VDI 2077 Verbrauchskostenabrechnung für die technische Gebäudeausrüstung
Die Richtlinie VDI 2077 soll in allgemeiner Form eine Klammer für die verschiedenen Abrechnungsarten (Wärme, Wasser, Kälte/Luft) bilden. Es liegt bereits ein Arbeitspapier vor, das jedoch grundlegend überarbeitet werden muss, insbesondere um sich von der bisher sehr engen Orientierung an der Heizkostenabrechnung zu lösen.
Folgende Inhalte stehen im Vordergrund:
• Kostenarten
• Grundprinzipien der Kostenverteilung (verbrauchsabhängige, -unabhängige Kosten)
• Abrechnungsmaßstäbe
• grundsätzliche Anforderungen an die Messtechnik
• Beispiele für Abrechnungs- und Messkonzepte
Fragen und Antworten zur Richtlinienreihe VDI 2077
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Die Inhalte von VDI-Richtlinien entstehen in Übereinstimmung mit der VDI 1000 und bilden den Konsens der Verkehrskreise ab. Sie gelten als anerkannte Regeln der Technik. Die Inhalte dieser FAQ dagegen sind rein informativ und haben nicht den Status anerkannter Regeln der Technik. Sie stellen insbesondere auch keine Rechtsberatung dar, sondern sollen als beispielhafte Fallbesprechungen Hilfestellungen für Richtlinienanwender geben. Sie können nicht die eingehende Rechtsberatung durch eine hierzu berufene Person ersetzen und sind nicht als zusätzliche oder über die Richtlinieninhalte hinausgehende Festlegungen zu verstehen.
Antwort:
Ich setze im Folgenden voraus, dass Sie die Rohrwärmeproblematik in ihren Grundzügen verstanden haben. (Falls nicht, bitte die früheren Fragen und Antworten lesen, insbesondere die ersten paar vom August 2014.) Die in Ihre Wohnung gelieferte Wärme besteht aus Wärme, die über die Heizkörper abgegeben wird, und solcher, die von unzureichend gedämmten Rohren abgegeben wird. Erstere wird von den Heizkostenverteilern in Verbrauchswärmeeinheiten gezählt, letztere muss rechnerisch ermittelt werden und schlägt sich in den Rohrwärmeeinheiten nieder. Dass die Rohrwärmeeinheiten von Jahr zu Jahr schwanken, erscheint nicht ungewöhnlich, da sie auch vom (Heiz-)Verhalten anderer Mieter abhängen. Eine Überprüfung Ihrer Heizkostenabrechnung bietet Ihnen als Service beispielsweise die Verbraucherberatung an. Dieser Service ist i. Allg. sehr preiswert. Sehr gute Experten in diesem Bereich hat u. W. die Verbraucherberatung Stuttgart.
Antwort:
Als VDI dürfen wir, wie im Disclaimer über diesem FAQ ausgeführt, keine Rechtsberatung erteilen. Wenn Sie Zweifel an der Zulässigkeit haben, können wir Ihnen daher nur empfehlen, Ihre Heizkostenabrechnung von Fachleuten, z. B. einer Verbraucherberatung, überprüfen zu lassen. (Die Verbraucherberatung in Stuttgart hat beispielsweise sehr kompetente Berater.)
Antwort:
Wenn Unstimmigkeiten auftreten, sollte sich jeder zunächst an seinen Vertragspartner wenden. Für den Mieter ist das der Vermieter, ein Eigentümer muss sich über die Eigentümergemeinschaft an den Abrechnungsdienstleister wenden. Die Anwendung von VDI 2077 Beiblatt ist normalerweise nicht verpflichtend sondern geschieht auf Basis einer Kann-Bestimmung in der Heizkostenverordnung. Demnach liegt die Anwendung im Ermessen des Eigentümers bzw. der Eigentümergemeinschaft. Das Ermessen kann beim Vorliegen von krassen Kostenverschiebungen allerdings durch Gerichtsbeschluss eingeschränkt werden, siehe dazu frühere Fragen. Unabhängig davon bieten viele Verbraucherberatungen die Überprüfung von Heizkostenabrechnungen an, siehe auch dazu frühere Fragen.
Antwort:
Die Basisempfindlichkeiten von Heizkostenverteilern (HKV) werden in Prüfstellen unter Normbedingungen gemessen. Auftraggeber für diese Messungen ist der Hersteller des jeweiligen HKV. Ihm „gehört“ damit der Messbericht, und nur bei ihm können Sie das Ergebnis erfragen.
Antwort:
Die Durchführung einer Maßnahme bedeutet nicht immer deren (vollständigen) Erfolg. Es kann durchaus sein, dass trotz Dämmung der *sichtbaren* Leitungen nach wie vor ein Rohrwärmeproblem besteht. Üblicherweise werden die Verbräuche gemessen und statistisch auf Rohrwärmeverdacht hin geprüft (Details siehe in anderen Fragen.) Bei hinreichender Erfüllung der Kriterien schlägt das Abrechnungsunternehmen dem Vermieter eine Rohrwärmekorrektur vor, die er im Rahmen einer Öffnungsklausel in der Heizkostenverordnung anwenden kann (nicht muss). Man kann vermuten, dass in Ihrem Fall aufgrund der Messwerte nach wie vor eine Rohrwärmeproblematik vorliegt und die Korrektur daher sinnvoll ist. Klarheit darüber kann nur ein Gespräch mit dem Vermieter, ggf. unter Hinzuziehung eines Beraters vom Abrechnungsunternehmen, bringen.
Ja, Rohrwärmeprobleme werden oft durch eine ungünstige Auslegung und/oder Einstellung der Heizung verschlimmert. Eine hohe Vorlauftemperatur beispielsweise wird selbstverständlich zu höherer Rohrwärmeabgabe führen. Daher hat der Ausschuss VDI 2077 seinerzeit auch ausdrücklich geschrieben, dass anlagentechnische Defizite behoben werden müssen.
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Ihr Ansprechpartner zur VDI 2077

Dipl.-Phys. Thomas Wollstein
- +49 211 6214-500
- wollstein@vdi.de


