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VDI 2077 Verbrauchskostenabrechnung für die technische Gebäudeausrüstung

Die Richtlinie VDI 2077 soll in allgemeiner Form eine Klammer für die verschiedenen Abrechnungsarten (Wärme, Wasser, Kälte/Luft) bilden. Es liegt bereits ein Arbeitspapier vor, das jedoch grundlegend überarbeitet werden muss, insbesondere um sich von der bisher sehr engen Orientierung an der Heizkostenabrechnung zu lösen.

Folgende Inhalte stehen im Vordergrund:
• Kostenarten
• Grundprinzipien der Kostenverteilung (verbrauchsabhängige, -unabhängige Kosten)
• Abrechnungsmaßstäbe
• grundsätzliche Anforderungen an die Messtechnik
• Beispiele für Abrechnungs- und Messkonzepte

Fragen und Antworten zur Richtlinienreihe VDI 2077

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Die Inhalte von VDI-Richtlinien entstehen in Übereinstimmung mit der VDI 1000 und bilden den Konsens der Verkehrskreise ab. Sie gelten als anerkannte Regeln der Technik. Die Inhalte dieser FAQ dagegen sind rein informativ und haben nicht den Status anerkannter Regeln der Technik. Sie stellen insbesondere auch keine Rechtsberatung dar, sondern sollen als beispielhafte Fallbesprechungen Hilfestellungen für Richtlinienanwender geben. Sie können nicht die eingehende Rechtsberatung durch eine hierzu berufene Person ersetzen und sind nicht als zusätzliche oder über die Richtlinieninhalte hinausgehende Festlegungen zu verstehen.

Antwort:

Die Anwendung der Rohrwärmekorrektur nach VDI 2077 Beiblatt erfolgt auf der Grundlage einer Öffnungsklausel in der HeizkV (§7 Abs. 1 Satz 3). Diese besagt, dass in bestimmten Fällen die Korrektur angewendet werden KANN. Damit liegt die Entscheidung grundsätzlich im Ermessen des Eigentümers. Es gibt jedoch Urteile (z. B AG Neubrandenburg – 6 C 526/11), in denen das Gericht den Ermessensspielraum eingeschränkt hat, denn dieses Ermessen ist nach § 315 BGB im Rahmen der Billigkeit auszuüben. Was bedeutet nun das? "Billigkeit" ist die juristische Formulierung dafür, dass Gesetze nicht für den Einzelfall gemacht werden, sondern für die Masse, und dass im Einzelfall so etwas wie Fairness betrachtet werden muss. Es bedeutet hier, dass dann, wenn einzelne sehr stark benachteiligt werden, für den Eigentümer doch ein Zwang zur Anwendung der Korrektur bestehen kann.
Klar können andere gegen diese Entscheidung klagen. Das steht jedem Menschen frei. In der Tat ist es beim Vorliegen grundsätzlich so, dass ein Einzelner sehr stark zusätzlich belastet wird, viele jedoch eher wenig entlastet. Wenn man nun diesen Effekt umkehrt, sind natürlich mehr Menschen sauer, weil sie etwas mehr bezahlen müssen, aber einer sehr glücklich, weil er viel weniger zahlen muss. Und gerechter ist es auch, weil der eine nämlich Wärme bezahlt hat, die andere geliefert bekamen.
Von Jahr zu Jahr entscheiden kann man nach der Richtlinie nicht: Wenn Sie sich einmal für die Anwendung entschieden haben, soll das Verfahren so lange angewendet werden, bis der Verbrauchswärmeanteil unter einen Grenzwert fällt. Das kann durch geändertes Nutzerverhalten oder Änderungen an der Anlage oder in deren Betriebsweise passieren.

Antwort:

Die Anwendung der Rohrwärmekorrektur liegt im Ermessen des Eigentümers der Anlage, sprich des Vermieter oder der Eigentümergemeinschaft. Entscheidet sich dieser jedoch für die Anwendung der Richtlinie, dann gilt die Festlegung in der Richtlinie, dass das Verfahren so lange angewendet wird, bis der Verbrauchswärmeanteil unterhalb des Korrektur-Verbrauchswärmeanteils von 0,43 liegt - und zwar unabhängig vom Wert der anderen Kriterien. Anlagentechnische Verbesserungen, wie Ihre neue Heizung, können zu solchen Verbesserungen führen.

Antwort:

Wenn in dieser speziellen Wohnsituation die anderen Parteien die Wohnung anders beheizen, würden Sie weniger von der Rohrwärmeabgabe der anderen profitieren und müssten selber mehr heizen. Dieser Zusammenhang gilt unabhängig davon, ob der Rohrwärmeanteil in der Abrechnung berücksichtigt wird oder nicht.

Antwort:

Sie haben schon einen Sachverständigen vor Ort eingeschaltet, das scheint der richtige Weg zu sein. Trotz Ihrer umfassenden Schilderung wären noch viele Fragen vor Ort zu klären, dass ist vom Schreibtisch in Düsseldorf aus nicht möglich.

Antwort:

Aus Ihren Angaben ist zu vermuten, dass der Abrechnungszeitraum jährlich von August bis August läuft und aufgrund Ihres Auszugs eine Zwischenabrechnung erfolgte. Die Berücksichtigung der Rohrwärmeabgabe in der Heizkostenabrechnung ist zulässig, das Verfahren ist in VDI 2077/3.1 beschrieben. Im günstigsten Fall werden Abrechnungsverfahren zum Ende einer Abrechnungsperiode geändert, das scheint hier nicht der Fall zu sein. Es ist hier nicht erkennbar, ob die Rohrwärme dann nur für einen Monat berechnet ist, oder für das Halbjahr hochgerechnet wurde.

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Ihr Ansprechpartner zur VDI 2077

Dipl.-Phys. Thomas Wollstein