VDI 2774 Blatt 1
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Entwurf
Betrieb verfahrenstechnischer Anlagen - Energieeffizienz verfahrenstechnischer Anlagen - Fouling in Wärmeübertragern und Kolonnen
Auf einen Blick
- Erscheinungsdatum
- 2025-08
- Englischer Titel
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Operation of process plants - Energy efficiency of process plants - Fouling in heat exchangers and columns
- Enddatum der Einspruchsfrist
- 2025-11-30
- Herausgeber
- Verfahrenstechnik und Chemieingenieurwesen
- Seitenanzahl
- 26
- Erhältlich in
- Deutsch
- Zugehörige Handbücher
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- VDI-Handbuch Energietechnik
- VDI-Handbuch Energietechnik - Kauf Regelwerk Online
- VDI-Handbuch Fabrikplanung und -betrieb - Band 1: Betriebsüberwachung/Instandhaltung
- VDI-Handbuch Fabrikplanung und -betrieb Band 1 - Kauf Regelwerk Online
- VDI-Handbuch Verfahrenstechnik und Chemieingenieurwesen - Band 2: Planung/Projektierung
- VDI-Handbuch Verfahrenstechnik und Chemieingenieurwesen - Band 3: Verfügbarkeit/Schadensanalyse
- VDI-Handbuch Verfahrenstechnik und Chemieingenieurwesen Band 2 - Kauf Regelwerk Online
- VDI-Handbuch Verfahrenstechnik und Chemieingenieurwesen Band 3 - Kauf Regelwerk Online
Kurzreferat
Fouling ist die unerwünschte Belagbildung auf wärme- und/oder stoffübertragenden Oberflächen in Produktionsanlagen der Prozessindustrie. Es führt zu erhöhten apparate- und anlagentechnischen wie auch betrieblichen Aufwendungen und verursacht dadurch erhebliche ökonomische wie auch ökologische Schäden bis hin zur möglichen Gefährdung von Personen und Umwelt. Durch die erhöhten Energiebedarfe trägt Fouling auch zur Klimaerwärmung bei. Diese negativen Auswirkungen von Fouling lassen sich vermeiden, wenn die Prozesse zur Entstehung und Vermeidung von Fouling aufgeklärt und zielgerichtete Gegenmaßnahmen ergriffen werden.Die Richtlinie gibt Hilfestellung, um Fouling im gesamten Lifecycle einer verfahrenstechnischen Anlage zu vermeiden. Dazu gehören Festlegungen zu Design, Betrieb und Wartung (Turnaround) der Anlage. Zusätzlich werden geeignete messtechnische Verfahren zur Detektion von Fouling beschrieben.
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FAQ
Bitte beachten Sie, dass die Einspruchsfrist bereits abgelaufen ist.

