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VDI 6023 Hygiene in Trinkwasser-Installationen

Anforderungen an Planung, Ausführung, Betrieb und Instandhaltung

Die Richtlinie gilt für alle Trinkwasser-Installationen auf Grundstücken und in Gebäuden; sie soll sinngemäß für alle anderen Trinkwasser-Installationen angewendet werden, insbesondere auch mobile Anlagen, z.B. auf Wasserfahrzeugen. Sie gibt Hinweise für die Planung, Errichtung, Inbetriebnahme, Nutzung, Betriebsweise und Instandhaltung aller Trinkwasser-Installationen. 

Die Bedeutung der Trinkwasser-Installation für gesundes Wohnen und Arbeiten verlangt eine Verständigung unter allen für Planung, Erstellung, Betrieb und Instandhaltung verantwortlichen Partnern. Die Gesamtverantwortung liegt beim Unternehmer im Sinne der Trinkwasserverordnung (Betreiber oder Inhaber). Hygiene im Sinne dieser Richtlinie ist die Gesamtheit aller Bestrebungen und Maßnahmen zur Verhütung von mittelbaren oder unmittelbaren gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Störungen des Wohlbefindens (Unbehagen) beim einzelnen Nutzer.

Ziel der Richtlinienreihe ist es, die einwandfreie Trinkwasserqualität in der Trinkwasser-Installation zu bewahren.

Richtlinie VDI 6023 Blatt 2 „Hygiene in Trinkwasser-Installationen; Gefährdungsanalyse“

Das aus einer Trinkwasser-Installation abgegebene Wasser muss stets allen Anforderungen der TrinkwV entsprechen. Jeder Betreiber ist daher verpflichtet, die aus dem Betrieb der Trinkwasser-Installation denkbaren Gefahren zu analysieren (Gefährdungsanalyse) und geeignete Vorkehrungen zu deren Vermeidung zu treffen (Instandhaltungsplan). Im Sinne dieser Richtlinie wird die Gefährdungsanalyse umfassend sowohl im Hinblick auf den technischen als auch auf den hygienegerechten Funktionserhalt verstanden. Das Ergebnis ist ein Instandhaltungsplan, in dem alle zur Gefährdungsvermeidung erforderlichen Maßnahmen dargestellt sind. 

Die Erarbeitung einer Gefährdungsanalyse erfordert eine umfassende Fachkunde.
Die Richtlinie hat zum Ziel, eine praxisnahe Grundlage zur Erstellung von vereinheitlichten und zielführenden Gefährdungsanalysen zu schaffen.

Unter folgenden Link finden Sie eine aktuelle Liste der VDI-BTGA-ZVSHK-geprüften Sachverständigen TWH.

Richtlinie VDI-MT 6023 Blatt 4 „Hygiene in Trinkwasser-Installationen; Qualifizierung für Trinkwasserhygiene“

In dieser Richtlinie werden die erforderlichen Schulungsinhalte für eine empfohlene Zusatzqualifikation der Personen beschrieben, die Trinkwasser-Installationen

  • planen,
  • erstellen,
  • betreiben,
  • instand halten und
  • überwachen.

Zusätzlich zu den bisher bestehenden Schulungskategorien A und B, die vorwiegend planend und errichtend tätige Personen ansprechen sollen, und der Einweisung C, die auf die Person ausgerichtet ist, die die Trinkwasser-Installation nutzt, wird eine weitere neue Schulungskategorie FM (Facility-Management) definiert.

Wichtiger Hinweis an Schulungsteilnehmende

Durch VDI-Schulungspartnerschaften und den damit einhergehenden Qualitätsmaßnahmen sorgt der VDI dafür, dass Schulungsteilnehmende die Schulungsinhalte nach Vorgaben der Richtlinie VDI-MT 6023 Blatt 4 vermittelt bekommen.

Am Markt gibt es Anbieter für Trinkwasserhygiene-Schulungen , die „Schulungen nach VDI 6023“ anbieten, ohne Schulungspartner des VDI zu sein. Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass diese keiner Qualitätskontrolle des VDI unterliegen und nicht die Vorgaben der VDI-MT 6023 Blatt 4 erfüllen. Teilnehmer erhalten dieser Schulungen erhalten keine VDI-Urkunde.

Unsere offiziellen Schulungspartner finden Sie weiter unten auf dieser Seite.

Schulungen nach VDI 6023 "Hygiene in Trinkwasser-Installationen"

Die Trinkwasserverordnung fordert, dass bei der Wassergewinnung, Wasseraufbereitung und –verteilung mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden. Dazu gehört insbesondere VDI 6023 Blatt 1 „Hygiene in Trinkwasser-Installationen; Anforderungen an Planung, Ausführung, Betrieb und Instandhaltung.

Eine Qualifizierung nach VDI 6023 ist freiwillig, leistet jedoch einen entscheidenden Beitrag zur Rechtssicherheit und zur Qualitätssicherung. Durch VDI-Schulungspartner qualifiziertes Personal hebt sich fachlich vom Wettbewerb ab. Wenn die Lehrinhalte gemäß der Richtlinie vermittelt wurden, besteht bei einem Rechtsstreit die Sicherheit, qualifiziertes Personal ausgewählt zu haben, da der Lehrplan durch den Prozess der Konsensfindung nach VDI 1000 abgesichert ist und daher als Bestandteil einer allgemein anerkannten Regel der Technik zu sehen ist.

Wählen Sie die Kategorie A:

Wenn Sie eine Ausbildung als Ingenieurinnen und Ingenieure, Meisterinnen und Meister, staatlich geprüfte Technikerinnen und Techniker abgeschlossen haben, sowie Personen, die eine mindestens fünfjährige einschlägige verantwortliche Berufserfahrung in den unten genannten Tätigkeitsfeldern nachweisen können.

Die Inhalte einer Schulung A sind erforderlich für

verantwortlich

  • planende,
  • ausführende,
  • bauüberwachende und
  • prüfende

Tätigkeiten im Bereich der Trinkwasser-Installation.

Schulungsteilnehmer müssen ihre berufliche Qualifikation aus dem Bereich der Sanitärtechnik dem Schulungsveranstalter vor Beginn der Schulung nachweisen.

Positivliste Berufsbezeichnungen Kategorie A und B

Schulungsinhalte Kategorie A:

  • Übersicht über den rechtlichen Rahmen des Gebiets „Trinkwasserhygiene“, das heißt
    • EG-Trinkwasser-Richtlinie (98/83/EG)
    • IfSG
    • AVBWasserV
    • TrinkwV
    • UBA-Empfehlungen und -Bewertungsgrundlagen
    • einschlägige allgemein anerkannte Regeln der Technik
    • weitere einschlägige Regelwerke und Vorgaben
  • Medizinische, insbesondere mikrobiologische Grundlagen, das heißt
    • hygienerelevante Grundlagen
    • mikrobiologische Bestimmungen
    • mikrobiologische Probenahme
  • Erläuterungen zur Probenahme (Mikrobiologie und Chemie), das heißt
    • Festlegung geeigneter Probenahmestellen (Probenahmestrategien)
    • Anforderungen an Probenehmende
    • Auswertung/Bewertung Analysebefund
    • gestaffelte Stagnationsbeprobung
    • Anmerkung: Die Schulung nach dieser Richtlinie ersetzt keine Probenehmerausbildung.
  • Vertiefung zu einschlägigen Regeln der Technik, das heißt
    • Aufbau und Struktur der Normung im Bereich „Trinkwasser“
    • Richtlinienreihe VDI 6023
    • Werkstoffauswahl und deren chemische Effekte
    • Erläuterungen zur Gefährdungsanalyse
    • Sanierung

Die Schulung der der Kategorie A schließt die Schulung der Kategorie B ein.

Wählen Sie die Kategorie B:

Inhalte einer Schulung B sind erforderlich für

  • ausführende und
  • überwachende

Tätigkeiten.

Sie richten sich insbesondere an Gesellen und Auszubildende ab dem dritten Lehrjahr in einschlägigen Berufen sowie Montagehelfer, Hygienekontrolleure und Gesundheitsassistenten.

Schulungsinhalte:

  • Übersicht über den rechtlichen Rahmen des Gebiets „Trinkwasserhygiene“, das heißt 
    • IfSG
    • AVBWasserV 
    • TrinkwV 
    • UBA-Empfehlungen und -Bewertungsgrundlagen 
    • einschlägige allgemein anerkannte Regeln der Technik
       
  • Medizinische, insbesondere mikrobiologische Grundlagen, das heißt
    • hygienerelevante Grundlagen
    • mikrobiologische Probenahme 
       
  • Erläuterungen zur Probenahme (Mikrobiologie und Chemie), das heißt 
    • Festlegung geeigneter Probenahmestellen (Probenahmestrategien) 
    • Auswertung/Bewertung Analysebefund 
    • gestaffelte Stagnationsbeprobung 
       
  • Vertiefung zu einschlägigen Regeln der Technik, das heißt
    • Aufbau und Struktur der Normung im Bereich „Trinkwasser“ 
    • Richtlinienreihe VDI 6023
    • Werkstoffauswahl und deren chemische Effekte
    • Sanierung 

Wählen Sie die Kategorie FM:

Inhalte einer Schulung FM sind erforderlich für betreibende Tätigkeiten nach VDI 3810 Blatt 2* VDI 6023 Blatt 3. Sie richten sich insbesondere an FM-Unternehmen, Immobilienverwaltungen, Personen, die mit dem technischen Betreiben betraut sind, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Probenehmende und Laborpersonal sowie alle Personen, die nicht über die Voraussetzungen zur Erteilung einer VDI-Urkunde in der Schulung A und Schulung B verfügen. 

Schulungsinhalte:

  • Übersicht über den rechtlichen Rahmen des Gebiets „Trinkwasserhygiene“, das heißt
    • IfSG 
    • AVBWasserV 
    • TrinkwV 
    • UBA-Empfehlungen und -Bewertungsgrundlagen 
    • einschlägige allgemein anerkannte Regeln der Technik
    • weitere einschlägige Regelwerke und Vorgaben
       
  • Mikrobiologische und medizinische Grundlagen, das heißt
    • hygienerelevante Grundlagen
    • mikrobiologische Probenahme
    • Umgang mit positiven Ergebnissen 
       
  • Vertiefung zu einschlägigen Regeln der Technik, das heißt
    • Betreiber- und Nutzerpflichten
    • Nutzung und Betriebsweise 
    • Betriebsanleitung 
    • Instandhaltungsplan 
    • Hygieneplan 

Am 1. Januar 2018 ist die neue Richtlinie VDI/BTGA/ZVSHK 6023 Blatt 2 „Hygiene in Trinkwasser-Installationen – Gefährdungsanalyse“ als Weißdruck erschienen. Sie beschreibt als allgemein anerkannte Regel der Technik die Form und die Inhalte der Gefährdungsanalyse für Trinkwasser-Installationen. Außerdem bietet sie praxisrelevante Hilfe zur fachgerechten Durchführung und Dokumentation einer Gefährdungsanalyse.

Zeitgleich zur Veröffentlichung des Weißdrucks ist das Zertifizierungsprogramm für „VDI-BTGA-ZVSHK-zertifizierte Sachverständige Trinkwasserhygiene (TWH)“ gestartet.

Unter den folgende Link finden Sie eine aktuelle Liste der VDI-BTGA-ZVSHK-geprüften Sachverständigen TWH

Die Referentinnen/Referenten der Teilgebiete „Technik“ und „Hygiene“ müssen über einschlägige Kenntnisse auf dem von ihnen geschulten Teilgebiet verfügen. 

Voraussetzungen für eine Referententätigkeit nach VDI-MT 6023 Blatt 4 bei VDI-Partnerschulungen

Für Referent/Referentin Technik kann der Nachweis der nötigen Qualifikation durch mindestens einen der folgenden Nachweise erfolgen:

  • abgeschlossenes einschlägiges technisches oder naturwissenschaftliches Studium (z.B. TGA/ Versorgungstechnik, Umwelt- und Hygienetechnik, Energie- und Gebäudetechnik, Verfahrenstechnik, Maschinenbau, Chemie, Physik)
  • Meistertitel im Installateur- und Heizungsbauerhandwerk nach der Prüfungsverordnung für das Installateur- und Heizungsbauerhandwerk mit Bescheinigung zum Fach „Sicherheits- und Instandhaltungstechnik“ (mit > 50 Punkten) und/ oder TRWI-Sachkunde-Nachweis (80-h-Lehrgang)
  • Abschluss als staatlich geprüfter oder anerkannte Technikerin oder Techniker der Fachrichtung „Sanitärtechnik“ oder „Versorgungstechnik“

Für Referent/Referentin Hygiene kann der Nachweis der nötigen Qualifikation durch mindestens einen der folgenden Nachweise erfolgen:

  • abgeschlossenes Studium der Biologie oder Biochemie oder -physik, Medizin, Umwelt- oder Lebensmitteltechnik
  • alternativ Nachweis eines anderen Hochschulabschlusses mit vertiefenden Inhalten über Hygiene, Trinkwasserhygiene oder mikrobielle, organische und anorganische Inhaltsstoffe des Wassers, deren Änderungsprozesse und deren Beseitigung
  • ö.b.u.v. Sachverständige (HWK/IHK) für Trinkwasserhygiene -> Positivliste gültiger Sachverständigenbezeichnungen

Beide Teilgebiete

Zusätzlich zum Nachweis einer der genannten Qualifikationen sind vorzulegen:    

  • gültige VDI-Urkunde einer Schulung A nach dieser Richtlinie 
  • Nachweis einer mindestens fünfjährigen einschlägigen Berufserfahrung innerhalb der letzten sieben Jahre 
  • Nachweise über Weiterbildung im Bereich der Trinkwasser-Installation 

Form der Nachweise

Nachweise sind zu führen durch Vorlage von:

  • Abschlusszeugnissen abgeschlossener Studiengänge einschließlich Auflistung der Studienfächer oder Module, 
  • Technikerabschlüssen oder Meisterbriefen einschließlich Anlagen zu Zusatzqualifikationen,
  • Tätigkeitsnachweisen (Arbeitgeber- oder Eigenbescheinigungen).

Die obigen Nachweise können nur über einen aktuellen VDI-Schulungspartner eingereicht werden. 

VDI-Schulungspartnerschaft

Die VDI-Gesellschaft Bauen und Gebäudetechnik (VDI-GBG) bietet interessierten Schulungsträgern eine VDI-Schulungspartnerschaft zur Qualitätssicherung an. Diese Schulungspartnerschaft basiert auf einem Vertrag zwischen dem Schulungsträger und der VDI-Gesellschaft Bauen und Gebäudetechnik. Der Vertrag sieht u. a. vor, dass bei Partnerschulungen ausschließlich Referent(inn)en eingesetzt werden, die die Anforderungen nach VDI-MT 6023 Blatt 4  erfüllen. Das bedeutet konkret, dass die Referent(inn)en selbst an einer Schulung nach VDI 6023 teilgenommen haben. Eine Schulung wird in der Regel von zwei Referent(inn)en durchgeführt, jeweils für die Teilgebiete Technik und Hygiene.

Voraussetzungen zum Abschluss eines Schulungspartnervertrags mit der VDI-GBG

Während die Anerkennung der Referenten personenbezogen ist, basieren Partnerschulungen auf einem Schulungspartnervertrag zwischen dem Schulungsträger (der juristischen oder natürlichen Person, die verantwortlich die Schulungen veranstaltet) und der VDI-GBG. Eine Partnerschulung kann nur stattfinden, wenn der Schulungsträger einen beiderseits unterschriebenen Schulungspartnervertrag und Referent(inn)en mit jeweils einer gültigen Referentenbescheinigung (Technik und Hygiene) einsetzt. 

Ablauf bis zum Abschluss des Schulungspartnervertrags

Der Schulungspartner erhält einen personalisierten Vertragsentwurf von der VDI-GBG.
Der Schulungspartner schickt den einseitig unterschriebenen Vertrag an die Geschäftsstelle der VDI-GBG. Der Vertrag wird begleitet von:

  • der Benennung von mindestens zwei (jeweils einmal Hygiene, einmal Technik) Referent(inn)en mit gültiger Urkunde 
  • einem kompletten Satz der für die Schulung vorgesehenen Folien/Schulungsunterlagen (mit Ausnahme des Sonderdrucks der Richtlinie)
  • den Prüfungsfragebogen

Die Geschäftsstelle der VDI-GBG prüft diese Unterlagen; erfüllen die Unterlagen die Anforderungen, schickt die Geschäftsstelle den Vertrag – nunmehr beiderseits unterschrieben – zurück; der Schulungsträger kann nun die VDI-Partnerschulungen veranstalten.

Anmerkung: Die Prüfung der Unterlagen leistet die Hauptgeschäftsstelle der VDI-GBG ohne Kosten für die Schulungspartner. Unvollständige Unterlagen werden nicht in der Geschäftsstelle der VDI-GBG abgelegt oder zwischengespeichert, sondern zur Entlastung zurückgeschickt (bei Papier) oder gelöscht (bei elektronischer Einreichung). Bei Neueinreichung ist daher wieder ein vollständiger Satz Unterlagen erforderlich.

Kommentare zur VDI/BTGA/ZVSHK 6023 Blatt 2

Detaillierte Kommentare zur VDI/BTGA/ZVSHK 6023 Blatt 2 aus Sicht eines Praktikers finden Sie im Beuth-Kommentar zur Richtlinie.

Inhalt:

  • Hintergrundwissen und praktische Tipps
  • Verweise auf andere Verordnungen, Normen etc.
  • Umfangreiche Zusatzinformationen

Fragen und Antworten zur Richtlinienreihe VDI 6023

Sie haben Fragen zur Richtlinienreihe VDI 6023? Dann nutzen Sie die Möglichkeit, Ihre Frage über unsere Internetseite zu stellen.

Die Inhalte von VDI-Richtlinien entstehen in Übereinstimmung mit der VDI 1000 und bilden den Konsens der Verkehrskreise ab. Sie gelten als anerkannte Regeln der Technik. Die Inhalte dieser FAQ dagegen sind rein informativ und haben nicht den Status anerkannter Regeln der Technik. Sie stellen insbesondere auch keine Rechtsberatung dar, sondern sollen als beispielhafte Fallbesprechungen Hilfestellungen für Richtlinienanwender geben. Sie können nicht die eingehende Rechtsberatung durch eine hierzu berufene Person ersetzen und sind nicht als zusätzliche oder über die Richtlinieninhalte hinausgehende Festlegungen zu verstehen.

Antwort:

Bei dieser Frage stand leider zunächst eine falsche Antwort. Wir bedauern das, aber man lernt ja bekanntlich nie aus.
Die 30 s sind keine Hygieneanforderung. Sie kommen aus DIN 1988 und DIN EN 806. Tatsächlich darf kaltes Trinkwasser NIE (mit drei Großbuchstaben, also wirklich nie!) über 25 °C sein, auch nicht in den ersten paar Sekunden der Entnahme. Legionellen vermehren sich in warmem Wasser nämlich auch in kleinen Volumina ziemlich schnell. Wenn tatsächlich die ersten paar Meter Leitung in der Wand so warm werden, kommt es mitunter zu Verkeimungen an vielen endständigen Stellen in einer Trinkwasser-Installation.
Tatsächlich kommt es bei längerer Entnahme v. a. im Bestand zu einem Temperaturverlauf, der bei moderaten Temperaturen beginnt, solange das Wasser aus der gedämmten Einzelzuleitung), der dann ansteigt, wenn das Wasser aus der Etagenverteilung und den Steigsträngen und Technikzentralen kommt.
Was bedeutet das nun? Die letzten paar Meter Leitung sind den Raumlasten ausgesetzt, was beispielsweise in einer Backstube oder einem Schwimmbad bedeutet, dass die Wand ziemlich warm werden kann. Planerisch ist dann eine hinreichende Dämmung vorzusehen, die bei bestimmungsgemäßer Entnahme keine Überschreitung der 25 °C mehr erwarten lässt. Daher muss im Raumbuch die Nutzung hinreichend präzise beschrieben sein und UsI und Verbraucher stehen nebeneinander in der Verantwortung (Details je nach Vertragslage), eine dauerhaft dieser Nutzung entsprechende Entnahme sicherzustellen.
Was aber, wenn auch das nicht mehr ausreicht, z. B. im Sommer, wenn wir über Wochen hinweg hohe Temperaturen haben? Dann gilt immer noch, dass das kalte Trinkwasser maximal 25 °C warm werden darf. Das lässt sich dann nur noch über eine erhöhte Entnahme erreichen. Alternativ könnte man analog zur Heißwasser-Zirkulation über eine gekühlte Kaltwasser-Zirkulation nachdenken. Diese bringt jedoch (beispielsweise durch Taupunktunterschreitungen und Kondenswasserbildung) neue Probleme mit sich. Das Thema bleibt also spannend. 

Antwort:

Nur mittelbar. Letztendlich ist der Schutz des Trinkwassers Thema der DIN EN 1717, die in VDI 6023 in Bezug genommen wird. Das Wasser im Kühlschrank muss vom Trinkwassernetz getrennt werden. Gekühltes Wasser ist schon Flüssigkeitskategorie 2 nach DIN EN 1717. Dann ist ein prüfbarer Rückflussverhinderer Typ EA (Der formal auch mögliche EB als Stand-alone-Sicherungseinrichtung ist praktisch nur in Wasserzählern, ansonsten nur in Sicherungskombinationen, z. B. Typ HD üblich.) Sollte jedoch in dem Kühlschrank ein Ultrafilter mit Maschenweite kleiner 80 Mikrometer installiert sein, ist der Filter selbst ein Risiko der Flüssigkeitskategorie 5, da er Keime anreichern wird. Dann wäre in der Tat zur Absicherung ein freier Auslauf nötig. Daher sollte man überlegen, ein solches Filter ggf. auszubauen und dann einen Rückflussverhinderer Typ EA zu installieren.

Antwort:

Das steht nicht nur „sinngemäß“ in der VDI/DVGW 6023, sondern ganz explizit. Die Anforderung genusstauglichen Trinkwassers nach TrinkwV gilt an der Entnahmestelle. Die Frage, wie der VDI die „Anlagenteile“ definiert, stellt sich insoweit nicht. Der Brauseschlauch ist an dieser Stelle die Entnahmestelle und Teil der Trinkwasser-Installation. VDI/DVGW 6023 sieht daher tatsächlich vor, dass jede Entnahmestelle spätestens alle 72 Stunden gespült wird. Spülstationen, die endständig für einen Wasseraustausch sorgen sollen, aber die Entnahmearmaturen und Einzelzuleitungen unberücksichtigt lassen, erfüllen die Anforderungen der VDI/DVGW 6023 nicht.

Antwort:

In der Tat ist mangelnder Wasseraustausch ein Risiko für die Trinkwasserhygiene. Nach VDI/DVGW 6023 sind innerhalb einer häuslichen Trinkwasser-Installation keine Stagnatiosstrecken zulässig. Die Festlegung, dass jeder Leitungsabschnitt so geplant, errichtet und betrieben werden muss, dass alles Wasser darin binnen 72 Stunden ausgetauscht wird. D. h., ist absehbar, dass Entnahmestellen so selten genutzt werden, dass dies nicht gegeben ist, ist der bestimmungsgemäße Betrieb anderweitig sicherzustellen, nämlich über Zwangsspülung.
Antwort 1 daher: Ja, regelmäßige Zwangsspülung ist eine sowohl übliche als auch sinnvolle Lösung. Sie kann entweder organisatorisch (Ein Mensch geht spätestens alle 72 Stunden vorbei und führt händisch die Spülung aus; fehleranfällig, muss möglichst dokumentiert werden.) oder technisch (automatische Spülarmaturen, die immer dann, wenn über einen festgelegten Zeitraum keine Entnahme stattfindet, automatisch für eine gewisse Zeit spülen) gelöst werden.
Antwort 2: Andere Lösungen gibt es dann, wenn die Betriebsunterbrechung länger dauert. Dann können die zeitweise nicht genutzten Leitungsteile von der Trinkwasserversorgung getrennt werden. Bei Wiederinbetriebnahme sind dann allerdings Hygienekontrollen und Spülung erforderlich. Ob sich der Aufwand lohnt, muss man im Einzelfall prüfen. Eine weitere Alternative zu langen Stichleitungen ist das Einschleifen von entfernten Entnahmestellen. Dazu sucht man sich eine Entnahmestelle, bei der eine zum Wasseraustausch ausreichende regelmäßige Wasserentnahme sicher gegeben ist und und führt die Zuleitung zunächst zur entfernten selten genutzten Entnahmestelle und dann weiter zur regelmäßig genutzten Entnahmestelle, die in Strömungsrichtung hinter der selten genutzten angeschlossen wird. Die selten genutzte Entnahmestelle hängt dann nur an einem möglichst kurzen „Stummel“ mit wenig Wasserinhalt, der schnell ausgetauscht werden kann. Beispiel für das Prinzip: Der Anschluss zum Nachfüllen eines Heizungskessels auf dem Dachboden wird vom Erdgeschloss auf den Dachboden geführt, dort sind die Sicherungseinrichtung nach DIN EN 1717 und die Nachfüllarmatur für die Heizung angebracht, aber die Leitung wird dahinter wieder bis an die ständig genutzte Toilette im Erdgeschoss geführt. Ob das, was ich hier im Kleinen beschreibe, bei Ihnen im Großen anwendbar ist, wäre zu prüfen.
Frage 3 kann ich nicht beantworten. Die häusliche Trinkwasser-Installation fängt m. E. am Hausanschluss an, an der der Wasserversorger Ihnen als Nutzer einwandfreies Trinkwasser zu übergeben hat. Hier gilt die AVBWasserV (http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/avbwasserv/gesamt.pdf) als Vertragsbestandteil zwischen Ihnen und dem Wasserversorger. Es ist im konkreten Fall zu klären, in welchem Verantwortungsbereich die von Ihnen erwähnte Zuleitung liegt, dem des Wasserversorgers oder Ihrem.

Antwort:

Die Anforderung zum Schutz des Trinkwassers nach DIN EN 1717, die in DIN 1988-600 für Überflurhydranten getroffen werden, sind insbesondere vom Wasseraustausch in der Trinkwasser-Installation abhängig, siehe auch Abschnitt 4.3.3 der Norm (Ausgabe 2010). In Anhang A sind entsprechende Bilder dargestellt.

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Manuela Schuhmann
Ihre Ansprechpartnerin zu Richtlinien-Schulungen

Manuela Schuhmann

Dipl.-Phys. Thomas Wollstein
Ihr Ansprechpartner zur VDI 6023

Dipl.-Phys. Thomas Wollstein

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