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VDI 2077 Verbrauchskostenabrechnung für die technische Gebäudeausrüstung

Die Richtlinie VDI 2077 soll in allgemeiner Form eine Klammer für die verschiedenen Abrechnungsarten (Wärme, Wasser, Kälte/Luft) bilden. Es liegt bereits ein Arbeitspapier vor, das jedoch grundlegend überarbeitet werden muss, insbesondere um sich von der bisher sehr engen Orientierung an der Heizkostenabrechnung zu lösen.

Folgende Inhalte stehen im Vordergrund:
• Kostenarten
• Grundprinzipien der Kostenverteilung (verbrauchsabhängige, -unabhängige Kosten)
• Abrechnungsmaßstäbe
• grundsätzliche Anforderungen an die Messtechnik
• Beispiele für Abrechnungs- und Messkonzepte

Fragen und Antworten zur Richtlinienreihe VDI 2077

Sie haben Fragen zur Richtlinienreihe VDI 2077? Dann nutzen Sie die Möglichkeit, Ihre Frage über unsere Internetseite zu stellen.

Die Inhalte von VDI-Richtlinien entstehen in Übereinstimmung mit der VDI 1000 und bilden den Konsens der Verkehrskreise ab. Sie gelten als anerkannte Regeln der Technik. Die Inhalte dieser FAQ dagegen sind rein informativ und haben nicht den Status anerkannter Regeln der Technik. Sie stellen insbesondere auch keine Rechtsberatung dar, sondern sollen als beispielhafte Fallbesprechungen Hilfestellungen für Richtlinienanwender geben. Sie können nicht die eingehende Rechtsberatung durch eine hierzu berufene Person ersetzen und sind nicht als zusätzliche oder über die Richtlinieninhalte hinausgehende Festlegungen zu verstehen.

Antwort:

Das sind ja gleich mehrere Fragen auf einmal. Dividieren wir die Fragen einmal auseinander:
1) Die Kriterien für die Anwendung der Rohrwärmekorrektur können durchaus ohne Änderungen an der heiztechnischen Anlage, beim Verbrauch oder am Gebäude „plötzlich“ erfüllt sein. Es handelt sich um statistische Kriterien, deren Werte von mehreren Faktoren, darunter natürlich das Gebäude und die Technik, aber auch das Nutzerverhalten Eingang finden. Zudem muss man, um die Rohrwärmeproblematik zu erkennen, erst einmal hinschauen. Von daher: Klares „Ja“ zu Frage 1).
2) Rohrwärme kann man nur bedingt als „Baumangel“ bezeichnen. Wenn ein Gebäude neu erstellt wird, dann muss es so geplant und gebaut werden, dass es bei bestimmungsgemäßer Nutzung auch rechtssicher nach Heizkostenverordnung abgerechnet werden kann. Wenn man, um ein paar Euro zu sparen, eine Einrohrheizung einbaut und die Dämmung der Rohre vernachlässigt, dann wäre das aus meiner Sicht ein Planungsfehler, denn die Abrechnungsprobleme sind programmiert. In einer selbst genutzten Immobilie ist so etwas kein Problem, da das Fehlen der Rohrdämmung energetisch kein Problem ist, wenn das Gebäude als Ganzes gut gedämmt ist, denn es treten keine höheren Verluste auf. Und in den eigenen vier Wänden rechnet man nicht ab. Problematisch wird es im Mietverhältnis, wenn durch eine alte, wenig effiziente Anlage die Betriebskosten unnötig hoch sind. (Der Nachweis dürfte allerdings schwierig zu führen sein.) Die Betriebskostenverordnung sieht vor, dass der Mieter die Zahlung unnötig hoher Kosten verweigern kann, und dass der Vermieter auf diesen sitzen bleibt. Also kein klares „Ja“ oder „Nein“ zu Frage 2).
3) Die Anwendung der Rohrwärmekorrektur erfolgt, nachdem gemessene Verbrauchsdaten statistisch ausgewertet wurden und zeigen, dass eine Rohrwärmeproblematik vorlag und zu signifikanten Kostenverschiebungen geführt hat. Die Analyse ist also retrospektiv. Die Umstellung muss folgerichtig auch nicht angekündigt werden. Klares „Nein“ zu Frage 3).
Allgemein: Die Rohrwärmeproblematik äußert sich darin, dass eine kleine Zahl von Mietern – zumeist diejenigen, die bewusst besonders sparsam heizen – stark entlastet werden und die Mehrzahl der Mieter mit Kosten für Wärme belastet werden, die diese wenigen Mieter „am Heizkostenverteiler vorbei“ geliefert bekommen. Bei der Korrektur tritt daher der umgekehrte Effekt ein: Wer vorher – allerdings zu Unrecht – stark entlastet wurde, bekommt nun mit einem Schlag deutlich mehr in Rechnung gestellt, während die Mehrheit etwas entlastet wird. Gleichwohl handelt es sich allein um eine Umverteilung der Kosten, nicht um insgesamt höhere Kosten. Die Heizkosten werden als Torte verteilt; die Größe der Torte steht am Ende des Abrechnungszeitraums fest und das Verteilverfahren regelt nur, wie groß die Stücke sind.

Antwort:

Eine Beantwortung dieser Frage per Ferndiagnose ist nicht möglich. Zudem kann diese Seite auch eine Einzelfallberatung durch eine qualifizierte Person ersetzen. Zwar erscheint nach Ihrer Beschreibung eine Rohrwärmeproblematik auf den ersten Blick wenig wahrscheinlich (Zweirohrsystem, Leitungen isoliert). Ob aber eine Rohrwärmeproblematik vorliegt, kann man vermutlich nur durch eine Begehung feststellen. Grundlegend würde eine Anhebung des Grundkostenanteils auf 50 % eine solche Problematik ein Stück weit entschärfen.

Antwort:

In der Regel haben alle Heizkostenverteiler eines Typs dieselbe Basisempfindlichkeit. Diese hängt nicht davon ab, wo das Gerät montiert ist. Die HKV zeigen dann Werte an, die nur vom zeitlichen Temperaturverlauf am Gerät abhängen und noch mit einem Skalenfaktor multipliziert werden müssen, damit aus den Rohdaten Verbrauchsdaten werden. Der Skalenfaktor berücksichtigt die Wärmeleistung des Heizkörpers (Ein größerer Heizkörper gibt bei gleichem Temperaturverlauf mehr Wärme ab als ein kleinerer.) und die thermische Ankopplung. Diese Werte sind vom jeweiligen HKV abhängig und als individuelle Faktoren in der Richtlinie nicht enthalten. Vermutlich sind im fraglichen Fall spezielle HKV verbaut, bei denen die Umrechnung im Gerät erfolgt. In diesem Fall hätte die zuständige HKV-Prüfstelle (z. B. Stuttgart), die Möglichkeit, die Richtigkeit der Berechnung zu überprüfen.

Antwort:

Die durch eine Rohrwärmeproblematik verursachten Kostenverschiebungen können in der Tat recht stark ausfallen, entsprechend stark auch die Korrekturen durch Anwendung eines der Verfahren. Das bedeutet allerdings nicht etwa, dass die Korrektur ungerecht wäre, sondern, die Situation vor Korrektur war ungerecht. (Das tut dem jetzt höher Belasteten aber nicht weniger weh.)
Ein Hinweis sei noch gestattet: Zumindest das Bilanzverfahren nach der Richtlinie eignet sich gar nicht für eine Anwendung zusammen mit Verdunstern (siehe Abschnitt 4.5).

Antwort:

Sie widersprechen sich scheinbar: einerseits anerkennen Sie, dass Ihre Wohnung bei milden Temperaturen aufgrund von Rohrwärme warm bleibt, andererseits implizieren Sie, dass Sie keine Rohrwärme nutzen können. Der scheinbare Widerspruch ist jedoch für die Argumentation nicht kritisch. Die Entscheidung über die Anwendung der Rohrwärmekorrektur nach VDI 2077 Beiblatt ist nicht wohnungsbezogen, sondern bezieht sich immer auf ein Nutzerkollektiv. D. h.: Wenn für das gesamte Kollektiv die Kriterien für die Anwendung gegeben sind, dann wird die Korrektur für alle Nutzeinheiten durchgeführt. Das bedeutet allerdings nicht, dass man nicht auf die genannte Besonderheit eingehen könnte. Wenn bekannt ist, dass die Rohrlängen sich zwischen den Nutzeinheiten unterscheiden (beispielsweise, weil man die Rohre sehen kann), dann ist es durchaus sinnvoll, anteilig nach den bekannten Rohrlängen zu korrigieren, d. h. bei den Räumen in Zwischengeschossen jeweils Raumhöhe, im Dachgeschoss Stummellänge. Darauf wird in der Richtlinie explizit hingewiesen.

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Ihr Ansprechpartner zur VDI 2077

Dipl.-Phys. Thomas Wollstein