheizen), ist die Maßnahme zu unterbrechen, der Speicher und das umlaufende System sind wieder aufzuheizen. Dann muss die Spülung an der Armatur wieder aufgenommen werden, an der die Maßnahme abgebrochen wurde. Das macht in größeren Objekten sicherlich nicht ein einzelner Techniker. Wenn bei Ihnen irgendetwas anderes gemacht wird, ist das keine regelgerechte thermische Desinfektion.
2) Die Beprobung: Ja, bei jeder einzelnen Probe wird die Entnahmestelle (bei Ihnen im Bad oder der Küche ein Wasserhahn, an anderen Stellen speziell dafür eingebaute Probenahmeventile) desinfiziert. Da, wo das geht (typischerweise bei den Probenahmeventilen), hält man eine Lötlampe an die Entnahmestelle, um die so heiß zu machen, dass alle Keime, die außen am Hahn hängen, tot sind. An Stellen, wo das nicht geht (weil ein typischer Badezimmerwasserhahn oder eine Salatbrause Kunststoffteile enthalten und hinterher zerstört wären), wird chemisch, beispielsweise mit Isopropanol desinfiziert. Wenn Sie eine Probe nach Trinkwasserverordnung nehmen, wollen Sie nicht wissen, was außen an den Wasserhähnen hängt, sondern Sie wollen das Trinkwasser selbst analysieren.
3) Der Abstand zwischen Desinfektion und Nachbeprobung: Wenn die Installation kontaminiert ist und thermisch desinfiziert wird, dann sind die Heißwasserleitungen danach erst einmal von lebenden Bakterien frei, aber die Reste des Biofilms sind noch drin. Wenn Sie dann sofort eine Probe ziehen, dann MUSS die immer negativ sein. Ziel ist aber nicht, eine auf jeden Fall von lebenden Bakterien freie Probe zu ziehen, sondern den ordnungsgemäßen Zustand der Installation im Dauerbetrieb nachzuweisen. Die Reste des Biofilms, die nach der Desinfektion noch in den Leitungen sein können, sind nicht gesundheitsschädlich, aber das Trinkwasser, das der Versorger (Wasserwerk) Ihnen ins Haus liefert, ist auch nicht völlig keimfrei. Wenn die „nachgelieferten“ Bakterien in den Leitungen Reste der vorherigen Bewohner finden, dann ist das für sie – Futter! Sie machen eine Party und vermehren sich ganz großartig. Dann war evtl. die ganze Nummer mit der Desinfektion nutzlos und Sie haben nach kurzer Zeit wieder eine verkeimte Installation. Der Spülplan dient dazu, genau diese Nahrung aus den Leitungen zu entfernen und dafür zu sorgen, dass sich nicht gleich wieder durch Stagnation Biofilm mit neuen Bewohnern bildet. Daher liegt zwischen Desinfektion und Nachuntersuchung ein Zeitraum von mindestens einer Woche. Diese erfolgt im Umfang einer sogenannten weitergehenden Untersuchung an den von hygienisch/technisch qualifizierten Personen festgelegten Probenahmestellen. Eine weitere erfolgt nach drei Monaten, die letzte nach 6 Monaten. Unmittelbar vor einer Beprobung wird gerade NICHT gespült; das wäre genau „Schönspülen“ und Betrug.
4) Nachhaltige Sanierung: Die thermische Desinfektion ist eine der Maßnahmen, die aus einer Gefährdungsanalyse nach §16 (7) TrinkwV folgen. Eine Desinfektion als alleinige Maßnahme kann nur dann nachhaltigen Erfolg zeitigen, wenn die Installation technisch in Ordnung ist und die Verkeimung ausschließlich dadurch entstanden ist, dass nicht genug Wasser verbraucht wurde. Wenn, wie Sie schreiben, das nicht das erste Mal ist, dass die Installation bei Ihnen verkeimt ist, dann bedeutet das auch, dass immer noch irgendetwas nicht i. O. ist: Entweder gibt es ein technisches Problem, oder aber es kommt immer wieder zu Stagnation, beispielsweise durch lange Abwesenheiten von Mietern, Leerstand oder Extremsparer. Daher sollten alle Mieter darauf achten, dass jede einzelne Entnahmestelle in jeder Wohnung regelmäßig, d. h. spätestens alle drei Tage (und das auch im Urlaub!), so lange genutzt wird, dass alles alte Wasser raus ist. (Siehe dazu eine ganze Reihe anderer Fragen in diesem FAQ.) Gibt es technische Mängel in der Installation, ist zu erwarten, dass das Problem wiederkehrt, selbst wenn sich alle vernünftig verhalten. Weitere – technische – Maßnahmen, die der „Gefährdungsanalyst“ in seinem Gutachten entwickelt, müssen ebenfalls umgesetzt werden, um die Installation auf Dauer in Ordnung zu bringen. Und nicht zuletzt muss die Installation nach einem Instandhaltungsplan nach VDI/DVGW 6023 regelmäßig instandgehalten werden, z. B. durch regelmäßige Betätigung von bestimmten Ventilen (damit die sich nicht festfressen), Rückspülen von Filtern usw.

Antwort:

Zuerst die Antwort auf Ihre Frage: DIN 1988-200 verweist hinsichtlich der Hygiene auf VDI 6023, und in VDI/DVGW 6023 steht ganz klar (6.2.1 der aktuellen Ausgabe April 2013): „Unter Beachtung von Stagnationszeiten darf sich das Trinkwasser, kalt, nicht auf eine Temperatur über 25 °C (Empfehlung: nicht über 20 °C) erwärmen. “ Das heißt: Auch wenn das Trinkwasser eine Zeit in der Nähe von Wärmequellen verbringt, muss (beispielsweise durch Spülung) dafür gesorgt werden, dass es nicht über 25 °C warm wird. Kaltgehende Leitungen müssen thermisch entkoppelt werden. (Das ist der nächste Satz der VDI/DVGW 6023 an obiger Stelle.) Es ist seit Jahren bekannt, dass man kalt und warm aus Hygienegründen nicht im selben Schacht verlegen sollte. Tut man’s doch, ist anderweitig auf Entkopplung zu achten.
Aussage #1: Hygiene = VDI 6023!
Die Frage, ob VDI 6023 als a.a.R.d.T. gelten darf oder nicht, brauchen wir m. E. nicht mehr zu diskutieren.
Jetzt zu den Sachargumenten, warum das so in der VDI 6023 steht: Legionellen brauchen Wasser, Wärme, Nahrung, um sich zu vermehren. Platz brauchen sie hingegen nicht nennenswert. Soll sagen: Auch in kleinen Volumina vermehren sich Legionellen, wenn man ihnen die genannten drei Dinge bietet.
Bei Einhaltung der a.a.R.d.T. ist sichergestellt, dass keine vermeidbare Gesundheitsgefährdung der Nutzer einer Trinkwasser-Installation zu besorgen ist (§ 3 Nr. 9 TrinkwV). Ab einer Temperatur von größer 25 °C gelten Trinkwasser-Installationen kalt nach RKI (https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Merkblaetter/Ratgeber_Legionellose.html) als potenzielle Infektionsquelle.
Somit gilt die strikte Einhaltung der 25 °C-Grenze im Trinkwasser kalt als allgemein anerkannte Regel der Technik.
Damit eine Regel als a.a.R.d.T. akzeptiert ist, muss sie von allen Verkehrskreisen als richtig angesehen werden. Mindestens die Wissenschaft als ein interessierter Kreis sieht eine Überschreitung der Temperaturgrenze von 25 °C nicht als richtig an und auch unter den „Technikern“ (Damit meine ich auch die planenden Ingenieure und Sachverständigen.) sind mir nicht wenige bekannt, die mit der Interpretation „Die ersten 30 s darf’s wärmer sein.“ nicht konform gehen würden. Damit würde ich behaupten wollen. So, wenn man das jetzt zusammen sieht, ist für mich klar, dass gerade aufgrund des Vorsorgeprinzips der TrinkwV (die unter dem IfSG) „regiert“ gute Argumente dafür existieren, die Aussage „NIE über 25 °C“ als die „richtige“ anzusehen.

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Manuela Schuhmann
Ihre Ansprechpartnerin zu Richtlinien-Schulungen

Manuela Schuhmann

Dipl.-Phys. Thomas Wollstein
Ihr Ansprechpartner zur VDI 6023

Dipl.-Phys. Thomas Wollstein

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